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Sie haben einen Flug von Düsseldorf nach Zakynthos bei Condor gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug um 2 Tage nach hinten verschoben wurde. Sie fragen sich, ob Sie dadurch Ansprüche gegenüber Condor geltend machen können.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurde der Flug um 2 Tage nach hinten verschoben. Es lässt sich also daher davon auszugehen, dass der ursprünglich gebuchte Flug annulliert wurde und Sie auf einen anderen Flug umgebucht wurden. Bei einer Annullierung ergeben sich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte Verordnung. 

Siehe auch folgendes Urteil:

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Da Sie jedoch rechtzeitig , also mehr als 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Wenn diese Option für Sie jedoch nicht in Frage kommt, sollten Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit der anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Sie sollten also nachgucken, ob es an diesem Tag auch andere Flüge gibt, die Ihnen eine Beförderung von Ihrem ursprünglich gebuchten Flughafen gewährleisten und diese Beförderung von Eurowings verlangen.

Falls Condor Ihnen keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Darunter fallen meines Erachtens dann auch die Unterkunftskosten und ähnliches. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

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Hallo,

Sie haben Flüge von Düsseldorf nach Zakynthos bei Condor gebucht. Der Hinflug sollte ursprünglich am 3.8 stattfinden. Nun haben Sie allerdings eine Mitteilung erhalten, dass dieser Abflug nun auf den 5.8 verlegt wurde. Sie fragen sich, welche Möglichkeiten sie wohlmöglich haben.

Da es sich um eine Individualreise handelt, bei der v.a. Flug und Unterkunft voneinander unabhängig gebucht wurde, kommen in erster Linie die Normen aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 in Betracht.

Die Flugverlegung beträgt bei Ihnen zwei volle Tage, was eine beträchtliche Beeinträchtigung darstellt. Insofern kann wohl von einer Flugannullierung ausgegangen werden. Diese Auffassung bestätigt auch der EuGH: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei einer Flugannullierung werden den betroffenen Flugreisenden vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten sowie ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, diese werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet.  

So wird gleich zu Beginn klar, dass der letztgenannte Anspruch wohl nicht in Frage kommt, da Sie ja bereits jetzt von der Annullierung erfahren haben, der Flug allerdings erst im August starten sollte.

Somit ist Art. 8 von wesentlicher Bedeutung. Denn mit der Bezugnahme auf diesen Artikel, entsteht den betroffenen Fluggästen ein Wahlrecht. So können Fluggäste wählen zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.  

Zu empfehlen ist Ihnen also, dass Sie sich mit der Kundenbetreuung von Condor auseinandersetzen und zunächst eine alternative Beförderung verlangen.

Dabei ist auch zu beachten, dass diese Beförderung nicht unbedingt mit demselben Flugunternehmen durchgeführt werden muss. Daher könnte auch die Beförderung mit einer anderen Airline in Betracht kommen.

Sollte dies alles nichts bringen, so könnten Sie auch immer noch die Erstattung der Flugscheinkosten wählen. Damit verlieren Sie allerdings jegliche Möglichkeiten auf sonstige Gewährleistungsrechte. Allerdings könnten Sie sich dann ganz einfach einen neuen Flug für den 3.8. buchen.

Sollten Sie noch konkretere Fragen haben oder Probleme mit der Airline bekommen, so können Fachanwälte die Rechtslage immer am besten einschätzen.

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Hallo, wir haben dasselbe Problem mit Condor. Stuttgart - Zakynthos . Nun Frankfurt - Zakynthos und das 2 Tage später. Was konnten Sie erreichen MVolmerig? Welche Möglichkeiten habe ich zumal ich somit ein wichtiges Ereignis verpassen würde.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung  

Björn
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