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Wir haben bereits im März d. J. eine 5-wöchige Reise nach Teneriffa gebucht. Die Flugzeiten haben wir extra so gelegt, dass wir am 31.12. morgens um 11:30 abfliegen und um 17:10 h in Düsseldorf landen, somit doch noch mit Familie das neue Jahr gemeinsam feiern können. Nun wurde der Rückflug mit Condor auf 16:55 h verschoben mit Ankunft in Düsseldorf um 22:35 h. Weiterfahrt mit Bahn problematisch, private Abholung nicht zumutbar und Taxivorbestellung nicht möglich, ab Flughafen extreme Kosten???!! Der Reiseveranstalter hat uns eine Umbuchung auf eigene Kosten angeboten. Zulässig?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Du hast eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, daher ergeben sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt. Sinnvoll scheint zunächst eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d zu sein. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt, dass du eine Pauschalreise gebucht hast, welche mit einem Reisemangel behaftet war. Dieser Mangel hätte unverzüglich angezeigt worden sein und eine Abhilfe verlangt worden sein müssen.

Wirksamer Reisevertrag

Zunächst müsste ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a Abs. 1 BGB als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Ich denke, dass dies in deinem Fall zutrifft, sodass die erste Voraussetzung bejaht werden kann.

Reisemangel

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. In deinem Fall könnte sowohl die Flugzeitenänderung des Hinfluges, als auch die des Rückfluges einen Reisemangel darstellen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass deine Flugzeitenverlegungen keinen Reisemangel begründen könnten. Anders ist es jedoch, wenn dadurch der zweite und/ oder vorletzte Urlaubstag beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann zu bejahen wenn eine Störung der Nachtruge vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass ich dir hier anhand einiger Urteile einen Einblick in die Vorgehensweise der Rechtsprechung verschaffen möchte.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

In deinem Fall wurde der Flug um ca 5 einhalb Stunden nach hinten verschoben. Fraglich ist, ob dieses bereits einen Reisemangel darstellt, da es keine genauen Richtlinien gibt. Außerdem kommst du nun um 22:35 an. Auch dieses könnte das Vorliegen eines Reisemangels unterstüzen. Das Vorliegen eines Reisemangels ist jedoch immer einzelfallabhängig und muss im konkreten Fall analysiert werden. 

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Liegt eine Reisemangel vor, kommt neben einer Reisepreisminderung auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 651f in Betracht. Dieser umfasst  alle Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren. Die Schäden im Sinne des § 651 f Absatz 1 BGB umfassen alle Mangelfolge- und Begleitschäden die in einem Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und nicht schon durch eine Reisepreisminderung ausgeglichen wurden. Du könntest dann aus dem § 651 f BGB die Kosten geltend machen, die dir durch die Flugverlegung entstehen. Also die Fahrtkosten, Parkplatzkosten oder Hotelkosten.

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Falls die Flugzeitenverschiebung tatsächlich einen Mangel darstellt, muss beachtet werden, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Den Mangel kannst du anzeigen, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist deinem Fall wenig sinnvoll, da du ja jetzt schon weißt, dass der Mangel vorliegt. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass du sofort nach Kenntiserlangung um Abhilfe gebeten hast. In deinem Fall fand es eben nur vor Reiseantritt statt.

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