Guten Tag,
ihr Rückflug von Gran Canaria wurde drei Monate vor Start leider annulliert. Ihnen wurde ein Alternativflug nach Frankfurt statt nach Stuttgart angeboten sowie ein Zugticket nach Stuttgart. Nun fragen Sie sich, ob Sie nur den von der Annullierung betroffenen Flug stornieren können oder auch den Hinflug.
(Ansprüche bei einer Annullierung)
Unter einer Annullierung versteht man gem. Art. 2 lit.) l der europäischen Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.
Dies ist bei Ihnen wohl der Fall. In solchen Fällen haben Flugreisende verschiedene rechtliche Möglichkeiten, wie bspw. ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen n. Art. 7 der VO oder auf Betreuungs- und Unterstützungsleistungen n. Art. 8 und 9 der Verordnung.
Allerdings kommt ein Anspruch n. Art. 9 hier nicht in Frage, da Sie keine solchen Betreuungsleistungen soweit in Voraus benötigen. Auch der Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art 7 der VO scheidet wohl leider aus, da Sie über die Annullierung mehr als zwei Wochen im Voraus informiert wurden.
Daher bleibt vorerst nur der Anspruch aus Art. 8 der VO.
(Rückerstattung welcher Flüge?)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung können Fluggäste wählen zwischen:
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Sie fragen explizit nach der Kostenrückerstattung. Im Gesetz steht ausdrücklich geschrieben, dass auch die Kosten für die Flüge zurückerstattet werden können, wenn die Reiseabschnitte noch nicht zurück gelegt wurden. Dies bedeutet für mich, dass Sie auch die Kosten für den Hinflug zurückverlangen können und dann selbst einen neuen Flug buchen, dann vielleicht nicht mit Condor.
Lesen Sie auch gerne folgende Urteile oder andere Forenbeiträge, die sich mit ähnlichen Themen beschäftigen.
AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07 (zu finden über die Google-Suche „4 C 241/07 reise-recht-wiki“)
Bei der Annullierung eines Fluges sind dem Passagier alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten. Der Passagier kann sich dann entscheiden, ob er diese annimmt.
Gerichtsstand kann dabei auch der Ort sein, an dem der Flug starten sollte (alternativ der Wohnort des Klägers).
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.
Im Endeffekt sollten Sie sich vorerst an Condor wenden. Dies ist zumindest meine Ansicht. Bei ganz konkreten Fragen können Sie auch gerne einen Fachanwalt befragen.