Sie haben einen Flug von Frankfurt über Seattle nach Salt Lake City mit Condor gebucht. EIgentlich hatten Sie eine Umsteigezeit von 4:35 Std in Seattle, nun wurden die Flugzeiten jedoch so geändert, dass Sie nur noch 1:35 Std Zeit haben.
Dieser Umstand betrifft die Mindestumsteigezeit (Minimum Connecting Time, MCT). Es handelt sich dabei um die Zeit, die dem Fluggast gewährleistet werden muss, um den Anschlussflug zu erreichen. Die MCT ist von Flughafen zu Flughafen unterschiedlich, da Flughäfen unterschiedlich groß sind und man unterschiedlich lange für die Strecken zwischen den Terminals gibt.
In Seattle beträgt die MCT für Flüge für Internationale Flüge eine Stunde.
Ihre MCT ist also wahrscheinlich gewährleistet. Sie könnten auch einmal Condor kontaktieren und nach konkreten MCT in Ihrem Fall fragen.
Sie sollten außerdem beachten, dass die Fluggesellschaft dafür verantwortlich ist, wenn Sie den Anschlussflug verpassen und daraufhin mit einer nicht unerheblichen Verzögerung am Zielflughafen ankommen. Dann können Sie grundsätzlich Ansprüche aus Art. 7 VO geltend machen. Diese Ansprüche betreffen die Ausgleichszahlungen für folgende Verspätungen und Entfernungen:
- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Wesentlich ist im Zuge dessen, dass auf den Zeitpunkt der Ankunft am Zielort abzustellen ist.
Passend dazu ist folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)
Hier hat der EuGH entschieden, dass für die Höhe des Schadensersatzanspruches im Sinne des Art. 7 VO nicht die Verspätung des Zubringerfluges, sondern die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen ausschlaggebend ist. Folglich sei auf das „Endziel“ abzustellen. Dieses meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.
Sie sollten also meines Erachtens die Fluggesellschaft kontaktieren und fragen, ob die MMC in Ihrem Fall gewährleistet. Für den Fall, dass Sie den Anschlussflug wirklich verpassen, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 für die gesamte Strecke.
Es könnte wegen des komplexen und nicht ganz eindeutigen Sachverhalt außerdem hilfreich sein, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.