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Hallo,

Ich hatte einen Direktflug, keinen Nonstop-Flug nach Samana/Dominikanische Republik im Rahmen einer Pauschalreise gebucht. Vor Reiseantritt bekam ich folgende geänderte Flugzeiten und die geänderte Flugnummer per Email:

AZS-FRA 17.11.2019 ab 16.20 Uhr 18.11.2019 an 10.15 Uhr DE 2438

Es wurde nicht mitgeteilt, dass wir nun erst von Samana/Dominikanische Republik nach Curacao fliegen würden. Dort mussten wir aussteigen uns in den Transitbereich begeben und dort wieder in dasselbe Flugzeug einsteigen, um zurück nach Frankfurt zu fliegen. Die Flugnummer hatte sich ab Curacao auf DE 2439 verändert.

Habe ich nun einen Anspruch auf eine Entschädigung? Falls ja an wen muss ich mich jetzt wenden, an die Fluggesellschaft Condor, an den Anbieter der Pauschalreise FTI oder an Holidaycheck worüber ich die Reise gebucht habe.

Danke für die Hilfe. Manuela
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo, Manuela!

Ihre Frage würde ich gern wie folgt beantworten:

(1)      Wer ist zuständig?

Zuerst ist zu sagen, dass das Unternehmen Ihr Anspruchsgegner ist, das die Reise veranstaltet hat und mit dem Sie einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. Holidaycheck ist nur Vermittler, Condor erfüllt eine Teilleistung bei Ihrer Reise, der Veranstalter dabei ist aller Voraussicht nach FTI. Schauen Sie dazu noch genauer Ihre Buchungs- bzw. Vertragsunterlagen an – diese müssen den genauen Namen des Veranstalters benennen.

(2)      Anspruch auf eine Reisepreisminderung

Grundsätzlich ist ein Flug im Rahmen einer Pauschalreise ein wesentlicher Bestandteil des Reisevertrages, der die vereinbarten Eigenschaften aufweisen muss. Dazu gehören auch die vereinbarten Abflugzeiten, der Abflug- und der Zielort. Bei erheblichen Abweichungen von den versprochenen Eigenschaften, insbesondere wenn diese Nachteile für den Fluggast haben, könnten Reisende einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung aufgrund eines Reisemangel haben (§651 i BGB).

Sie geben leider keine Informationen über Ihre ursprüngliche Abflugzeit an, sodass eine konkretere Einschätzung nicht möglich ist. Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten müssen nicht zwingenderweise zu einer Reisepreisminderung führen. Ab einer Änderung von 4 Stunden könnte Ihnen eine Minderung von 5% vom anteiligen Tagespreis zustehen. Je größer die Änderung und gravierender die Auswirkung (z.B. Abreise ein Tag früher, langer Aufenthalt auf dem Flughafen, Abflug oder Ankunft in der Nacht), umso höher kann der Erstattungsanspruch sein.

Eine ungeplante Zwischenlandung bei einem Direktflug stellt ebenfalls nicht per se einen Reisemangel dar (AG Kleve, Urt. v. 31.05.2001, Az: 36 C 54/01). Auch hier gilt – eine Minderung des Reisepreises kommt dann infrage, wenn dem Reisenden dadurch Nachteile entstehen.

Mangels weiterer Details kann ich nur eine oberflächliche Einschätzung geben. Klären Sie am besten mit einem Anwalt für Reiserecht, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Minderungsanspruch zustehen kann.

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Sie haben eine Pauschalreise bei FTI über Holidaycheck gebucht. Diese Reise beinhaltet auch einen Flug, durchgeführt mit Condor. Nun wurden die Flugdaten jedoch verändert und Sie fragen nach einer Entschädigung und dem richtigen Anspruchsgegner. 

Holidaycheck ist nur der Reisevermittler und scheidet damit als Anspruchsgegner aus. Bei einer Pauschalreise macht es meines Erachtens am meisten Sinn, die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen, also in Ihrem Fall FTI. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Sie geben nicht genau an, inwiefern der Flug geändert wurde. Da Sie jedoch nach eigenen Angaben keinen Non-Stopp-Flug, sondern einen Direktflug gebucht haben, ist eine Zwischenlandung meistens eher nicht als Reisemangel anzusehen. Sehen Sie auch folgende Urteile: 

AG München, Urt. v. 09.2002, Az.: 173 C 10987/02

Das Gericht hat einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.

LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az.: 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden: „reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.

AG Rostock, Urt. v. 18.03.2011, Az.: 47 C 241/10 (im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben: „47 C 241/10 reise-recht-wiki“)

Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung stellt eine Zwischenlandung bei einem Direktflug keinen Reisemangel dar, weil der Direktflug kein Non-​Stop-​Flug ist. 

Ein Reismangel würde sich meines Erachtens daher nur dann ergeben, wenn sich die Reisezeiten sehr stark geändert haben. Sie also zum Beispiel mehr als 8 Stunden später an Ihrem Urlaubsziel ankommen. So auch folgendes Urteil: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

Falls Ihnen das jedoch nicht weiterhilft, könnten Sie sich auch an einen Fachanwalt für einen konkreten Rat wenden. 

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