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Sie haben einen Flug von Catania nach München bei Condor gebucht. Nun wurden Sie jedoch davon in Kenntnis gesetzt, das Ihr Flug von 17:20 auf 8:40 verschoben wurde, also um knapp 9 Stunden. Sie fragen sich nun ob Sie eine Entschädigung verlangen können oder ob Sie eine Umbuchung der Flüge vornehmen können, wobei Condor die Kosten trägt.

Eine Vorverlegung von 4 bis 8 Stunden wird meistens noch als zulässig bewertet. Ihre Vorverlegung überschreitet diese Grenze, wonach Ihnen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zugesagt werden können. Zudem wird Ihre Nachtruhe durch die Vorverlegung meiner Meinung nach erheblich beeinträchtigt, da Sie schreiben noch nach Catania anreisen zu müssen, wodurch Sie mitten in der Nacht aufstehen müssten.

Der Fokus sollte dabei auf eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 und Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 gelegt werden.

Eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung muss eine Airline jedoch dann nicht zahlen, wenn Sie den Fluggast mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Abflug von der Änderung unterrichtet. Diese Frist wurde bei Ihnen eingehalten, sodass Ihnen eine Ausgleichszahlung in meinen Augen leider nicht zusteht.

Sie sind allerdings dazu berechtigt von Unterstützungsleistungen, die in Artikel 8 geregelt werden, Gebrauch zu machen.

Danach können Sie wählen zwischen der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten, einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder aber einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

In Ihrem Fall könnten Sie also zunächst von Condor verlangen, Sie auf einen anderen Flug umzubuchen, der Ihren ursprünglichen Reisezeiten entspricht. Sollten sie dazu jedoch nicht in der Lage sein, können Sie die Kosten für die Flugtickets zurückverlangen und damit dann neue Flüge auf eigene Faust zu Ihren bevorzugten Flugzeiten buchen.

Viel Erfolg !
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Sie haben einen Flug bei Condor von Catania nach München für Mai 2018  gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sich der Flug um 9 Stunden nach vorn verlegt wurde. Die Flüge sollten beide von Condor durchgeführt werden.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Ihrem Fall könnte eine Annullierung vorliegen: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ein Indiz für eine Annullierung ist immer die Änderung der Flugnummern. Diese deutet daraufhin, dass es sich im vorliegenden Fall um einen neuen Flug handelt. Daher gehe ich davon aus, dass eine Annullierung vorliegt. 

Die Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser ist ein pauschalisierter Entschädigungsanspruch, der sich nach der Entfernung der Flugstrecke bemisst. 

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 , wenn der Fluggast früher als 2 Wochen vor Abflug über die Änderung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, daher haben Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach habt Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnten Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern die Condor auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Condor kann sich also nicht darauf berufen, dass ein anderer Flug zu Ihnen besser passenden Zeiten eine andere Beförderungsklasse hat oder von einer anderen Fluggesellschaft durchgeführt werden müssten. Sie sollten daher meines Erachtens unter Bezug auf Art. 8 VO Nr. 261/2004 noch einmal die Condor kontaktieren und diese auffordern, Ihnen eine für Sie passende alternative Beförderung anzubieten.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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