Guten Tag,
sie hatten einen Flug von Frankfurt aus gebucht.
Bedauerlicherweise teilte man ihnen am 11.05.17 mit, dass dieser Flug nicht wie geplant stattfinden wird.
Als Alternative bot man ihnen an mit einem Shuttlebus die Reise nach Köln anzutreten und von dort einen Ersatzflug zum gewünschten Zielflughafen anzutreten.
Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie nun ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
In Betracht kommt zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund einer Annullierung aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Vor allem kann bei Annullierung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entstehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.
Leider entfällt der Anspruch auf Ausgleichzahlungen, sobald der Fluggast über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wird.
Vorliegend wurde dein Flug am 11.05.17 annulliert.
Damit innerhalb der vorgeschriebenen Frist
Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)
Darüber hinaus steht dir meines Erachtens nach noch ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.
Dieser beinhaltet drei Optionen für den Fluggast zwischen denen dieser wählen darf.
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Erstattung der kompletten Kosten des Flugscheins zu dem Preis zu dem der Flugschein erworben wurde
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Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
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Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Der Shuttlebus und die zeitliche Belastung von 5 Stunden sollten noch im Bereich des zumutbaren sein um sie als vergleichbare Reisebedingung einzustufen.
Wobei dies nicht unumstritten ist und von Gericht zu Gericht unterschiedlich bewertet wird.
Hier kann ihnen ein Anwalt ihrer Wahl sicherlich mehr zu sagen.
Ich hoffe ich konnte dir hiermit etwas weiterhelfen und wünsche dir weiterhin alles gute und noch eine angenehme Restwoche :)