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Hallo Flugreisende,

ich habe heute (26.4.2017) folgende Email von Condor für meine Flugbuchung Frankfurt - Olbia erhalten:

Änderungen

Flug DE 1808 03-AUG-2017 Abflug 05:45 statt 17:50 !!!

Für den o.g. Flug wurde aus operationalen Gründen die ausführende Fluggesellschaft geändert, der Flug wird nun durchgeführt von Condor Partner Airline !?!

 

Welche Rechte habe ich nach dieser Mitteilung von Condor ?

Zusatzinfo: Mein 8-jähriger Sohn nimmt an der Reise teil. Abfahrt von zuhause wäre neu ca. 02:00 Uhr nachts.

Vielen Dank für Eure Meinung.

Marcus Wiegel
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo Herr Wiegel,

Ihr gebuchter Flug für August wurde nun um ca. 12 h vorverlegt. Die Mitteilung darüber erhielten Sie allerdings schon Ende April.

Wenn ein Flug soweit vorverlegt wurde, geht die Rechtsprechung mittlerweile davon aus, dass sich dabei um eine Flugannullierung handelt. Unter einer Annullierung versteht man im Allgemeinen die Nichtdurchführung eines Fluges, für die zumindest ein Platz vorbehalten war.

Dies bestätigen beispielsweise folgende Urteile:

 

Siehe: AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az.: 512 C 15244/10

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
(bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Siehe: EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az.: C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Bei Annullierungen ist wohl Art. 5 der EG-VO einschlägig. Art. 5 I c) räumt Fluggästen dabei einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der Verordnung ein. Allerdings wird dieser Anspruch sofort wieder für den Fall ausgeschlossen, dass der Fluggast über die Annullierung mindestens 2 Wochen im Voraus informiert wurde. Gem. Art. 5 II EG-VO sollen die Fluggäste bei der Unterrichtung über die Annullierung ebenfalls Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung erhalten. Laut Ihrer Schilderung ist dies eben geschehen.

Sie haben meines Erachtens nach zwar keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, allerdings verweist Art. 5 EG-VO 261/2004 ebenfalls auf Art. 8 der Fluggastrechteverordnung, welcher den Fluggästen verschiedene Unterstützungsleistungen anbietet. Da Ihnen die alternative Beförderung zu einem früheren Zeitpunkt nicht gut passt, haben Sie noch die Möglichkeit zu wählen zwischen der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde oder einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

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Hallo Herr Wiegel,

Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Olbia mit Condor für den 03.08.2016 gebucht. Nun wurdest du am 26.4.2017 darüber informiert, dass der Flug statt um 17:50 Uhr um 05:45 Uhr stattfindet. Zudem fliegen Sie nun mit einer anderen Fluggesellschaft.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In deinem Fall wurde der Hinflug um mehr als 12 Stunden nach vorne verschoben. Bei einer Verspätung oder wie in Ihrem Fall bei einer Vorverlegung des Fluges um mindestens 10 Stunden, handelt es sich um eine Annulierung des Fluges.

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht also, wenn:

-  Sie nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen haben,

-  die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

-  Ihnen kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

In Ihrem Fall wurden Sie bereits im April 2017 über die Verschiebung des Fluges der im August 2017 stattfinden soll, unterrichtet. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Forsetzung...

 

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Fortsetzung...

Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der Ihnen angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt Ihnen meiner Ansicht nur die Möglichkeiten die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen.

 

Fraglich ist jedoch, ob der Wechsel der Fluggesellschaft von Condor auf eine Condor Partner Airline zulässig ist.

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt jedoch nur dann einen Mangel dar, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

Falls Ihnen Condor als Fluggesellschaft also nicht ausdrücklich zugesichert wurde oder die ausführende Fluggesellschaft einen niedrigeren Standard hat, ist eine Änderung der Fluggesellschaft zulässig.

Somit wird wohl eher das folgende Urteil im vorliegenden Fall zutreffend sein.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - 5 S 165/00 ( einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki.de Az.: 5 S 165/00")

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich- ein Wechsel der Airline ist gestattet.

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Lieber Herr Wiegel,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugzeitenänderung des Hinfluges durch Condor, noch die Umbuchung auf eine andere Airline als Condor Flugdienst akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind beide Flugänderungen wesentlich und - soweit von Ihnen subjektiv bestätigt - unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Condor Flugdienst den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 400 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung des Hinfluges nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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Hallo Marcus,

du hast mit gemeinsam mit deinem Sohn einen Flug von Frankfurt nach Olbia gebucht.

Am 26.04.17 hast du von Condor eine e-mail erhalten, in der du über die geänderten Flugzeiten in Kenntnis gesetzt wurdest.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Falls ihr gar keine Pauschalreise gebucht habt, sondern einen Nur-Flug, dann kommen zunächst Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Betracht.

Danach gibt es verschiedene Möglichkeiten wenn beispielsweise eine Annulierung nach Artikel 5 EU-VO vorliegt.

Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, (...)

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Eine Annulierung liegt dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start aufgegeben wird.

Urteil des EuGH vom 13.10.2011 (Az.: C- 83/10, das Urteil ist leicht für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: EuGH 13.10.2011 Az.: C-83/10 reise-recht-wiki.de).

Euer Flug wurde um 12 Stunden verschoben.

Somit ist diese Flugänderung für sie meines Erachtens nach unzumutbar.

Sie hätte meiner Meinung somit einen Anspruch auf die o.g. Ausgleichszahlung.

Interessant für euch wären wohl denke ich Artikel 8 und Artikel 7 EU-VO.

Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 werden bei einer Annulierung eingeräumt, es sei denn:

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Es ist deshalb denke ich wichtig zu wissen, wann ihr über diese Flugzeitenänderung informiert wurdet.

Artikel 7 räumt ansonsten Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ein:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Und zwar je nach Entfernung. In eurem Fall deshalb denke ich vermutlich 250 Euro pro Person.

Artikel 8 außerdem eröffnet Möglichkeiten für eine Erstattung oder anderweitige Beförderungen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Ihr könntest euch also auch hier mit eurer Fluggesellschaft in Verbindung setzen, und mit dieser darüber sprechen, dass ihr mit der Verschiebung nicht zufrieden seid. Eine Entschädigung ist vielleicht möglich, ebenso wie ein auf Artikel 8 stützbares Verlangen einen anderen Flug antreten zu können. Überlegt euch doch sonst, ob wir euch die Reisekosten nicht komplett erstatten lassen und lieber einen anderen Flug buchen wollt.

Ich hoffe ich konnte euch etwas weiterhelfen und wünsche euch weiterhin alles gute und eine angenehme Woche :)

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