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Guten Tag,

wir haben eine Firmenausflug  (23 Pers) nach Ibiza geplant. Abflug ist der 22.05.18 um 17:30 und Rückflug wäre am 26.05.18 um 21:00 geplant !! Durch Zufall (Parkplatzbuchung mit Flugnummer) stellten wir fest, das der Rückflug um 21:00 annuliert wurde und unser Flug auf 08:50 vorverlegt wurde !!! Somit verkürzt sich unser Kurzurlaub von 4 Tagen auf 3 Tage !!!!

Meine Frage: Besteht die Möglichkeit von der Fluggesellschaft (Condor) eine Entschädigung zu bekommen !!!!!

Danke Peter
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo Peter,

Ihr Rückflug mit Condor von Ibiza wurde um 12 Stunden vorverlegt. Sie fragen sich nun, ob Sie von der Fluggesellschaft eine Entschädigung bekommen können.

Da es sich bei Ihnen augenscheinlich um einen Flug innerhalb der EU handelt, ist wohl die Europäische Fluggastrechteverordnung anzuwenden. 

In dieser Verordnung werden jedoch Vorverlegungen von Flügen nicht geregelt. Allerdings legte das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil vom 11.4.2011 (Az. 512 C 15244/10) fest, dass eine Vorverlegung des Fluges von 10 Stunden oder mehr wie eine Annullierung zu behandeln ist und somit Ansprüche aus der EU-Verordnung entstehen können. 

Annullierungen werden in Artikel 5 abgehandelt. Bei Annullierungen kann der Fluggast eine Umbuchung auf einen anderen Flug zu den gewünschten Zeiten oder aber die Erstattung der Flugscheinkosten gemäß Artikel 8 von der Airline fordern. Darüber hinaus kann er aber auch eine Ausgleichszahlung von der Airline fordern, es sei denn er wurde mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Flugantritt von der Änderung unterrichtet.

Der betreffende Flug findet am 26.5.2018 statt. Meiner Meinung nach wurde die Frist von Condor eingehalten, womit ein Anspruch auf Ausgleichszahlung meiner Meinung nach leider nicht besteht.

Allerdings sehe ich Condor in der Verantwortung Sie in Bezug auf Artikel 8 entweder auf einen anderen Flug umzubuchen oder aber Ihnen die Flugscheinkosten zu erstatten, mit welchen Sie dann neue Flüge, gegebenenfalls auch bei einer anderen Airline, buchen könnten.

Weitere Urteile:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.5.2013, Az. I-6 U 123/12 (bei Google finden Sie dieses Urteil, wenn Sie dort eingeben: "I-6 U 123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Wird aber von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtig, so ist diese unzulässig.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (bei reise-recht-wiki.de einfach eingeben: "C-83/10")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben werden muss. Auch die Verlegung auf einen Tag wird als Annullierung betrachtet.

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, das ich hier lediglich meine Rechtseinschätzung niederschreiben kann. Daher steht es Ihnen selbstverständlich frei zusätzlich noch einen Anwalt für Reiserecht zu engagieren.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben einen Flug für den 22 Mai um 21 Uhr gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass dieser um 12 Stunden auf 8:50 Uhr morgens vorverlegt wurde.

Sie fragen sich nun, ob Sie die Änderungen hinnehmen müssen, oder ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. 

Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung. 

Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.

Siehe dafür folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden. 

In Ihrem Fall wurde Ihr Flug um 12 Stunden vorverlegt.  Es ist also meines Erachtens auf jeden Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen. 

Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben. 

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall jedoch eingehalten, Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen

Sie haben jedoch wenigstens einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also zunächst den den Flug stornieren und selbstständig neu buchen. 

Beachten Sie, dass die Fluggesellschaft dafür keine Gebühren erheben darf. Siehe dafür auch folgendes Urteil:

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

Falls diese Möglichkeit für Sie nicht in Frage könnt, können Sie auf einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen beharren. Sie sollten dafür die Fluggesellschaft kontaktieren und deutlich machen, dass der Flug Ihnen so nicht zumutbar ist und keine Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen darstellt. Die Fluggesellschaft ist nämlich dazu verpflichtet, Ihnen die einen anderen Flug zu gewährleisten.

Um genauere Informationen bezüglich Ihrer Ansprüche zu bekommen, könnte es daher hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu finden. 

Um einen passenden Reiseanwalt zu finden, gucken Sie doch mal in folgenden Beitrag:  Ist ein Fachanwalt für Flugrecht teurer als ein normaler Rechtsanwalt?

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