Sie haben einen Flug für den 22 Mai um 21 Uhr gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass dieser um 12 Stunden auf 8:50 Uhr morgens vorverlegt wurde.
Sie fragen sich nun, ob Sie die Änderungen hinnehmen müssen, oder ob Sie irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.
Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.
Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.
Siehe dafür folgendes Urteil:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")
Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
In Ihrem Fall wurde Ihr Flug um 12 Stunden vorverlegt. Es ist also meines Erachtens auf jeden Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.
Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.
- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR
Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall jedoch eingehalten, Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen
Sie haben jedoch wenigstens einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:
- der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
- einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts
Sie können also zunächst den den Flug stornieren und selbstständig neu buchen.
Beachten Sie, dass die Fluggesellschaft dafür keine Gebühren erheben darf. Siehe dafür auch folgendes Urteil:
KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)
Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.
Falls diese Möglichkeit für Sie nicht in Frage könnt, können Sie auf einer anderweitigen Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen beharren. Sie sollten dafür die Fluggesellschaft kontaktieren und deutlich machen, dass der Flug Ihnen so nicht zumutbar ist und keine Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen darstellt. Die Fluggesellschaft ist nämlich dazu verpflichtet, Ihnen die einen anderen Flug zu gewährleisten.
Um genauere Informationen bezüglich Ihrer Ansprüche zu bekommen, könnte es daher hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu finden.
Um einen passenden Reiseanwalt zu finden, gucken Sie doch mal in folgenden Beitrag: Ist ein Fachanwalt für Flugrecht teurer als ein normaler Rechtsanwalt?