Guten Abend Hanna,
hinsichtlich ihrer geplanten Pauschalreise nach Kos für kommenden August haben Sie nun eine Mitteilung von ihrem Reiseveranstalter erhalten, dass sich die Flugzeiten des geplanten Condor-Fluges um ca. 9 Stunden nach hinten verschoben haben. Nun möchten Sie gerne wissen, ob Sie auf eine Umbuchung bestehen können oder eine Preisminderung erstreben könnten.
Da es sich um eine Pauschalreise handelt, möchte ich gleich Vorweg anbringen, dass sich die möglichen rechtlichen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter als ihr Vertragspartner wenden. Demnach sind die Regelungen der §§651 a ff. BGB zu beachten.
Ich möchte hier von einem Urteil berichten, welches ich kürzlich gefunden habe und für ihre Sachlage von großem Interesse sein könnte.
Genauer gesagt geht es um ein Berufungsurteil des LG Hannover vom 27.04.2017, Az.: 8 S 46/16. Zunächst einmal zum allgemeinen Sachverhalt.
Die Klägerin in diesem Fall hat bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Mallorca für sich, ihren Lebensgefährten und ein Kleinkind gebucht. Ursprüngliche Anflugzeit des Rückfluges sollte 13:40 Uhr sein. Ca. 6 Wochen vor Reisebeginn wurde sie über die Verschiebung des Fluges auf 19:25 Uhr informiert. Dazu kommt, dass die Fluggesellschaft nun auch eine andere war. Daraufhin hat sie den Veranstalter mit Fristsetzung dazu angehalten, den Flug zu den im Vertrag bestimmten Flugzeiten durchzuführen. Dieser antwortete, dass die Einhaltung der Flugzeiten nicht möglich sei. Daraufhin hat sich die Familie Ersatzflüge bei einer anderen Airline gebucht und stellte dem Reiseveranstalter die Erstattung der Kosten in Rechnung.
In der ersten Instanz gab das entsprechende Amtsgericht der Klage statt und berief sich darauf, dass die einseitige Verlegung der Flugzeit um ca. 6 Stunden als Reisemangel i.S.v. §651 c I BGB zu qualifizieren ist. Begründet wurde dies mit der Auffassung, dass bei Antritt des verlegten Fluges eine Ankunft am Wohnort der Klägerin erst zu späten Nachtstunden möglich gewesen wäre, was in Bezug auf die Mitreise eines Kleinkindes unzumutbar gewesen wäre. Daher war die Klägerin nach Ansicht des Gerichts auch berechtigt neue Flüge im Wege der Selbstabhilfe zu buchen. Die hierfür aufgebrachten Kosten seien „erforderlich“ im Sinne des § 651c III BGB, sodass der Reiseveranstalter auch Kostenersatz zu leisten habe.
Der beklagte Veranstalter hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit der Begründung, dass für die Ausnutzung der Selbstabhilfe eine wesentliche Beeinträchtigung der Pauschalreise hätte vorliegen müssen. Weiterhin bestritt der Veranstalter, dass die Verlegung des Rückfluges eine solch erhebliche Beeinträchtigung darstellen würde, ebenso da die Mitteilung darüber bereist 6 Wochen im Voraus kam. Somit sei die Schwelle zum Reisemangel noch nicht überschritten gewesen.
Das Landgericht sprach sich dagegen aus und meinte, dass eine Verschiebung von mehr als 4 Stunden die Schwelle der Zumutbarkeit hinsichtlich des Vorliegens eines Reisemangels begründet. Dies ebenso vor dem Hintergrund, dass der Reiseveranstalter trotz der Aufforderung der Klägerin nicht bereit war, einen anderen Rückflug anzubieten. Zudem sei aufgrund der Mitreise des Kleinkinds die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Flugzeit von besonders wichtigem Grund.
Insofern kommt es nach dieser Auffassung nicht mehr darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Nachtruhe vorliegt oder weiterer Reisetage betroffen wären.
Wie Sie sehen ist diese Entscheidung für Reisende sehr begrüßenswert, doch sollten Sie nicht vergessen, dass dies auch von einigen Gerichten noch unterschiedlich betrachtet wird.
Generell könnten Sie allerdings, sollte von einem Reisemangel ausgegangen werden, zunächst gem. §651 V BGB von dem Reisevertrag zurücktreten oder
eine gleichwertige Ersatzreise vom Veranstalter der Reise verlangen. Alternativ könnten Sie die Reise auch annehmen und eventuell eine Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB verlangen. Dabei sollten Sie allerdings beachten, dass eine solche wohl immer relativ gering ausfallen wird, da sich eine solche auch nur auf die Dauer der Beeinträchtigung bezieht.
Ich hoffe ich konnte Ihnen ein bisschen weiter helfen, indem ich meine eigene Ansicht geschildert habe. Ich bitte Sie allerdings sich für konkrete rechtliche Fragestellungen an einen Fachanwalt für Reiserecht zu wenden.