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Hallo,

wir haben bei Condor einen Hin-und Rückflug gebucht nach Kreta (keine Pauschalreise).

Hinflug sollte (zumindest bis jetzt!) von 07:35 - 11:20 Uhr mit DE1600 am 21.08. gehen.

Der Rückflug (DE 1601) sollte am 03.09.16 von 10:15 - 12:05 Uhr gehen.

Durch Zufall hat mich vor einigen Tagen die App "My Flights" (Condor selber bislang noch nicht!) informiert, dass der Abflug nun um 8 Stunden verschoben wurde. Die neuen Flugzeiten gehen von 18:25 - 20:20 Uhr.

Habe soeben mal in die Buchungsmaske von Condor geschaut, und tatsächlich geht der Flug erst abends!

 

Mich würde nun interessieren, ob uns "Entschädigungen" zu stehen?!

Klar, der Flug geht zwar erst in einigen Monaten, allerdings finde ich es recht ärgerlich, da die Flugzeit bewusst so ausgewählt wurde und Condor selber uns nicht informiert hat. Sondern nur eine App auf meinem iPhone.

 

Vielen Dank für Ihre Bemühungen! :-)

 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Sie haben bei Condor einen Flug nach Kreta gebucht. Der Hinflug sollte ursprünglich am 21.08.2016 um 7:35 starten. Sie haben nun jedoch durch Zufall mitbekommen, dass der Flug um 8 Stunden verlegt wird. Bei einer Verlegung des Fluges ergeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie haben zunächst einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 Absatz 1 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Fluggäste können daher wählen zwischen:

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Sie könnten außerdem auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Abs. 1 der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Dieser entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c)i) jedoch, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden sind. Sie wurden bisher von Condor noch nicht über die Verlegung des Fluges informiert. Der Flug soll jedoch auch erst in einigen Monaten erfolgen. Wenn Condor Sie also mindestens 2 Wochen vor der ursprünglichen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet, entfällt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung leider.

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Vielen Dank!
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Hallo,

Sie haben bei Condor einen Hin-und Rückflug nach gebucht. Ihr Hinflug sollte am 21.08 ursprünglich von 07:35 starten und Sie sollten 11:20 Uhr  landen. Ihr  Rückflug am 03.09.16 sollte 10:15 Uhr starten und 12:05 Uhr landen.

Durch Zufall hat Sie vor einigen Tagen die App "My Flights" (Condor selber bislang noch nicht!) informiert, dass der Abflug nun um 8 Stunden verschoben wurde. Die neuen Flugzeiten gehen von 18:25 - 20:20 Uhr.

Es ist grundsätzlich so, dass Ihnen sowohl bei einer Flugverspätung, als auch bei einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen kann. Bei einer Verschiebung der Flugzeiten um 8 Stunden nach hinten, ist wohl bereits von einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges auszugehen.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Hier ist es wichtig zu beachten, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichzahlungen leisten muss, wenn Sie den Fluggast über die Änderung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert. Im vorliegenden Fall hat Condor Sie überhaupt noch nicht in Kenntnis über die Änderun gesetzt. Nur durch Ihre App haben Sie bis jetzt davon erfahren. Sie haben aber bereits richtig festgestellt, dass Ihr Flug erst in ein paar Monaten geht und Condor somit noch viel Zeit bleibt Sie über die Änderung zu informieren. Sollte Condor Sie also zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug noch informieren, dann entfällt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen leider. Condor wird sicherlich auch seine Gründe dafür  haben, warum Sie noch nicht über die Änderung informiert wurden.

Aus diesem Grund müssen Sie leider erst einmal abwarten bis Condor Sie wirklich über die Annullierung informiert. Sollten Sie jedoch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, so kann Ihnen dennoch ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

Artikel 8 sieht vor, dass der Fluggast im Falle einer Annullierung zwischen den folgenden drei Optionen wählen kann:

  • die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  • eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen

Da Sie die Verschiebung der Flugzeiten nach hinten jetzt schon unzufrieden stimmt, ist die Option mit der anderweitigen Befprderung zu einem späteren Zeitpunkt eher keine Option für Sie. Eine anderweitige Beförderung wird eventuell nicht möglich sein, da Sie diese wahrscheinlich dann schon angeboten bekommen hätten.  Dann würde nur die Erstattung der kompletten Flugscheinkosten bleiben. Vielleicht können Sie dann einen anderen Flug buchen, der mehr Ihren Vorstellungen entspricht.

Dennoch würde ich Ihnen zunächst raten auf eine Nachricht von Condor zu warten. Es kann nach wie vor die Möglichkeit bestehen, dass sich erneut etwas an Ihren Flugzeiten ändert. Condor wird sicherlich seine Gründe haben, warum Sie noch nicht über die Änderung informiert wurden. Ansonsten bleibt es bei den oben genannten Ansprüchen.

Beantwortet von (3,020 Punkte)
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Vielen Dank für Ihre Antwort!
Wer würde denn dafür aufkommen, wenn ich nun den Flug bei Condor stornieren würde, und bei einer anderen Fluggesellschaft buche?

Muss Condor mir dann den kompletten Gesamtbetrag erstatten?
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Hallo,

in Ihrem Fall handelt es sich um eine Verlegung des Fluges um 8 Stunden, somit kommen durchaus Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-VO 261/2004 in Betracht.

 

Art. 7 EG (VO) verspricht ein Ausgleichszahlungsanspruch zwischen 250€ -600€ je nach Flugstrecke.

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Allerdings ist in Art. 5 Abs I lit. c) sublit. i) der VO fest verankert, dass bei der Ankündigung der Annullierung über zwei Wochen im Voraus keine Ausgleichsleistungen gezahlt werden müssen.

Allerdings haben Sie gemäß Art. 8 der Verordnung weitere Ansprüche:

- die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

- ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Hallo,

ihr Flug wurde verschoben, was sie jedoch durch nur durch Zufall entdeckt haben, was einen wichtigen Punkt darstellt, wenn es um ihre Ansprüche geht. Hätte die Fluggesellschaft sie rechtzeitig, sprich zwei Wochen oder mehr im Voraus, darüber infomiert, wäre diese aus dem Schneider.

In ihrem Falle ergeben sich Ansprüche aus der EG (VO) 261/2004.

In ihrem Fall handelt es sich um eine Annulierung nach Art. 5 der EU- Fluggastrechtverordnung handelt.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Hierbei kommen diverse Ansprüche gem. Art. 7 EG (VO) 261/2004 zum tragen, sowie die Möglichkeit, dass Sie sich die Preise der Flugscheine erstatten lassen oder darauf zurückgreifen, sich anderweitig zu einem späteren Zeitpunkt befördern zu lassen.

Sollte Condor Sie noch informieren und dies in dem Zeitrahmen von zwei Wochen oder mehr im Voraus fallen, entfallen die Ansprüche nach Art. 7 EG (VO) 261/2004 jedoch.

 

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Beantwortet von (6,200 Punkte)
Bearbeitet von
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