Hallo,
Sie haben bei Condor einen Hin-und Rückflug nach gebucht. Ihr Hinflug sollte am 21.08 ursprünglich von 07:35 starten und Sie sollten 11:20 Uhr landen. Ihr Rückflug am 03.09.16 sollte 10:15 Uhr starten und 12:05 Uhr landen.
Durch Zufall hat Sie vor einigen Tagen die App "My Flights" (Condor selber bislang noch nicht!) informiert, dass der Abflug nun um 8 Stunden verschoben wurde. Die neuen Flugzeiten gehen von 18:25 - 20:20 Uhr.
Es ist grundsätzlich so, dass Ihnen sowohl bei einer Flugverspätung, als auch bei einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen kann. Bei einer Verschiebung der Flugzeiten um 8 Stunden nach hinten, ist wohl bereits von einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges auszugehen.
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)
Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.
Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung:
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Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
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Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
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Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Hier ist es wichtig zu beachten, dass eine Fluggesellschaft keine Ausgleichzahlungen leisten muss, wenn Sie den Fluggast über die Änderung mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert. Im vorliegenden Fall hat Condor Sie überhaupt noch nicht in Kenntnis über die Änderun gesetzt. Nur durch Ihre App haben Sie bis jetzt davon erfahren. Sie haben aber bereits richtig festgestellt, dass Ihr Flug erst in ein paar Monaten geht und Condor somit noch viel Zeit bleibt Sie über die Änderung zu informieren. Sollte Condor Sie also zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug noch informieren, dann entfällt Ihr Anspruch auf Ausgleichszahlungen leider. Condor wird sicherlich auch seine Gründe dafür haben, warum Sie noch nicht über die Änderung informiert wurden.
Aus diesem Grund müssen Sie leider erst einmal abwarten bis Condor Sie wirklich über die Annullierung informiert. Sollten Sie jedoch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben, so kann Ihnen dennoch ein Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.
Artikel 8 sieht vor, dass der Fluggast im Falle einer Annullierung zwischen den folgenden drei Optionen wählen kann:
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die Erstattung der kompletten Kosten für die Flugscheine, zu dem Preis zu dem sie gekauft wurden
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eine anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
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eine anderweitige Beförderung zum Endziel zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts, unter vergleichbaren Reisebedingungen
Da Sie die Verschiebung der Flugzeiten nach hinten jetzt schon unzufrieden stimmt, ist die Option mit der anderweitigen Befprderung zu einem späteren Zeitpunkt eher keine Option für Sie. Eine anderweitige Beförderung wird eventuell nicht möglich sein, da Sie diese wahrscheinlich dann schon angeboten bekommen hätten. Dann würde nur die Erstattung der kompletten Flugscheinkosten bleiben. Vielleicht können Sie dann einen anderen Flug buchen, der mehr Ihren Vorstellungen entspricht.
Dennoch würde ich Ihnen zunächst raten auf eine Nachricht von Condor zu warten. Es kann nach wie vor die Möglichkeit bestehen, dass sich erneut etwas an Ihren Flugzeiten ändert. Condor wird sicherlich seine Gründe haben, warum Sie noch nicht über die Änderung informiert wurden. Ansonsten bleibt es bei den oben genannten Ansprüchen.