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Hallo,

vor einer Woche entdeckte ich durch Zufall das der Flughafen für den Hin-und Rückflug geändert wurde.

Eigentlich sollten wir ab Hannover fliegen (und so sind auch unsere Unterlagen ausgefüllt) und wir hatten dort auch schon einen Parkplatz für unser Auto gebucht. Nun sollen wir ab Düsseldorf fliegen und kommen aus Sachsen. Bedeutet sieben Stunden Autofahrt mitten in der Nacht um rechtzeitig am Flughafen zu sein, denn Züge fahren ja da nicht.

Wir hatten uns erkundigt und heraus bekommen, das Condor auch zu unseren Reisedaten ab Leipzig fliegt, was wir auch unserem Reiseveranstalter mitteilten und um Umbuchung baten, da Düsseldorf für uns zu weit ist. Bis jetzt keine Reaktion weder vom Reiseveranstalter noch vom Reisebüro! Telefonieren ist grad auch zwecklos, da die Kompetenzen für eine Entscheidung hin und her geschoben werden!

Die Reise soll in fünf Tagen beginnen und wir haben weder gültige Reiseunterlagen(sind ja auf Hannover ausgestellt!), noch irgendeine Info zwecks Flughafen.

Wie lange müssen wir noch warten oder können wir die Reise stornieren, da wir noch nicht mal über die Änderung des Flughafens informiert wurden und das nur zufällig erfahren haben?

Heike
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun hat sich der Flug im Rahmen dieser Pauschalreise verändert, er wurde um ca 4,5 Stunden verlegt und auch der Flughafen hat sich geändert. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. 

Damit sich solche Ansprüche ergeben, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden nämlich verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Die Verlegung des Flughafens könnte einen Reisemangel darstellen. Dazu folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Hannover, Urt. v. 10.01.2012, Az: 426 C 9598/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 426 C 9598/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Änderung des Abflugflughafens kann eine Minderung des Reisepreises für den jeweiligen Tag begründen.

AG München, Urt. v. 05.02.2018, Az: 154 C 19092/17 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 154 C 19092/17 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

 Ein Türkeiurlauber forderte eine Reisepreisminderung für eine Flugdatenänderung. Das Gericht entschied, dass die Änderung des Flughafens einen Mangel darstellte.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Die Änderung des Flughafens stellt also grundsätzlich einen Reisemangel dar. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.  Sie fragen insbesondere nach der Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung. Eine solche könnten sich aus § 651 l BGB ergeben. 

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Der Fluggast kann also zum einen nur dann kündigen, wenn er gem. § 651 k BGB vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangt hat und dieser dem Abhilfeverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.

Zum anderen ist eine Kündigung nur dann zulässig, wenn der Reisemangel erheblich ist. Die Verlegung des Flughafens müsste also erheblich genug sein, um die Reise zu kündigen. Ob das der Fall ist, kann ich Ihnen allerdings nicht mit Sicherheit sagen. 

Allerdings haben Sie meines Erachtens auf jeden Fall einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.

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