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Hallo Zusammen, wir haben unseren Flug im Juli gebucht und wollen nun im Oktober von Hannover nach Rhodos (7 Tage) fliegen. Wärend der Buchung wurde uns eine Abflugzeit um 13:00 Uhr angeboten. Als nun die Reiseunterlagen eintrafen sahen wir, dass die Abflugzeit nun um 2:00 ist. Wir finden 12 Stunden Verspätung schon etwas übertrieben. Müssen wir das hinnehmen? Welche Rechte können wir einfordern? Leider konnte ich keine Eindeutige Aussage diesbezüglich finden, daher bitte ich um Unterstützung.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Ihr Flug wurde also um 12 Stunden verschoben.

Mögliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich für Sie aus den §§651 a-m BGB.

Die Flugzeiten müssen dazu ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sein.

Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, soweit sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden, so hat der Reiseveranstalter sich zu nächst an die Flugzeiten zu halten.

Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor.

In einem solchen Fall haben Sie als Reisender die Möglichkeit  zur Minderung und Schadensersatz oder Sie können von dem Vertrag zurücktreten.

Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist.

Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB.

Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht.

Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Es ist also einzelfallabhängig.

 

Urteile im einzelnen:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)


AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008,(ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “10 C 1621/08 reise-recht-wiki")


AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996,(ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “18 C 14/96 reise-recht-wiki“)

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Lieber Fragesteller,

 

Mit der Zusendung der Reiseunterlagen  bestätigt Ihnen der Reiseanbieter dem Ihre Reise- und Flugzeiten.

Damit sind diese Daten zu einem wesentlichen Bestandteil des Reisevertrages geworden, welcher der Reiseveranstalter einhalten muss.

Wird die Flugzeit nun wie bei Ihnen geändert und nehmen Sie diese Änderung an, so haben sie das Recht nach Reiseende einen Anspruch auf die Minderung des Reisepreises zu verlangen.

Dabei können bis zu 100% des Tagespreises geltend gemacht werden (§651 d BGB). .

Sie sollten dabei nicht die Frist aus den Augen verlieren.

Diese Ansprüche müssen nämlich einen Monat nach Reiseende geltend gemacht werden.

Liegt eine Gesamtheit von Reiseleistungen vor (das ist bei Pauschalreisen der Fall), so sieht das Gesetz auch eine Entschädigung für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vor (§651 f Abs. 2 BGB).

Danach ist eine Entschädigung in Geld auch bei Geltung des Montrealer Übereinkommen nicht ausgeschlossen. Dazu muss jedoch wiederum eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegen.


Hat der Reisende dem Reisemangel jedoch im Wesentlichen selbst abgeholfen, so ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung des Reisevertrages oder zur Entschädigung für nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit berechtigt.
Das bedeutet: Der Reisende kann entweder Entschädigung in Geld für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit oder die Erstattung der Kosten für die Selbstabhilfe vom Reiseveranstalter verlangen.

Urteile im einzelnen:

(einfach zu googeln unter "X ZR 24/13 reise-recht-wiki")

(einfach zu googeln unter "X ZR 76/11 reise-recht.wiki.de")

 

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Hinsichtlich der Flugzeitenänderung und der Flughafenänderung ergeben sich für Sie somit möglicherweise 2 Ansprüche.

Fangen wir zunächst einmal mit der Flugzeitenänderung an.

Verspätungen zwischen 4 und 5 Stunden müssten Sie bedauerlicherweise zunächst dulden meines Erachtens nach.

Aufgrund der Tatsache, dass eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden bei einem Charterflug noch im Bereich des Hinnehmbaren liegt und demnach nicht zur Reisepreisminderung führt.

Ebenso wie die Verspätung wurde auch die Flugzeitänderung regelmäßig als bloße Unannehmlichkeit angesehen. Durch eine hinzukommende Ankündigung lag auch die Flugzeitänderung um mehrere Stunden oft im Bereich des Zumutbaren.

Bei Charterflügen ist eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Jedoch ist hier zu erwähnen, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Flugzeitenänderung unzumutbar ist, soweit durch die Flugzeitenänderung ein Reisetag verloren geht oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

Dann haben Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB.

Wann genau eine Änderung der Flugzeiten zur Reisepreisminderung berechtigt, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Ist die Reise erheblich durch die Änderung beeinträchtigt, kann sogar Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB verlangt werden.

Kommen wir nun zu dem Problem mit der Flughafenänderung.

Mit der Flugzeitenänderung geht meist auch die Flughafenänderung einher.

Ebenso wie die Flugzeitenänderung stellt dabei auch die Änderung des Flughafens einen Reisemangel dar, der im Prinzip die gleichen Ansprüche zur Folge hat, wie die Reisezeitänderung.

Besonders relevant ist hier jedoch der Anspruch auf Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB.

Ersatzfähig sind insbesondere die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.

 

Urteile im einzelnen zum nachlesen:

AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, (nach der Sucheingabe“ 3 C 750/95 Reise-Recht-Wiki.de.“)

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de.")

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000,(nach der Sucheingabe“ 318c C 128/00 Reise-Recht-Wiki.“)

AG Hamburg, Urteil vom 05.09.1995,  (nach der Sucheingabe“ 9 C 1182/95 Reise-Recht-Wiki.")

 

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Ihr Flug wurde um 12 Stunden nach hinten verlegt.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Mögliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich aus den §§651 a-m BGB.

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht. In Ihrem Fall wird Ihre Nachtruhe durch die Verlegung des Fluges nach hinten beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Es ist also immer vom Einzelfall abhängig. Ich denke aber, dass Ihre Chancen gut stehen, da eine Verschiebung von 12 Stunden schon erheblich ist und dadurch zusätzlich noch Ihre Nachtruhe beeinträchtigt wird.

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Da du von Reiseunterlagen sprichst entnehme ich deiner Nachricht, dass du eine Pauschalreise gebucht hast, und nun deine Abflugzeit von 13 Uhr auf 2 Uhr nachts verschoben wurde. Du bist damit nicht einverstanden.

Da es sich um eine Pauschalreise handelt können Sie darüber hinaus Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB

Minderungen ergeben sich aus § 651d BGB. Dazu müsste ein Reisemangel vorliegen. 

Das heißt es könnte sein, dass du einen Anspruch auf Reisepreisminderung hast, wenn diese Umbuchung mangelbehaftet ist, also eine Zumutbarkeit der Verschiebung zu verneinen ist. Wichtig ist dabei auch zu beachten, ob du vorher mit deinem Reiseveranstalter bestimmte Flugzeiten festgelegt und ihr diese in deinen Reisevertrag (explizit) aufgenommen habt.

Es gibt nämlich zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Dies ergibt sich aus diesem Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Wenn die Flugzeiten tatsächlich ein fester Bestandteil des Vertrages sind, dann liegt meiner Meinung nach unproblematisch ein Vertragsbruch und damit Mangel vor, und du hast die Möglichkeit dich dergestalt an dein Reisebüro zu wenden und deinen Anspruch geltend zu machen.

Sollten die Reisezeiten aber doch nicht, möglicherweise durch abweichende Angaben im Reisevertrag, ein fester Bestandteil geworden sein, dann sei im Weiteren auf die Folgen eingegangen:

Die Änderungen betreffen ausschließelich den ersten Reisetag. Diese Tage sind normalerweise ohnehin der eigentlich An- und Abreise vorbehalten, und werden daher schonmal nicht direkt als beeinträchtigt eingestuft soweit Flugverschiebungen auftreten.

Außerdem:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden können noch zumutbar sein, deine Verschiebung von 12 Stunden geht über dieses Zeitfenster aber deutlich hinaus.

Dagegen spricht aber leider:

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen. > Minderungsanspruch verneint

In diesem Fall ist sogar eine Vorverlegung um 13:20 Stunden unschädlich, und wird vom AG Duisburg nicht als Mangel eingestuft.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung:

 

Dabei könnte aber wichtig sein:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

In diesen beiden Urteilen wird ein Reisemangel bejaht, und es fällt außerdem auf, dass eine mögliche Minderung auch in Relation zur allgemeinen Reisezeit zu sehen ist. So vorzugehen wäre vermutlich auch in deinm Fall ratsam, da die Lage von den Urteilen ausgehend meiner Meinung nach eher uneindeutig ist.

Es sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines solchen Minderungsanspruchs die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Wenn du dich dazu entschließt einmal eine Minderung zu erwirken, dann innerhalb dieser Frist, und zwar außerdem gegenüber deinem Reiseveranstalter, nicht dem Reisevermittler.

Auch deiner Airline gegenüber kannst du diese Ansprüche auf eine Minderung geltend machen, dann aber zuerst gegenüber deinem Reiseveranstalter, und dann der Airline, sodass du wirtschaftlich bestmöglichst gestellt bist:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Viel Erfolg!

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