Da du von Reiseunterlagen sprichst entnehme ich deiner Nachricht, dass du eine Pauschalreise gebucht hast, und nun deine Abflugzeit von 13 Uhr auf 2 Uhr nachts verschoben wurde. Du bist damit nicht einverstanden.
Da es sich um eine Pauschalreise handelt können Sie darüber hinaus Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB.
Minderungen ergeben sich aus § 651d BGB. Dazu müsste ein Reisemangel vorliegen.
Das heißt es könnte sein, dass du einen Anspruch auf Reisepreisminderung hast, wenn diese Umbuchung mangelbehaftet ist, also eine Zumutbarkeit der Verschiebung zu verneinen ist. Wichtig ist dabei auch zu beachten, ob du vorher mit deinem Reiseveranstalter bestimmte Flugzeiten festgelegt und ihr diese in deinen Reisevertrag (explizit) aufgenommen habt.
Es gibt nämlich zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
Dies ergibt sich aus diesem Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Wenn die Flugzeiten tatsächlich ein fester Bestandteil des Vertrages sind, dann liegt meiner Meinung nach unproblematisch ein Vertragsbruch und damit Mangel vor, und du hast die Möglichkeit dich dergestalt an dein Reisebüro zu wenden und deinen Anspruch geltend zu machen.
Sollten die Reisezeiten aber doch nicht, möglicherweise durch abweichende Angaben im Reisevertrag, ein fester Bestandteil geworden sein, dann sei im Weiteren auf die Folgen eingegangen:
Die Änderungen betreffen ausschließelich den ersten Reisetag. Diese Tage sind normalerweise ohnehin der eigentlich An- und Abreise vorbehalten, und werden daher schonmal nicht direkt als beeinträchtigt eingestuft soweit Flugverschiebungen auftreten.
Außerdem:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden können noch zumutbar sein, deine Verschiebung von 12 Stunden geht über dieses Zeitfenster aber deutlich hinaus.
Dagegen spricht aber leider:
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)
Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen. > Minderungsanspruch verneint
In diesem Fall ist sogar eine Vorverlegung um 13:20 Stunden unschädlich, und wird vom AG Duisburg nicht als Mangel eingestuft.
Fortsetzung folgt...