Haben Reisende eine Pauschalreise gebucht, so ergeben sich ihre Rechte und Pflichten aus den §§651 a ff. BGB.
In Ihrem Fall wurden die Flugzeiten nun nachträglich vor Antritt der Reise geändert. Diese Flugzeiten können als wesentlicher Teil einer Reiseleistung anzusehen sein. Wird also nun eine solche Reiseleistung erheblich geändert, sollte ein solcher Änderungsvorbehalt im Reisevertrag angegeben sein.
Eine solche Änderung kann unter bestimmten Umständen zulässig sein. Dies ist meist dann der Fall, wenn in den AGB ein Änderungsvorbehalt erkennbar ist und diese Änderung dem Reisenden auch zumutbar ist.
Fraglich ist, wann eine solche Änderung noch als zumutbar gilt. Dies ist wahrscheinlich dann der Fall, wenn die Reise durch die verlegten Zeiten nicht im Gesamten beeinträchtigt wird und die Änderung an sich nicht sonderlich erheblich ist.
Beispielhaft dazu:
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00
(einfach über Google-Suche „318c C 128/00 reise-recht-wiki“)
Die Vorverlegung des Rückfluges von einer Reise kann zur Reisepreisminderung berechtigen. Dies gilt dann, wenn die Vorverlegung nicht nur unerheblich ist, sodass der letzte Reisetag spürbar betroffen ist. Insbesondere kann der Reisepreis für den letzten Tag gemindert werden, wenn der Flug Rückflug in die Nacht vorverlegt wird, sodass die Nachtruhe komplett entfällt.
Fallen geänderte Flugzeiten also nun relativ geringfügig aus, so haben Sie als Reisender in der Regel keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.
Beispielsweise müssen Zeitenänderungen von bis zu 4 h am Reisetag als Unannehmlichkeit akzeptiert werden, solange die Nachtruhe nicht beeinträchtigt wird, so der BGH vom 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13.
In Ihrem Fall liegt nun allerdings eine größere Verschiebung vor. Auch könnte unter Umständen eine Störung der Nachtruhe beanstandet werden, wenn Sie wie geschildert, erst so spät im Hotel ankommen.
Meines Erachtens haben Sie nun die Möglichkeit die Reise entweder unter diesen geänderten Konditionen anzutreten, vom Reisevertrag zurückzutreten oder eine Ersatzreise gem. §651a V BGB zu ähnlichen Reisebedingungen zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Ein betroffener Reisender muss diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend machen.
Andererseits könnten Sie auch gem. §651d BGB auf eine Reisepreisminderung Anspruch besitzen. Eine Reisepreisminderung würde dann anteilig für die beeinträchtigte Zeit berechnet werden. Bedingung ist, dass der Mangel dem Veranstalter vorher angezeigt wurde. Beispielsweise wurde für einen verschobenen Flug um mehr als 4h ein Prozentsatz von 5 anteilig auf den Preis der Reise für den Tag je Stunde gewährt, so das LG Frankfurt a.M., nachzulesen in der RRa 2007, 226.
Ich würde Ihnen raten, dass Sie sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen. Dies kann auch über das Reisebüro geschehen, der in der Regel als Vermittler auftritt. Im Zweifelsfall kann es sicherlich nicht schaden, sich mit einem Anwalt für Fluggastrechte auseinanderzusetzen.