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2 Antworten

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Hallo,

du möchtest wissen, ob der Reiseveranstalter die Flugdaten einfach ändern kann.
Deine Frage wurde hier schon einmal beantwortet, vielleicht hilft dir das weiter:

Small Planet Airlines anderer Flughafen bei Pauchalreise Flugumbuchung anderer Flughafen und anderes Flugzeug, was kann ich tuhen?

Auch in diesem Fall wurde sowohl der Zielflughafen, als auch die Flugzeit durch den Reiseveranstalter geändert.

Ich bin davon ausgegangen, dass die Flugumbuchung gegen deinen Willen vorgenommen wurde. Solch eine Umbuchung gegen den Willen ist wie eine Nichtbeförderung zu behandeln. Das hat das AG Düsseldorf entschieden (das Urteil ist ganz einfach auf Google zu finden, wenn du „AG Düsseldorf 23 C 6252/13 reise-recht-wiki“ in die Suchleiste eingibst).

Welche Voraussetzungen eine Nichtbeförderung sonst noch hat, kannst du auch nochmal genauer hier nachlesen:

http://passagierrechte.org/Nichtbef%C3%B6rderung

Die Rechte, die ein Reisender bei einer Nichtbeförderung hat, sind in Artikel 4 und 7 der europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt.

In Artikel 4 heißt es:

(…)

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Und in Artikel 7 Abs. 1 heißt es:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Du hättest durch die Nichtbeförderung also einen Anspruch auf 400€ Ausgleichszahlung.

Bezüglich der Flugzeiten lässt sich folgendes sagen:

Eine Änderung ist dann hinzunehmen, wenn sie für den Reisenden noch zumutbar ist. Die Änderungen sind auf jeden Fall dann nicht mehr zumutbar, wenn die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Das hat der BGH in folgendem Urteil entschieden:

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

Der Flug von Teneriffa nach Basel soll um 18:30 Uhr starten. Außerdem musst du von Basel auch noch nach Stuttgart kommen. Ich kann mir deshalb vorstellen, dass von einer Beeinträchtigung deiner Nachtruhe ausgegangen werden kann.

Die Verschiebung könnte deshalb für dich unzumutbar sein, und deine Reise deshalb mangelbehaftet. Es könnten sich dann Möglichkeiten aus § 651d und § 651e BGB, also auf Minderung und Kündigung ergeben.

Wie du es genau handhaben möchtest, kannst du entscheiden. Wichtig ist aber, deinem Reiseveranstalter von deiner Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Möglicherweise hilft dein Reiseveranstalter dem Mangel ja aber auch ab, und bucht dich auf einen anderen Flug um.

Bezüglich des geänderten Flughafens:

Ich habe noch ein anderes Urteil gefunden, das euch bezüglich des geänderten Zielflughafens helfen könnte: AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01 (einfach auf Google „30 C 14061/01 reise-recht-wiki.de“ eingeben, falls du das Urteil lesen möchtest):

In diesem Urteil wurde dem Reisenden eine Reisepreisminderung zugesprochen, weil der Zielflughafen geändert wurde, wodurch ein Bustransfer notwendig war.

Aufgrund der Ähnlichkeit zu deinem Fall, würde ich auch hier darauf schließen, dass eine Minderung des Reisepreises nach §651 d BGB möglich ist.

Ich würde vorschlagen, dass du deinen Reiseveranstalter über den Reisemangel in Kenntnis setzt und ihm eine Möglichkeit gibst, Abhilfe zu schaffen, also den Mangel zu beseitigen. Ansonsten stehen dir meiner Auffassung nach ein Anspruch auf Reisepreisminderung, wenn nicht sogar Kündigung zu. Frag aber vorher besser einen Anwalt um Rat, weil der sich mit dem jeweiligen Einzelfall besser auskennt.

Ich hoffe, ich konnte trotzdem etwas helfen!
 

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Sie haben eine Pauschalreise für September gebucht und fliegen von Stuttgart nach Teneriffa. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass ihr Rückflug gestrichen wurde. Der neue Flug, der ihnen angeboten wurde, startet jedoch 8 Stunden und 25 minuten später und er landet außerdem auf einem anderen Flughafen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Zunächst könnte die Flugzeitenverschiebung einen Reisemangel begründen. Das kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da ihr Flug um mehr als 8 Stunden verschoben wurde, und auch noch ein anderer Flughafen angeflogen wird, würde ich schon sagen, dass ein Reisemangel vorliegt. 

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

Daher liegt meines Erachtens bezüglich der Flugzeitenverschiebung ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vor. 

Auch die Verlegung des Flughafens könnte einen Reisemangel darstellen. Dazu auch folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

AG Hamburg-Altona, Urt. v. 05.02.2001, Az: 319 C 451/00 

Landet ein Flug nicht wie gebucht in Hamburg, sondern in München, so ist dies eine erhebliche Abweichung und ein Reisemangel.

Es liegt also auch wegen der Verlegung des Flughafens wahrscheinlich ein Reisemangel vor.

Ihre Ansprüche ergeben sich dann aus den Gewährleistungsrechten aus § 651 i Abs. 3.

Sie könnten zunächst einmal den Reiseveranstalter gem. § 651 k BGB dazu auffordern den Reisemangel zu beheben, also Abhilfe zu schaffen. Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb von einer angemessenen Frist den Reisemangel selber behebt, haben Sie aus Abs. 2 dann ein Recht auf Selbstvornahme. Sie könnten also selbstständig neue Flüge buchen und den Ersatz für diese Kosten verlangen. 

Wird Ihnen keine Abhilfe gewährleistet, könnten Sie den Reisepreis dann mindern gem. § 651 m BGB

Falls Sie die Reise so überhaupt nicht mehr antreten wollen, können Sie auch gem. § 651 l BGB wegen Mangels kündigen. 

Des Weiteren können Sie neben einer Minderung oder einer Kündigung auch noch einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 651 n BGB bezüglich der Mehrkosten geltend machen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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