Sie haben eine Reise bei TUI gebucht. Nun wurde der Flug im Rahmen dieser Reise zeitlich verschoben und findet auch von einem anderen Flughafen statt.
TUI fordert dafür nun einen Aufpreis in Höhe von 300 Franken und Sie fragen sich, ob das rechtens ist.
Sie haben eine Pauschalreise gebucht, daher richten sich mögliche Ansprüche nach dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist.
Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter die Reise gem. § 651 i I BGB frei von Reisemängeln zu erbringen. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB geregelt:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
TUI muss Ihnen die Reise also grundsätzlich so gewährleisten, wie sie gebucht wurde. Nun hat TUI den Flug verändert und erbringt damit die Reise nicht mehr so, wie ursprünglich gebucht. Dafür fordert TUI von Ihnen jetzt auch noch einen Aufpreis. Eine rechtliche Grundlage für diesen Aufpreis ist für mich unersichtlich, vielmehr könnten Sie meines Erachtens eine Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB geltend machen, wenn die Änderung so gravierend ist, dass Sie einen Reisemangel begründet.
Dazu folgende Urteile:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)
Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)
Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.
AG Hannover, Urt. v. 10.01.2012, Az: 426 C 9598/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 426 C 9598/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Änderung des Abflugflughafens kann eine Minderung des Reisepreises für den jeweiligen Tag begründen.
AG München, Urt. v. 05.02.2018, Az: 154 C 19092/17 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 154 C 19092/17 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Türkeiurlauber forderte eine Reisepreisminderung für eine Flugdatenänderung. Das Gericht entschied, dass die Änderung des Flughafens einen Mangel darstellte.
Wie die Urteile zeigen, kann ab einer erheblichen Flugzeitenverschiebung und bei einer Verlegung des Flughafens ein Reisemangel vorliegen, der eine Reisepreisminderung begründet.
Der von Ihnen verlangte Aufpreis ist meines Erachtens aber keinesfalls rechtens.
Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.