Sie haben eine Pauschalreise beim Reiseveranstalter TUI gebucht. Nun will der Reiseveranstalter die Reise jedoch vor Antritt kündigen, da der urspügnlcihe Flug annulliert wurde und ein alternativer Flug 600 EUR mehr kosten würde.
Sie fragen sich, ob die Stornierung seitens des Reiseveranstalters zulässig ist. Dieses Rücktrittsrecht könnte sich aus § 651 h BGB ergeben, welcher das Rücktrittsrecht vor Reisebeginn regelt.
Das Rücktrittsrecht für den Reiseveranstalter ergibt sich aus § 651 h Abs. 4 BGB.
(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Das Rücktrittsrecht könnte sich hier aus Nr. 2 ergeben, nämlich dann wenn ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Also ein Umstand, welcher außerhalb der Gewalt des Reiseveranstalters liegt und die Reise erheblich beeinträchtigen würde. Ihnen wurde der erhöhte Preis für den Flug als Grund für die Stornierung angegeben. Außergewöhnliche Umstände sind solche, die außerhalb der Kontrolle des Reiseveranstalters liegen. Die drohende Coronavirus-Pandemie liegt außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaften und ist daher ein außergewöhnlicher Umstand. Rein wirtschaftliche Erwägungen liegen meines Erachtens nicht außerhalb des Machtbereiches der Kontrolle des Reiseveranstalters, sondern gehören zum allgemeinen Risiko eines Reiseveranstalters. Ich denke daher, dass eher kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und der Reiseveranstalter daher auch nicht zum Rücktritt berechtigt ist.
Falls jedoch entgegen meiner Einschätzung ein Rücktrittsrecht bestehen sollte, entfällt gem. § 651 h Abs. 4 S.2 BGB jedoch wenigstens der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Wenn Sie den Reisepreis bereits gezahlt haben, hätten Sie dann einen Anspruch auf Rückzahlung der Reisekosten gem. § 651 h Abs. 5 BGB:
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.