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Hallo zusammen,

folgendes Problem: Wir (zwei Erwachsene, ein Kind) haben im Januar bei der TUI einen 10-tägigen Urlaub auf Teneriffa gebucht (im Reisebüro). Hinflug am Donnerstag, 15.10. um 6:00 Uhr ab Düsseldorf mit Zwischenstop in Lissabon; Rückflug am 25.10. um 12:40 Uhr ab Teneriffa; ebenfalls über Lissabon. Alle Flüge mit TAP. 

Jetzt habe ich heute unter „Meine TUI“ nach Neuigkeiten geschaut, weil über das Reisebüro der Hinweis kam dass man bei Reisen nach Spanien vorab den Online-Gesundheitscheck durchführen muss. Bei den Reisedaten bin ich auf eine Änderung bei den Flugzeiten gestossen: Beim Hinflug geht der Anschlussflug (LIS-TFS) jetzt 90 Minuten später; beim Rückflug geht der Anschlussflug (LIS-DUS) 70 Minuten - das wäre ja durchaus vertretbar. 

Aber:

Testweise habe ich den Airline Filekey auf der Homepage bei der TAP eingegeben und bin dort auf deutlich umfangreichere Flugänderungen gestoßen. Zum einen ist beim Hinflug ein noch späterer Anschlussflug LIS-TFS angegeben, so dass sich der Aufenthalt in Lissabon von drei Stunden auf fast zehneinhalb Stunden verlängert hat; die komplette Reisezeit DUS-TFS ist dadurch von 7:25 Stunden auf fast 15 Stunden gestiegen.

Der ursprüngliche Rückflug wurde abgesagt und um einen Tag vorverlegt; ursprünglich sollte es Sonntag um 12:40 Uhr zurückgehen; jetzt startet der Rückflug samstags um 9:00 Uhr und damit mehr als 27 Stunden früher als ursprünglich gebucht. Und auch beim Rückflug hat sich die Transferzeit in Lissabon von vier Stunden auf siebeneinhalb Stunden erhöht. Die komplette Reisezeit für den Rückflug hat sich 8:10 Stunden auf 13:35 Stunden erhöht.

Zusammengefasst:

  • Hinflug inkl. Transferzeit statt 7:25 Stunden -> 14:55 Stunden
  • Rückflug um 27:40 Stunden vorverlegt
  • Rückflug inkl. Transferzeit statt 9 Stunden -> 13:35 Stunden 

Hinzu kommt, dass auf der TAP-Seite für alle Flüge kein aufgegebenes Gepäck angegeben ist - auf der TUI-Seite schon.

Was kann ich in dieser Situation am besten tun? 

Wie ist es zu bewerten, dass auf Seite der TUI noch die "alten" Flugzeiten stehen, während auf der Seite der Fluggesellschaft die Stornierung und neue Flugzeiten angegeben werden? Bisher gab es weder vom Reisebüro noch von der TUI einen offiziellen Hinweis auf geänderte Flugzeiten.

Hätte ich bei einer Pauschalreise bei solch gravierenden Änderungen bei Abflug- und Reisezeit das Recht, die gesamte Reise zu stornieren? Oder muss ich dem Veranstalter die Möglichkeit geben, alternative Flüge anzubieten?

Sollte man den Kontakt zum Reisebüro suchen oder sich direkt an die TUI wenden?

Ich bin für jeden guten Rat dankbar - insbesondere da in Kürze die Schlussrate fällig ist…

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben eine Pauschalreise nach Teneriffa gebucht. Nun hat sich die Dauer des Hinfluges um über 7 Stunden verlängert und der Rückflug wurde um über 27 Stunden nach vorne verlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.  

Mögliche Ansprüche ergeben sich bei einer Pauschalreise aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist. Diese Ansprüche sind gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. 

Damit sich solche Ansprüche ergeben, muss die Reise mit einem Reisemangel behaftet sein. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden nämlich verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
 

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Nun könnte zunächst die Veränderung der Flugzeiten einen Reisemangel darstellen. Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ob die Flugzeitenverschiebungen in Ihrem Fall einen Reisemangel begründen, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten. 

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Es liegt also auch bezüglich des Flughafens ein Reisemangel vor. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.  Sie fragen insbesondere nach der Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung. Eine solche könnten sich aus § 651 l BGB ergeben. Der Fluggast kann aber nur dann kündigen, wenn der Reisende gem. § 651 k BGB vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangt hat und dieser dem Abhilfeverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.

Sie sollten den Reiseveranstalter also zunächst einmal kontaktieren und ihn dazu auffordern, den Reisemangel innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist zu beheben. Kommt er diesem innerhalb der Frist nicht nach, können Sie die Reise kündigen. 

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben.

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