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Hallo, ich und meine Frau buchten uns einen schönen kleinen und extrem spontanen Tauchurlaub in Ägypten am 06.03 vorletzten Jahres. Wir buchten im Reisebüro nicht nur das Hotel vom 06.03 bis 13.03, sondern auch Flüge von Deutschland aus, der Hinflug sollte gleich am 06.03 erfolgen, der Rückflug erst am 27.03. Für das Hotel zahlten wir 475 Euro, für die Flüge dagegen 1999 Euro. Wir schlossen auch eine Reiseversichrung für 140 Euro ab.

Doch wir hatten bei unserem Hinflug ein Problem mit dem Gepäck. Weil es ausdrücklich ein Tuchurlaub werden sollte, befanden sich natürlich auch Tauchausrüstung in unserem Gepäck. Dabei befand sich im Gepcäk auch eine leere Pony-flasche für Sauerstoff, die ich im Urlaubsort befüllen lassen wollte, damit ich damit tauchen kann. Jedoch wurde diese Flasche bei der Taschenkontrolle als vorschriftswidriger Gegenstand eingestuft, und mir dadurch die Mitnahme meiner Flasche verweigert!

Weil unser Flug auch erst am 27.03 zurückging, verlängerten wir unseren Aufenthalt in unserem Hotel, welches gar nicht mal so übel war, und blieben noch vom 14.03 bis zum 27.03 dort. Dafür zahlten wir auch nochmal 1444 Euro. Und um Vom Hotel zum Flughafen zu kommen, brauchten wir nochmals ein Taxi, was dann insgesamt 190 Euro kostete.

Ich störe mich aber immer noch an dem Umstand, dass meine Flasche nicht mit transportiert wurde. Immerhin war sie ja leer!! Sogar das Ventil war offen, das heißt jeder hätte erkennen können, dass die Flasche leer ist. Besonders schlimm war auch, dass es mir nicht möglich war, so eine Pony-Flasche in meinem Urlaubsort zu kaufen, noch eine zu mieten! Der ganze Urlaub war dadurch ruiniert!

Auch meine Frau konnte nicht tauchen gehen, weil sie nicht alleine tauchen kann, und auch keinen anderen Tauchpartner wollte, was ja mehr als verständlich ist, weil man seinem tauchpartner hundertprozent vertrauen muss! Deswegen waren sämtliche Aufwendungen, die wir auf den urlaub gemacht haben, sinn- und nutzlos.

Habe ich jetzt einen Anspruch gegen die Fluglinie, oder gegen den Flughafen, weil die Mitarbeiter am Flughafen die Flasche entfernt hatten, und ich deshalb den ganzen Urlaub nicht genießen konnte?

Kann ich deswegen die Erstattung der Hotel- und Flugkosten verlangen?

Gefragt in Weitergehende Informationen von
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Hallo,

ihr habt einen Tauchurlaub in Ägypten gebucht, weshalb ihr auch eure Tauchausrüstung als Gepäck aufgegeben habt. Allerdings wurde die Tauchflasche ohne euren Wissen aus dem Gepäck entfernt und wurde nicht befördert. Dadurch wurde euer Urlaub nutzlos. Ihr stellt also die Frage, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung der Hotel- und Flugkosten habt.

Eine ähnliche Frage wurde in diesem Forum bereits gestellt und auch beantwortet:

Welche Ansprüche haben wir wenn Tauchflasche nicht transportiert wurde und 4Diving Tauchurlaub dadurch den Reisezweck verloren hat?

Auch hier wurde die Tauchflasche ohne Wissen des Reisenden aus dem Gepäck entwendet, wodurch der Tauchurlaub seinen Zweck verlor.

Weiterhin habe ich ein passendes Urteil des Landgerichts Landshut gefunden (einfach zu finden, indem du auf Google „14 S 1887/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

LG Landshut, Urt. v. 21.11.2014, Az: 14 S 1887/13
Zwei Tauchurlauber wurden bei ihrer Ankunft am Urlaubsort davon überrascht, dass eine ihrer Tauchflaschen nicht mitbefördert sondern als Gefahrgut in amtliche Verwahrung genommen worden war. Der Kläger, um dessen Flasche es sich handelte, klagte auf Erstattung der Reisekosten, da der Urlaub ohne die komplette Tauchausrüstung nicht seinem eigentlichen Zweck dienen konnte.
Das Gericht wieß die Klage erst- und zweitinstanzlich ab, da das Flugunternehmen nicht für die Gefahrgutbeauftragten verantwortlich sei und außerdem der Urlauber leicht eine Ersatzflasche hätte beschaffen können.

Das Gericht entschied weiterhin:

Eine vorübergehende Demontage eines Gepäckteils stellt keine Beschädigung dar, solange dabei keine Beeinträchtigung in der Substanz des Reisegepäcks entsteht.
Das Luftfahrtunternehmen ist nicht für Handlungen des Personals des Flugsicherheitsdienstes verantwortlich zu machen, sodass eine Fehleinschätzung des zuständigen Gefahrgutbeauftragten nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen ist.
Wird eine Teil des Gepäcks eines Kunden (hier Flasche eines Tauchers) in amtliche Verwahrung genommen, ist es für das Luftfahrtunternehmen nicht zumutbar eigens Nachforschungen darüber anzustellen, wie, wo und auf welche Weise mit dem Fluggast in Kontakt getreten werden kann.

Diesem Urteil hat sich der BGH angenommen und entschieden (das Urteil ist einfach zu finden, indem du auf Google „ X ZR 126/14 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2015, Az.: X ZR 126/14
Verweigerter Transport von Reisegepäck aufgrund Luftsicherheitsvorschriften begründet Pflicht der Fluggesellschaft Reisenden zwecks Aufklärung hinzuziehen. Fehlende Hinzuziehung des Reisenden kann Schadensersatzhaftung begründen.
Zwar sei die Beklagte aufgrund des Beförderungsvertrags dazu verpflichtet gewesen, so der Bundesgerichtshof, das gesamte Reisegepäck des Klägers zu befördern. Dazu habe auch die aufgegebene Pressluftflasche gehört. Jedoch sei die Entnahme der Flasche aus dem Gepäck vom Gefahrgutbeauftragten angeordnet worden. Dies habe aber nicht dazu geführt, dass die Beklagte von sämtlichen weiteren vertraglichen Pflichten entbunden gewesen wäre. Sie habe weiterhin die Interessen des Klägers, die auf eine Mitnahme der Flasche gerichtet seien, möglichst wahren müssen. Die Beklagte habe darauf hinwirken müssen, dass der Kläger zwecks Aufklärung beteiligt werde, bevor endgültig über die Aussonderung der Pressluftflasche entschieden worden wäre. Dies habe sie hingegen unterlassen.

Es ist also grundsätzlich so, dass eine Pressluftflasche nicht befördert werden muss, allerdings muss der Reisende über diesen Vorfall informiert werden, ansonsten begründet es einen Anspruch auf Schadensersatz.

Du wurdest über die Nichtbeförderung der Flasche nicht informiert, weshalb dir, meiner Meinung nach, ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Allerdings rate ich euch, einen Anwalt aufzusuchen, der diesen Einzelfall rechtlich beurteilen kann und euch auch sagen kann, ob und welche Ansprüche ihr habt.
 

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Bei Ihrer Reise nach Ägypten wurde Ihre Tauchflasche nicht befördert. Sie fragen sich, ob Sie dadurch nun einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten haben, da Ihr Urlaub ohne die Tauchflasche nutzlos geworden ist.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Entschädigung nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB am sinnvollsten. 

Der Anspruch des Reisenden auf Entschädigung für seine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit aus § 651 f Absatz 2 BGB hat den Sinn, dass der Reisende bei einer misslungenen Reise für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit entschädigt wird. 

Eine Entschädigung für die vertane Urlaubszeit kommt jedoch nicht bei jedem Reisemangel in Frage. Es muss eine besondere Mangelhaftigkeit der Reise vorliegen. Von einer besonderen Mangelhaftigkeit ist zunächst bei der Vereitelung der Reise auszugehen. Die Vereitelung einer Reise liegt dann vor, wenn sie völlig ausfällt oder kurz nach Reisebeginn abgebrochen wird, zum Beispiel, weil der Reisende unmittelbar nach Ankunft am Urlaubsort nach Hause zurückreisen muss, da für ihn vor Ort die Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt wird. Auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist von einer besonderen Mangelhaftigkeit auszugehen.

Ob so ein Mangel bei einer Nichtbeförderung der Tauchflasche vorliegt, haben folgende Urteile beurteilt. Sowogl das Amtsgericht Erding als auch das Landgericht Landshut wiesen die Schadensersatzklage ab:

LG Landshut, Urt. v. 21.11.2014, Az: 14 S 1887/13 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 14 S 1887/13 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Zwei Tauchurlauber wurden bei ihrer Ankunft am Urlaubsort davon überrascht, dass eine ihrer Tauchflaschen nicht mitbefördert sondern als Gefahrgut in amtliche Verwahrung genommen worden war. Der Kläger, um dessen Flasche es sich handelte, klagte auf Erstattung der Reisekosten, da der Urlaub ohne die komplette Tauchausrüstung nicht seinem eigentlichen Zweck dienen konnte.

Das Gericht wieß die Klage erst- und zweitinstanzlich ab, da das Flugunternehmen nicht für die Gefahrgutbeauftragten verantwortlich sei und außerdem der Urlauber leicht eine Ersatzflasche hätte beschaffen können.

Dagegen legte der Kläger Revision ein:

BGH, Urteil vom 13.10.15, Az.: X ZR 126/14 

Hier lag eine Missachtung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag seitens der Fluggesellschaft vor. Auch wenn eine Entnahme einer Pressluftflasche, aus dem Gepäck angeordnet ist, hat die Airline ihre vertraglichen Aufgaben zu erfüllen und hat dabei auch die Interessen des Flugreisenden beachten. Daher ist es unerlässlich die Flugreisenden zu informieren. Bei Nichtbeachtung kann der Kläger Schadensersatz verlangen. Sollte die Airline dieser Verpflichtung nicht nachgehen, so begründet dies unter Umständen eine Haftung auf Schadensersatz. 

Dieses Urteil besagt also, dass es zwar grundsätzlich nicht pflichtwidrig ist, die Flasche nicht zu befördern. Jedoch muss der Reisende darüber informiert werden. Eine fehlende Information begründet eine Schadensersatzforderung. In Ihrem Fall wurden Sie über die Nichtbeförderung der Flasche informiert. Ich könnte mir daher vorstellen, dass tatsächlich leider kein Anspruch auf Schadensersatz bestehen könnte.

Zum Schluss möchte ich noch anbringen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtseinschätzung darstellt. Für eine professionelle Rechtsberatung wäre es vielleicht von Vorteil zusätzlich noch einen Anwalt zu Rate zu ziehen.

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