Hallo,
ihr habt einen Tauchurlaub in Ägypten gebucht, weshalb ihr auch eure Tauchausrüstung als Gepäck aufgegeben habt. Allerdings wurde die Tauchflasche ohne euren Wissen aus dem Gepäck entfernt und wurde nicht befördert. Dadurch wurde euer Urlaub nutzlos. Ihr stellt also die Frage, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung der Hotel- und Flugkosten habt.
Eine ähnliche Frage wurde in diesem Forum bereits gestellt und auch beantwortet:
Welche Ansprüche haben wir wenn Tauchflasche nicht transportiert wurde und 4Diving Tauchurlaub dadurch den Reisezweck verloren hat?
Auch hier wurde die Tauchflasche ohne Wissen des Reisenden aus dem Gepäck entwendet, wodurch der Tauchurlaub seinen Zweck verlor.
Weiterhin habe ich ein passendes Urteil des Landgerichts Landshut gefunden (einfach zu finden, indem du auf Google „14 S 1887/13 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
LG Landshut, Urt. v. 21.11.2014, Az: 14 S 1887/13
Zwei Tauchurlauber wurden bei ihrer Ankunft am Urlaubsort davon überrascht, dass eine ihrer Tauchflaschen nicht mitbefördert sondern als Gefahrgut in amtliche Verwahrung genommen worden war. Der Kläger, um dessen Flasche es sich handelte, klagte auf Erstattung der Reisekosten, da der Urlaub ohne die komplette Tauchausrüstung nicht seinem eigentlichen Zweck dienen konnte.
Das Gericht wieß die Klage erst- und zweitinstanzlich ab, da das Flugunternehmen nicht für die Gefahrgutbeauftragten verantwortlich sei und außerdem der Urlauber leicht eine Ersatzflasche hätte beschaffen können.
Das Gericht entschied weiterhin:
Eine vorübergehende Demontage eines Gepäckteils stellt keine Beschädigung dar, solange dabei keine Beeinträchtigung in der Substanz des Reisegepäcks entsteht.
Das Luftfahrtunternehmen ist nicht für Handlungen des Personals des Flugsicherheitsdienstes verantwortlich zu machen, sodass eine Fehleinschätzung des zuständigen Gefahrgutbeauftragten nicht dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen ist.
Wird eine Teil des Gepäcks eines Kunden (hier Flasche eines Tauchers) in amtliche Verwahrung genommen, ist es für das Luftfahrtunternehmen nicht zumutbar eigens Nachforschungen darüber anzustellen, wie, wo und auf welche Weise mit dem Fluggast in Kontakt getreten werden kann.
Diesem Urteil hat sich der BGH angenommen und entschieden (das Urteil ist einfach zu finden, indem du auf Google „ X ZR 126/14 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2015, Az.: X ZR 126/14
Verweigerter Transport von Reisegepäck aufgrund Luftsicherheitsvorschriften begründet Pflicht der Fluggesellschaft Reisenden zwecks Aufklärung hinzuziehen. Fehlende Hinzuziehung des Reisenden kann Schadensersatzhaftung begründen.
Zwar sei die Beklagte aufgrund des Beförderungsvertrags dazu verpflichtet gewesen, so der Bundesgerichtshof, das gesamte Reisegepäck des Klägers zu befördern. Dazu habe auch die aufgegebene Pressluftflasche gehört. Jedoch sei die Entnahme der Flasche aus dem Gepäck vom Gefahrgutbeauftragten angeordnet worden. Dies habe aber nicht dazu geführt, dass die Beklagte von sämtlichen weiteren vertraglichen Pflichten entbunden gewesen wäre. Sie habe weiterhin die Interessen des Klägers, die auf eine Mitnahme der Flasche gerichtet seien, möglichst wahren müssen. Die Beklagte habe darauf hinwirken müssen, dass der Kläger zwecks Aufklärung beteiligt werde, bevor endgültig über die Aussonderung der Pressluftflasche entschieden worden wäre. Dies habe sie hingegen unterlassen.
Es ist also grundsätzlich so, dass eine Pressluftflasche nicht befördert werden muss, allerdings muss der Reisende über diesen Vorfall informiert werden, ansonsten begründet es einen Anspruch auf Schadensersatz.
Du wurdest über die Nichtbeförderung der Flasche nicht informiert, weshalb dir, meiner Meinung nach, ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
Allerdings rate ich euch, einen Anwalt aufzusuchen, der diesen Einzelfall rechtlich beurteilen kann und euch auch sagen kann, ob und welche Ansprüche ihr habt.