Hallo,
Sie hatten das unangenehme Erlebnis, Ratten im Hotelzimmer zu haben. Nun fragen Sie sich, ob und welche Ansprüche Sie gegen den Reiseveranstalter haben.
Um Ansprüche zu haben, muss ein Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die genaue Definition und weitergehende Informationen finden Sie unter folgenden Link:
http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels
Liegt ein Reisemangel vor, stehen Ihnen Ansprüche aus § 651 d BGB und § 651 c BGB zu:
§ 651 d BGB
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 651 c BGB
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Nun handelt es sich hier um Ungeziefer. Es ist grundsätzlich so, dass die Unterkunft frei von Ungeziefer sein muss. Allerdings ist das bloße Auftreten von Ungeziefer nicht gleich ein Mangel., sondern nur, wenn in Abhängigkeit vom Ausmaß des Auftretens und den landestypischen Besonderheiten die Beeinträchtigung der Reise nicht mehr nur geringfügig ist. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass das subjektive Empfinden des Reisenden nicht von Bedeutung ist.
So ist das mehrfache Auftreten von landestypischem kleinerem Ungeziefer so lange kein Mangel wie kein „Befall“ der Unterkunft vorliegt. Das Auftreten von größerem Ungeziefer setzt zwar keinen Befall voraus, um als nicht mehr nur geringfügig angesehen zu werden, allerdings genügt eine einmalige kurzzeitige Beeinträchtigung nicht. Auch der Verdacht, dass ein Ungezieferproblem vorliegt, reicht nicht aus, um einen Mangel zu begründen. Es muss objektive Anhaltspunkte geben, dass die Wahrscheinlichkeit eines Ungezieferproblems erscheinen lässt.
Meiner Meinung nach liegt hier kein Mangel vor.
Ratten sind zwar größeres Ungeziefer, weshalb sie auch als Mangel gelten, wenn sie nicht gehäuft auftreten. Allerdings sind Ratten auch keine unübliche Erscheinung in südlichen Urlaubsregionen. Sie sind auch eine Erscheinung des Massentourismus. Mit dem Auftreten von Ratten in der Nähe von Hotels ist daher zu rechnen, dies gilt selbst dann, wenn auf Sauberkeit und Hygiene im Hotel und in seinem Umfeld geachtet wird.
Kommt es daher zu einem einmaligen Eindringen einer Ratte des Nachts bei geöffneter Balkontür und eingeschaltetem Licht handelt es sich zunächst nur um einen einmaligen unangenehmen Vorfall, der in dem Umfeld von Hotels vorkommen kann, aber als zufällig bezeichnet werden muss. Gerade das Eindringen von außen zeigt, dass es sich nicht um ein im Hotel vorhandenes Rattenproblem handelte.
Hierzu habe ich auch ein passendes Urteil des AG Köln gefunden (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „142 C 78/15 reise-recht-wiki.de“ eingeben):
AG Köln, Urt. v. 07.09.2015, Az: 142 C 78/15
Es liegt kein Reisemangel vor, wenn eine Ratte während der Nacht in das Hotelzimmer eindringt und sie durch einen Angestellten vertrieben werden kann.
Die Unterkunft muss grundsätzlich ungezieferfrei sein, dennoch gilt das alleinige Auftreten von Ungeziefer nicht als Mangel.
Das Auftreten muss mit den landestypischen Bedingungen in Verhältnis gesetzt werden.
Das bedeutet, das mehrfache Auftreten von kleinem Ungeziefer gilt erst unter befallähnlichen Umständen als Mangel.
Bei großem Ungeziefer spricht man von einem Mangel, wenn der dieser für eine langfristige Beeinträchtigung sorgt.
Ich muss Ihnen also leider mitteilen, dass aus Sicht des AG Köln und aus meiner Sicht, kein Mangel vorliegt, weshalb Sie auch keine Ansprüche geltend machen können.
Dennoch rate ich Ihnen, einen Anwalt aufzusuchen, weil es sich meist um Einzelfallentscheidungen handelt und ein Anwalt die jeweilige Rechtslage besser beurteilen kann.