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Gebucht ist folgendes gewesen:

All Inklusive Reise nach Mallorca, 10 Tage,  im Cala d`Or Hotel "Cala D`or" für 4 Personen (2 Erwachsene und 2 Kinder), mit Unterbringung in einem Superior Familienzimmer. Preis: 2.677,00 €.

Unsere Vorfreude auf den Urlaub war sehr groß. Es war nämlich unser erster gemeinsamer Urlaub seit langer Zeit.
Und da wir beiden sehr von Mallorca (abgesehn von seiner Partymeile) angetan sind und die Insel wunderschön finden, reisen wir auch sehr gerne dahin.

Unser Hotel war sehr schön. Es war sehr geräumig, die Lage war optimal (Strandnähe aber dennoch ruhig) und wir hatten einen Balkon (mit angrenzenden Vorderdach).
Die erste Nacht haben wir sehr gut geschlafen. Meiner Frau und mir ist es wichtig, den Morgen mit frischer Luft zu beginnen, weshalb wir stets am frühen Morgen und Abend, die Balkontür weit aufrissen.
Am zweiten Abend sind uns leider 4 Ratten (!!!) ins Zimmer , durch die Balkontür, reingelaufen. Meine Kinder fingen an zu schreien und auch wir beiden sind nicht sehr davon angetan gewesen. Wir riefen sofort jemand aufs Hotelzimmer schicken, der dieses Problem beseitigen sollte. Leider gelang es ihnen nur 2 der 4 Ratten ausfindig zu machen.
Unter diesen Umständen wollten und konnten wir nicht schlafen, sodass die Hotelleitung darum baten, uns in ein anderes Zimmer unterzubringen. Uns wurde dann ein viel kleineres Doppelzimmer mit Etagenbett, zur Verfügung gestellt (Standard Doppelzimmer).
Leider fühlten wir uns auch in diesem Zimmer nicht wohl; sehr wenig Platz für 4 Personen, stickig, kein Balkon und das Etagenbett schien uns nicht sehr sicher (Sicherungsgitter war sehr wackelig).
Nachdem ich mich erneut beschweren musste, ist uns 2 Tage später wieder ein anderes Zimmer angeboten worden. Aber irgendwann hatten wir auch gar keine Lust, unsere freie Zeit ständig mit Zimmerwechsel zu verbringen! Also arrangierten wir uns mit dem zweiten Zimmer und verbrachten dort die restliche Zeit, vermieden es jedoch, uns darin viel aufzuhalten.


Nun, wir haben von einem befreundeten Paar erfahren, dass sie in Spanien ein ähnliches Problem hatten (nur dass es sich bei ihnen um Kakerlaken handelte) und sie haben, nachdem sie ihren Reiseveranstalter kontaktierten und diesem berichteten, was passiert ist, vom Reiseveranstalter eine Reisepreisminderung erhalten.

Wir haben auch unserem Reiseveranstalter von unserem "Urlaub" berichtet, doch bis auf ein " dass ihnen die Unannehmlichkeiten leid tuen", kam nicht mehr. Wir fragten deshalb direkt nach, ob wir nicht einen Anspruch auf Minderung unseres Reisepreises hätten, aber dies wurde uns einfach verneint, mit der Begründung, dass es sich bei den Ratten um kein Reisemangel handelt und dass es für den Rattenbesuch bestimmt einen plausiblen Grund geben würde.

Wir sind etwas sprachlos und auch ratlos, da wir nicht ganz wissen, wie wir vorgehen sollen und vor allem verstehen wir nicht, wieso es dem Paar in Spanien gelungen ist, eine Reisepreisminderung zu erhalten, bei uns aber irgendwie nicht!?
Stellen die Ratten keinen Reisemangel dar? Falls ja, warum ist das so?
Haben wir sonstige Ansprüche?

Dankeschön.

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo,

Sie hatten das unangenehme Erlebnis, Ratten im Hotelzimmer zu haben. Nun fragen Sie sich, ob und welche Ansprüche Sie gegen den Reiseveranstalter haben.

Um Ansprüche zu haben, muss ein Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die genaue Definition und weitergehende Informationen finden Sie unter folgenden Link:

http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels

Liegt ein Reisemangel vor, stehen Ihnen Ansprüche aus § 651 d BGB und § 651 c BGB zu:

§ 651 d BGB

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 651 c BGB

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Nun handelt es sich hier um Ungeziefer. Es ist grundsätzlich so, dass die Unterkunft frei von Ungeziefer sein muss. Allerdings ist das bloße Auftreten von Ungeziefer nicht gleich ein Mangel., sondern nur, wenn in Abhängigkeit vom Ausmaß des Auftretens und den landestypischen Besonderheiten die Beeinträchtigung der Reise nicht mehr nur geringfügig ist. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass das subjektive Empfinden des Reisenden nicht von Bedeutung ist.

So ist das mehrfache Auftreten von landestypischem kleinerem Ungeziefer so lange kein Mangel wie kein „Befall“ der Unterkunft vorliegt. Das Auftreten von größerem Ungeziefer setzt zwar keinen Befall voraus, um als nicht mehr nur geringfügig angesehen zu werden, allerdings genügt eine einmalige kurzzeitige Beeinträchtigung nicht. Auch der Verdacht, dass ein Ungezieferproblem vorliegt, reicht nicht aus, um einen Mangel zu begründen. Es muss objektive Anhaltspunkte geben, dass die Wahrscheinlichkeit eines Ungezieferproblems erscheinen lässt.

Meiner Meinung nach liegt hier kein Mangel vor.

Ratten sind zwar größeres Ungeziefer, weshalb sie auch als Mangel gelten, wenn sie nicht gehäuft auftreten. Allerdings sind Ratten auch keine unübliche Erscheinung in südlichen Urlaubsregionen. Sie sind auch eine Erscheinung des Massentourismus. Mit dem Auftreten von Ratten in der Nähe von Hotels ist daher zu rechnen, dies gilt selbst dann, wenn auf Sauberkeit und Hygiene im Hotel und in seinem Umfeld geachtet wird.

Kommt es daher zu einem einmaligen Eindringen einer Ratte des Nachts bei geöffneter Balkontür und eingeschaltetem Licht handelt es sich zunächst nur um einen einmaligen unangenehmen Vorfall, der in dem Umfeld von Hotels vorkommen kann, aber als zufällig bezeichnet werden muss. Gerade das Eindringen von außen zeigt, dass es sich nicht um ein im Hotel vorhandenes Rattenproblem handelte.

Hierzu habe ich auch ein passendes Urteil des AG Köln gefunden (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „142 C 78/15 reise-recht-wiki.de“ eingeben):

AG Köln, Urt. v. 07.09.2015, Az: 142 C 78/15
Es liegt kein Reisemangel vor, wenn eine Ratte während der Nacht in das Hotelzimmer eindringt und sie durch einen Angestellten vertrieben werden kann.
Die Unterkunft muss grundsätzlich ungezieferfrei sein, dennoch gilt das alleinige Auftreten von Ungeziefer nicht als Mangel.
Das Auftreten muss mit den landestypischen Bedingungen in Verhältnis gesetzt werden.
Das bedeutet, das mehrfache Auftreten von kleinem Ungeziefer gilt erst unter befallähnlichen Umständen als Mangel.
Bei großem Ungeziefer spricht man von einem Mangel, wenn der dieser für eine langfristige Beeinträchtigung sorgt.

Ich muss Ihnen also leider mitteilen, dass aus Sicht des AG Köln und aus meiner Sicht, kein Mangel vorliegt, weshalb Sie auch keine Ansprüche geltend machen können.

Dennoch rate ich Ihnen, einen Anwalt aufzusuchen, weil es sich meist um Einzelfallentscheidungen handelt und ein Anwalt die jeweilige Rechtslage besser beurteilen kann.
 

Beantwortet von (2,900 Punkte)
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Sie haben eine Reise nach Mallorca gebucht. Nun hatten Sie während des Urlaubs jedoch das unschöne Erlebnis, dass Ratten in Ihr Hotelzimmer liefen. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter haben können.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. 

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Zunächst müsste ein Reisemangel vorliegen

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

Fraglich ist, ob das Eindringen der Ratten einen Reismangel begründen. Mit einem ganz ähnlichen Fall hat sich das AG Köln 2015 beschäftigt. Dort trug sich folgender Sachverhalt zu:

Der Kläger buchte seine Familie und sich eine all inklusive Reise nach Mallorca in das Hotel H./ Cala d´Or mit Unterbringung in einem Superior-Familienzimmer. Das erhaltenen Zimmer, so behauptet Kläger, sei von Ratten befallen gewesen, weshalb er mit seiner Familie das Zimmer wechselte, welches der Kläger ebenfalls als mangelhaft betitelte. Daher verlangt er von der Beklagten eine Minderung des Gesamtreisepreises um 50%.

Das Amtsgericht Köln wies diese Klage im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ab.

AG Köln, Urt. v. 07.09.2015, Az: 142 C 78/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 142 C 78/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Es liegt kein Reisemangel vor, wenn eine Ratte während der Nacht in das Hotelzimmer eindringt und sie durch einen Angestellten vertrieben werden kann.

Die Unterkunft muss grundsätzlich ungezieferfrei sein, dennoch gilt das alleinige Auftreten von Ungeziefer nicht als Mangel.

Das Auftreten muss mit den landestypischen Bedingungen in Verhältnis gesetzt werden.

Bei großem Ungeziefer spricht man von einem Mangel, wenn der dieser für eine langfristige Beeinträchtigung sorgt.

Aus der Sicht des AG Köln liegt bei einem einmaligen Eindringen von Ratten noch kein Reisemangel i.S.d §651 c BGB vor. Ich könnte mir daher vorstellen, dass Sie leider keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben. 

Für genauere Informationen könnte es sich daher als sinnvoll erweisen, einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.

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