Guten Abend,
die Situation in eurem Hotel in der Türkei war wirklich nicht angenehm. Ihr fragt euch jetzt, ob die Verjährungsfrist einer Mängelanzeige durch die AGB des Reiseveranstalters wirksam verkürzt wurden.
Generell ist zu sagen, dass eine Änderung bestimmter Vorschriften, auch durch AGB, nicht wirksam sind, wenn von ihnen zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Dies steht in § 651 m BGB:
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.
Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist zunächst ein solcher Nachteil. Allerdings steht hier, dass Satz 2 einen Vorbehalt darstellt. In Satz 2 steht:
Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.
Dieser Satz bedeutet, dass die Verjährung durchaus verkürzt werden kann, allerdings darf sie nicht unter 1 Jahr sein. Vorliegend hat der Reiseveranstalter die Frist verkürzt und die eigentliche Frage, die sich stellt, ist, wann die Verjährungsfrist laut AGB beginnt.
Hierbei ist § 651 g BGB hilfreich. Dort heißt es in Absatz 2:
(…)
(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
In den AGB des Reiseveranstalters heißt es laut deinen Schilderungen:
„Ihre Ansprüche nach den §§ 651c – f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. (…)“
Vergleicht man die beiden Texte fällt auf, dass der Gesetzestext übernommen wurde, lediglich die Frist wurde auf 1 Jahr verkürzt.
Bei meiner Recherche stieß ich auf ein Urteil des LG Duisburg, das einen ähnlichen Fall behandelte (einfach auf Google „LG Duisburg 12 S 41/06 reise-recht-wiki.de“ eingeben).
Das LG Duisburg entschied, dass durch solch eine Formulierung in den AGB, die dem Gesetzeswortlaut entsprechen, die Verjährungsfrist nicht auf unter ein Jahr verkürzt wird. Die Verjährung beginnt in beiden Wortlauten mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden soll. Hierbei muss eine weitere Norm hinzugezogen werden: § 187 Absatz 1 BGB:
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Laut dieser Vorschrift wird der Tag der Rückreise nicht mitgezählt, also beginnt die Verjährung erst ab dem folgenden Tag. Da der Gesetzeswortlaut so ausgelegt wird, dass mit dieser Formulierung die Frist nicht auf unter ein Jahr verkürzt wird, sind die AGB auch dahingehend auszulegen.
Kurz gesagt, die verkürzte Verjährung durch die AGB ist wirksam, weil sie nicht weniger als 1 Jahr beträgt.
Allerdings ist das nur meine persönliche Meinung, zur Sicherheit rate ich, einen Anwalt zu Hilfe zu holen. Solche Entscheidungen hängen nämlich immer vom jeweiligen Einzelfall ab!