Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Allerdings konnten Sie nicht in dem eigentlich gebuchten Hotel untergebracht werden, sondern mussten in einem Ersatzhotel schlafen. Das entsprach leider nicht Ihren Anforderungen und Sie reisten wieder ab. Nun fragen Sie, ob Sie neben die Kosten für die Reise, sowie eine zusätzliche Entschädigung zusteht.
Sollte es sich um eine gebuchte Pauschalreise handeln, so ist in erster Linie der Reiseveranstalter auch der Ansprechpartner für alle Probleme. Denn dieser ist Anbieter der Reiseleistungen und ihr Vertragspartner. Aus den §651 a ff. BGB ergeben sich verschiedene Gewährleistungsrechte, die in diesem Fall wohlmöglich in Betracht kommen könnten. In erster Linie sollte man einen Blick auf einen Anspruch auf Reisepreisminderung gem. §651 d I BGB werfen. Hierfür müsste die Reise allerdings mangelhaft i.S.v. §651 c I BGB sein. Denn der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Es müsste in Ihrem Fall also ein Mangel vorliegen. Dazu folgende Urteile:
AG Hannover, Urt. v. 21.04.2005, Az: 504 C 909/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 504 C 909/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelaufenthalt gebucht. Am Anreisetag stellte sich heraus, dass in der gebuchten Unterbringung keine Zimmer mehr frei waren. Daher sollte der Kläger in ein anderes Hotel umziehen. Dieses akzeptierte er nicht als gleichwertig und buchte daher selbst eine dritte Unterkunft. Er verlangt hauptsächlich Erstattung dieser Buchungskosten.
Das Gericht gab dem Kläger recht.
AG München, Urt. v. 21.02.2013, Az: 244 C 15777/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 244 C 15777/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wird eine Unterkunft in unmittelbarer Strandnähe vereinbart, ist bereits eine Entfernung von 250 m zum Strand ein Reisemangel.
AG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.1997, Az: 25 C 11961/96 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 25 C 11961/96 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger und eine ihn begleitende Frau mit Kind hatten bei der Beklagten einen Cluburlaub gebucht. Wegen Überfüllung des Clubs wurden sie in einem nahegelegenen Hotel untergebracht. Dieses wies erhebliche Unterschiede zum Club auf. Daher kündigte der Kläger und reiste nach 12 von gebuchten 14 Tagen ab. Er verlangt Minderung des Reisepreises.
Dem gab das Gericht statt. Das Hotel habe sich in vielfacher Hinsicht bezüglich der Aktivitätsmöglichkeiten und der Lage von dem gebuchten Club unterschieden und sei insofern als Mangel anzusehen. Daher sei der Preis für die gewohnten Nächte um 60 % zu mindern und für die restlichen Nächte zu erstatten.
BGH, Urt. v. 21.11.2017, Az: X ZR 111/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 111/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Reisende buchten bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub. Die Reisenden wurden in einem anderen Hotel als ursprünglich gebucht untergebracht. Dieses wies erhebliche Mängel auf und am 4. Tag ihres Urlaubs zogen die Reisenden in das ursprüngliche Hotel um.
Sie verklagten deshalb den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung und Zahlung einer Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden.
Erst im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (kurz: BGH) wurden allen Forderungen der Reisenden recht gegeben.
LG Köln, Urt. v. 26.10.2009, Az: 23 O 435/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 23 O 435/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger buchte einen Urlaub in einem Hotel auf Zakynthos in Griechenland mit Halbpension zu einem Preis von 4.055,- €. Gebucht wurde ein Hotelzimmer mit zusätzlichem Schlafraum für ihn. Bei der Ankunft wurde dem Kläger erklärt, dass das gebuchte Hotel überbucht sei und sie wurden, gegen ihren Willen, in einem anderen Hotel untergebracht. Dort erhielten sie ein Doppelzimmer mit zwei zusätzlichen Einzelbetten. Den Service in dem Ersatzhotel empfand der Kläger als schlecht. Die Schwiegermutter des Klägers beschwerte sich bei der örtlichen Reiseleitung und der Kläger zusätzlich telefonisch bei dem Reisebüro. Er forderte vor Gericht eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen vertanen Urlaubs, die Rückzahlung des Reisepreises sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das LG Köln verurteilte den beklagten Reiseveranstalter zur Zahlung von 4.738,- € an den Kläger, sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 603,93 €.
Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Reisemangel vorliegt und Sie daher berechtigt waren, die Reise gem. § 651 l BGB zu kündigen. Ihnen steht also zunächst eine Erstattung des Reisepreises zu. Daneben können Sie meines Erachtens auch noch einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f BGB geltend machen.
Um diesen genau zu bestimmen und durchzusetzen könnte Ihnen die Einschaltung eines Anwalts für Reiserecht helfen.