Guten Abend,
ich verstehe euren Unmut darüber, dass der Urlaub aufgrund eines nicht fertiggestellten Hotels abgesagt werden musste. Ihr stellt euch nun die Frage, ob ihr einen Anspruch auf Reisepreiserstattung und Erstattung des Kaufpreises der Klamotten habt.
Ich habe bei meinen Recherchen ein Urteil gefunden, das eurer Situation ähnelt. Es ist ein Urteil des AG Hannover. Ihr könnt es auch selbst nachlesen, indem ihr auf Google „AG Hannover 514 C 17158/07 reise-recht-wiki.de“ eingebt. Auch in diesem Urteil mussten die Reisenden ihren Urlaub absagen, weil das Hotel noch nicht fertig war.
Für euren Fall ist § 651 f BGB von Bedeutung:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Eine Reise ist vereitelt, wenn ein Hindernis, das in der Sphäre des Reiseveranstalters liegt, die Reise unmöglich macht. Ihr habt mit dem Reiseveranstalter einen Vertrag geschlossen, über eine Pauschalreise in ein bestimmtes 5 Sterne Hotel. Dem Reiseveranstalter war die Durchführung der Reise nicht möglich, weil das Hotel noch nicht fertiggestellt war. Zur Durchführung der Reise ist grundsätzlich der Reiseveranstalter verantwortlich. Somit lag das Hindernis (unfertiges Hotel) in der Sphäre eures Reiseveranstalters und eure Reise wurde vereitelt.
Zwar kann der Reiseveranstalter den Mangel beseitigen, indem er vergleichbare Ersatzunterkünfte anbietet, allerdings ist hierfür die Voraussetzung, dass die Ersatzunterkunft objektiv gleichwertig und subjektiv zuzumuten ist.
Ihr tragt vor, dass die angebotenen Hotels nicht dem ursprünglich gebuchten Hotel entsprachen. Euren Schilderungen entnehme ich, dass die angebotenen Hotels nicht den Kinderclub ab 3 Jahren, 2 Schlafzimmer, eine deutschsprachige Betreuung und einen Sandstrand mit flachem Wasser hatten. Die Ersatzunterkünfte waren objektiv also nicht gleichwertig.
Meiner Meinung nach habt ihr somit einen Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651 f BGB.
Was die Klamotten der Kinder betrifft, ist eine Kostenerstattung meiner Ansicht nach nicht möglich. Der Urlaub war zwar Anlass für den Kauf, allerdings können die Klamotten auch noch nächstes Jahr getragen werden und der Urlaub war meiner Interpretation nach nicht der alleinige Zweck der Anschaffung.
Falls ihr den Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen wollt, empfehle ich euch, einen Anwalt um Rat zu fragen. Ich habe hier lediglich meine persönliche Meinung geschrieben, wobei es sich nicht um einen Rechtsrat handelt.