3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Hallo liebes Forum,

Ich bin mit meinem Mann und unseren damals dreijährigen Zwillingen vom 04.11.2017 bis 22.11.2017 nach Ägypten gereist, um dort Urlaub zu machen. Für Flüge und Hotel zahlten wir 2876 Euro.

Weil wir viel Schwimmen und tauchen wollten, haben wir für die Kinder auch Neoprenshortys und Sandalen gekauft, was für beide zusammen 199,90 Euro kostete.

Doch im Oktober erhielten wir eine Email die uns sehr schockierte. Wir konnten nicht in den Urlaub fliegen, weil das Hotel noch nicht fertig gestellt wurden war! Wo gibt es denn so etwas?! Man kann doch keine Reisen in ein Hotel anbieten, das noch gar nicht existiert!!

Wir haben daraufhin natürlich kontakt mit dem Veranstalter aufgenommen, und versucht, ein Ersatzhotel zu organisieren. Uns war nur wichtig, dass das Hotel wie das erste Hotel einen Kinderclub für Kinder ab 3 Jahre hat, 5 Sterne, zwei Schlafzimmer, eine deutschsprachige Betreuung, all inclusive, und einen Sandstrand mit flachen Wasser für die Kinder hat.

Uns wurden dann 5 Hotels vorgelegt, die aber nicht unseren Vorstellungen entsprachen. Diese Hotels entsprachen einfach nicht dem, was wir eigentlich gebucht hatten. Und was die Kleidung für die Kinder betrifft, die war im Übrigen ohne diesen Urlaub nutzlos.

Wir hatten also kein vergleichbares Hotel gefunden und konnten deshalb nicht in den Urlaub fahren.

Nur frage ich mich jetzt, ob ein Anspruch auf Erstattung nicht doch entfällt, weil uns ja diese 5 Hotels angeboten wurden.

Kann ich zum einen die Kosten für die nutzlos gekaufte Kleidung, wenigstens teilweise ersetzt verlangen, und wie sieht es mit der Erstattung der urlaubskosten aus?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Guten Abend,

ich verstehe euren Unmut darüber, dass der Urlaub aufgrund eines nicht fertiggestellten Hotels abgesagt werden musste. Ihr stellt euch nun die Frage, ob ihr einen Anspruch auf Reisepreiserstattung und Erstattung des Kaufpreises der Klamotten habt.

Ich habe bei meinen Recherchen ein Urteil gefunden, das eurer Situation ähnelt. Es ist ein Urteil des AG Hannover. Ihr könnt es auch selbst nachlesen, indem ihr auf Google „AG Hannover 514 C 17158/07 reise-recht-wiki.de“ eingebt. Auch in diesem Urteil mussten die Reisenden ihren Urlaub absagen, weil das Hotel noch nicht fertig war.

Für euren Fall ist § 651 f BGB von Bedeutung:

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Eine Reise ist vereitelt, wenn ein Hindernis, das in der Sphäre des Reiseveranstalters liegt, die Reise unmöglich macht. Ihr habt mit dem Reiseveranstalter einen Vertrag geschlossen, über eine Pauschalreise in ein bestimmtes 5 Sterne Hotel. Dem Reiseveranstalter war die Durchführung der Reise nicht möglich, weil das Hotel noch nicht fertiggestellt war. Zur Durchführung der Reise ist grundsätzlich der Reiseveranstalter verantwortlich. Somit lag das Hindernis (unfertiges Hotel) in der Sphäre eures Reiseveranstalters und eure Reise wurde vereitelt.

Zwar kann der Reiseveranstalter den Mangel beseitigen, indem er vergleichbare Ersatzunterkünfte anbietet, allerdings ist hierfür die Voraussetzung, dass die Ersatzunterkunft objektiv gleichwertig und subjektiv zuzumuten ist.

Ihr tragt vor, dass die angebotenen Hotels nicht dem ursprünglich gebuchten Hotel entsprachen. Euren Schilderungen entnehme ich, dass die angebotenen Hotels nicht den Kinderclub ab 3 Jahren, 2 Schlafzimmer, eine deutschsprachige Betreuung und einen Sandstrand mit flachem Wasser hatten. Die Ersatzunterkünfte waren objektiv also nicht gleichwertig.

Meiner Meinung nach habt ihr somit einen Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651 f BGB.

Was die Klamotten der Kinder betrifft, ist eine Kostenerstattung meiner Ansicht nach nicht möglich. Der Urlaub war zwar Anlass für den Kauf, allerdings können die Klamotten auch noch nächstes Jahr getragen werden und der Urlaub war meiner Interpretation nach nicht der alleinige Zweck der Anschaffung.

Falls ihr den Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen wollt, empfehle ich euch, einen Anwalt um Rat zu fragen. Ich habe hier lediglich meine persönliche Meinung geschrieben, wobei es sich nicht um einen Rechtsrat handelt.
 

Beantwortet von (2,900 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben eine Reise nach Ägypten gebucht. Allerdings war das von Ihnen gebuchte Hotel noch nicht fertiggestellt und eine Unterkunft daher nicht möglich. Ihnen wurden zwar andere Hotels angeboten, allerdings entsprachen die nicht Ihren Ansprüchen, sodass Sie die Reise nicht antreten wollen. Nun fragen Sie nach Ihren Ansprüchen. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Entschädigung nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB am sinnvollsten. 

Der Anspruch des Reisenden auf Entschädigung für seine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit aus § 651 f Absatz 2 BGB hat den Sinn, dass der Reisende bei einer misslungenen Reise für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit entschädigt wird. 

Eine Entschädigung für die vertane Urlaubszeit kommt jedoch nicht bei jedem Reisemangel in Frage. Es muss eine besondere Mangelhaftigkeit der Reise vorliegen. Von einer besonderen Mangelhaftigkeit ist zunächst bei der Vereitelung der Reise auszugehen. Die Vereitelung einer Reise liegt dann vor, wenn sie völlig ausfällt oder kurz nach Reisebeginn abgebrochen wird, zum Beispiel, weil der Reisende unmittelbar nach Ankunft am Urlaubsort nach Hause zurückreisen muss, da für ihn vor Ort die Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt wird. Auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist von einer besonderen Mangelhaftigkeit auszugehen.

In Ihrem Fall konnte Ihnen das gebuchte Hotel nicht gewährleistet werden und auch kein gleichwertiges Hotel angeboten. Ob das einen solchen Mangel begründet hat das AG Hannover entschieden: 

AG Hannover, Urt. v. 08.05.2008, Az: 514 C 17158/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 514 C 17158/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Familie buchte bei einer Veranstalterin von Pauschalreisen einen Ägyptenurlaub. Im Vormonat des Reisebeginns teilte die Reisveranstalterin der Familie mit, dass beim Antritt der Reise das gebuchte Hotel noch nicht fertiggestellt sein würde. Die von ihr angebotenen Ersatzunterkünfte entsprachen jedoch nicht gleichwertigen Standarts oder waren räumlich weit entfernt. Die Familie trat die Reise nicht an und klagte auf Schadensersatz für sinnlos aufgewendete Urlaubszeit und extra gekaufte Kinderkleidung, die in der Folge nutzlos geworden war.

Das Amtsgericht Hannover entschied insoweit zugunsten der Kläger, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen war, eine gleichwertige Ersatzunterkunft bereitzustellen und sprach der Familie Schadensersatz in halber Höhe des Reisepreises zu. Bezüglich der sinnlos angeschafften Kinderkleidung differenzierte es zwischen  Badekleidung, deren Beschaffung einiger Zweck die Reise die nicht gewesen sein muss und für die daher keine Ersatzansprüche bestehen und Kindersandalen andererseits, die im Winter in Deutschland unbrauchbar sind und aus denen Kinder schnell herauswachsen.

Da der Sachverhalt dem Ihren sehr ähnlich ist, haben auch Sie meines Erachtens einen Anspruch auf einen Schadensersatz von 50 % des Reisepreises. Bezüglich der Kleidung für Ihre Kinder können Sie nur diese geltend machen, die Sie nach der Reise nicht mehr gebrauchen können.

Bitte bedenken Sie jedoch, dass ich in diesem Beitrag lediglich meine Gedanken zu Ihren Fragen niederschreiben kann und er nicht die professionelle Rechtsberatung ersetzt, die Ihnen nur ein Anwalt geben kann.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
0 Punkte
...