Sie haben einen Bungalowurlaub gebucht. Allerdings entsprach die Unterbringung nicht den Erwartungen und Sie reisten vorzeitig ab. Nun fragen Sie nach Ihrem Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB.
Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Sie wollenen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB geltend machen.
Anspruch auf eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. § 651 f
Der Anspruch des Reisenden auf Entschädigung für seine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit aus § 651 f Absatz 2 BGB hat den Sinn, dass der Reisende bei einer misslungenen Reise für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit entschädigt wird.
Eine Entschädigung für die vertane Urlaubszeit kommt jedoch nicht bei jedem Reisemangel in Frage. Es muss eine besondere Mangelhaftigkeit der Reise vorliegen. Von einer besonderen Mangelhaftigkeit ist zunächst bei der Vereitelung der Reise auszugehen. Die Vereitelung einer Reise liegt dann vor, wenn sie völlig ausfällt oder kurz nach Reisebeginn abgebrochen wird, zum Beispiel, weil der Reisende unmittelbar nach Ankunft am Urlaubsort nach Hause zurückreisen muss, da für ihn vor Ort die Unterkunft nicht zur Verfügung gestellt wird. Auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ist von einer besonderen Mangelhaftigkeit auszugehen.
Fraglich ist, ob in Ihrem Fall ein solcher Mangel vorliegt. Dazu das OLG Frankfurt:
OLG Frankfurt, Urt. v. 02.12.1980, Az: 8 U 129/80 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 8 U 129/80 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Eine Reisegruppe buchte bei einem Reiseunternehmen eine Reise. Bei Ankunft am Urlaubsort wurde der Reisegruppe (8 Personen) durch den Reiseveranstalter ein Steinbungalow mit zwei Räumen zugewiesen, sodass jeweils vier Personen nur ein Raum zur Verfügung stand. Aufgrund einer solchen Raumverteilung war eine Urlaubserholung mit Privat- und Intimsphäre nicht möglich. Nach einiger Zeit kam es zu Reibereien und Spannungen zwischen den einzelnen Paaren, so dass die Klägerin und ihr Mann vorzeitig abreisen mussten. Aufgrund der Umstände Verlangte die Klägerin Schadensersatz für die gesamte Reisegruppe, wobei andere 7 Personen ihr die Ansprüche gegen den Reiseveranstalter abgetreten haben. Das Gericht hat den Reiseveranstalter zu Schadensersatz verurteilt.
Da das Urteil Ihrem Sachverhalt sehr ähnlich ist, könnte ich mir gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein solcher Mangel vorliegt. Sie haben meines Erachtens also grundsätzlich einen Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. § 651 f BGB.
Nun stellt sich noch die Frage, wie sich ein solcher bemisst.
Auch dazu hat das OLG Frankfurt eine Aussage getroffen:
Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit bemisst sich nicht nach dem Verdienstausfall, sondern nach der Höhe des Reisepreises.
Zu der Berechnung des Anspruchs auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit auch folgende Grundsatz-Entscheidung des BGH
BGH, Urt. v. 11.01.2005, Az: X ZR 118/03 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 118/03 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Nach dieser Entscheidung, in der es um die Überbuchung eines Hotels auf den Malediven ging, ist nicht mehr das Einkommen des Reisenden die Bezugsgröße für die Höhe der Entschädigung. Richtigerweise ist alleine auf den Reisepreis abzustellen, denn der Reisezweck kann am besten daran gemessen werden, wie viel dem Reisenden sein Urlaub wert ist und wieviel er dafür pro vertanen Tag investiert hat. Daher ist seit dieser Entscheidung des BGH das von vielen Gerichten bisher angewendete Tagessatzsystem nicht mehr angemessen und überholt.
Ich könnte mir daher vorstellen, dass Sie einen Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit haben. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, die sich aus dem Maß der Reisebeeinträchtigung, der Schwere des Verschuldens und der Höhe des Reisepreises ergibt.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.