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Ich buchte für mich und meine Frau am 27.12 eine Reise nach Ägypten, bestehend aus einem Hotel, einer Vollversorgung, eine Unterbringung auf einem Nilschiff, auch dort mit Vollversorgung, Flüge und einem Ausflugsprogramm. Dafür bezahlten wir 1.822 Euro, schlossen aber auch gleichzeitig für 108 Euro eine Reiserücktrittsversicherung ab.

 

Wir waren gespannt, und freuten uns auf die reise, weil wir von Ägypten schon viel im Fernsehen gesehen haben, und noch nie so weit weg von zu Hause waren. Als wir allerdings am 30.12 unsere Reiseunterlagen erhielten, mussten wir feststellen, dass diese mehrere Fehler aufwiesen.

So war zum Beispiel der Name meiner Frau falsch geschrieben, laut den Unterlagen war auch ausdrücklich der Transfer ausgeschlossen, das falsche Hotel angegeben, und keinerlei Verpflegung. Das hatten wir allerdings alles anders gebucht.

Weil wir ja nicht mit so fehlerhaften unterlagen starten konnten, meldete ich mich bei dem Reiseveranstalter, und wies ihn auf die fehlerhaften unterlagen hin.

 

Am 07.01. erhielt ich eine Antwort, in der stand, dass unsere neuen Tickets und Unterlagen am Abflughafen Düsseldorf hinterlegt wurden. Wir dachten, dass jetzt alles endlich seine Richtigkeit haben wird. Doch weit gefehlt. Auch am Flughafen erhielten wir nur fehlerhafte unterlagen. Am 09.01, als die Reise starten sollte, begaben wir uns zum Flughafen, um die Unterlagen in Empfang zu nehmen, erhielten wir zwar die geänderten Flugscheine, aber keine Gutscheine für das Hotel, den Transfer, das Schiff oder das Ausflugsprogramm!!!

Das war uns dann nicht mehr ganz geheuer.

Wer weiß was hätte passieren können.

Am schlimmsten wäre es gewesen, wir wären in Ägypten angekommen, und hätten weder einen Transfer, noch ein Hotel gehabt.

 

Deswegen haben wir versucht, in Düsseldorf den Anbieter zu kontaktieren. Wir haben es wirklich lange und mehrfach versucht, aber er meldete sich nicht am telefon. Wir entschieden uns deshalb dafür, wieder mit dem Taxi zurück zufahren, was uns 80 Euro kostete.

Muss der Reiseanbieter mir, weil ich die Gutscheine nicht erhalten habe, den Reisepreis erstatten?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo Holger,

bei mangelhaften Pauschalreisen können für den Reisenden Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651 a-m BGB steht, entstehen. 

Aber wann ist eine Pauschalreise mangelhaft? 

Genau diese Frage beantwortet uns §651 c Absatz 1 BGB. Danach ist eine Pauschalreise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit nach dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

Nachdem ihr auf die fehlerhaften Reiseunterlagen hingewiesen habt, wurde euch zugesichert, dass die neuen und nun richtigen Reiseunterlagen am Flughafen hinterlegt sind. Als Sie dann mit Ihrer Frau am Flughafen in Düsseldorf angekommen sind und die neuen Reiseunterlagen erhielten, ist Ihnen jedoch aufgefallen, dass zwar die Flugscheine geändert worden sind, aber keine Gutscheine für Hotel, Transfer, Schiff oder das Ausflugsprogramm vorhanden waren. 

Diese Gutscheine wurde bei der Buchung der Reise meiner Auffassung nach zu einer wesentlichen Vertragsleistung und damit meiner Meinung nach auch zu einer zugesicherten Eigenschaft. Daher liegt durch das fehlen der entsprechenden Gutscheine in meinen Augen ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 vor. 

Dazu auch folgendes Urteil:

LG Wuppertal, Urteil vom 30.8.2012, Az. 9 S 294/11 (bei Google zu finden unter: "9 S 294/11 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise und hat nach Erhalt der Reiseunterlagen festgestellt, dass diese Fehler aufwiesen. Die Beklagte sicherte den Klägern daraufhin zu, die korrigierten Reiseunterlagen am Abreisetag für den Kläger am Flughafen zu hinterlegen, was jedoch nicht zu 100% geschah. Daraufhin hat der Kläger die Reise nicht angetreten und fordert nun seine vorab geleisteten Zahlungen zurück. 

Das Landgericht Wuppertal hat entschieden, dass das Fehlen der Gutscheine einen Reisemangel begründet und den Kläger daher zu Schadensersatz gemäß §651 f Absatz 1 BGB wegen Nichterfüllung des Reisevertrags. Der von der Beklagten geleistete Schadensersatz bestand dann aus der Rückzahlung des Reisepreises, der Erstattung der Kosten für die Reiserücktrittsversicherung, sowie die Erstattung der Fahrtkosten zurück zum Wohnort. 

Das sich der hier verhandelte Fall meiner Meinung nach ähnlich wie Ihrer verhält, denke ich, dass auch Ihnen Schadensersatz gemäß §651 f Absatz 1 BGB zusteht, wodurch Sie den Reisepreis, die Kosten für die Reiserücktrittsversicherung und die Taxikosten meines Erachtens nach vom Reiseveranstalter erstattet bekommen sollten.  

Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung und nicht um einen Rechtsrat handelt.

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Sie haben mit Ihrer Frau eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Die Reiseunterlagen, welche Ihnen zugeschickt wurden, waren jedoch fehlerhaft. 

Sie kontaktierten das Reisebüro um den Fehler zu melden. Diese versprach Ihnen, sich um den Fehler zu kümmern und Ihre korrekten Unterlagen am Flughafen zu hinterlegen. Am Flughafen waren die Unterlagen jedoch immer noch nicht vollständig und Sie entschlossen sich, die Reise nicht anzutreten.

Sie fragen sich, ob Sie deshalb nun einen Anspruch auf Schadensersatz haben könnten. Eine solche könnte sich aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Hier kommt ein Schadensersatz gem. § 651 f Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung eines Reisevertrages in Betracht. 

In einem ähnlichen Fall hat das AG Wuppertal folgendes entschieden:

AG Wuppertal, Urt. v. 30.08.2012, Az: 9 S 294/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach "Az: 9 S 294/11 reise-recht-wiki") 

Der Kläger fordert von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Schadensersatzzahlung wegen Nichterfüllung eines Reisevertrages. Er hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Pauschalreise gebucht und nach Erhalt der Reiseunterlagen festgestellt, dass diese Fehler aufwiesen. Die Beklagte versprach daraufhin, die korrigierten Reiseunterlagen am Abreisetag für den Kläger am Flughafen zu hinterlegen, was jedoch nicht in erwartetem Maße geschah. Der Kläger entschied daraufhin, die Reise nicht anzutreten und fordert seine vorab geleisteten Zahlungen zurück.

Das Landgericht Wuppertal hält die Klage für begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Schadensersatzzahlungen der Beklagten gemäß § 651 f Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung eines Reisevertrages. Fehlerhafte Reiseunterlagen begründeten einen Reisemangel und der Reisende sei unter solchen Umständen befugt gewesen, den Reisevertrag einseitig zu kündigen, weil die Beklagte ihrem Versprechen, die fehlerhaften Unterlagen zu korrigieren nicht nachgekommen sei.

Da der Sachverhalt sehr ähnlich zu Ihrem ist, könnte ich mir gut vorstellen, dass auch in Ihrem Fall ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 651 f BGB gegen das Reisebüro besteht. 

Beachten Sie jedoch,  dass dieses nur eine Rechtsmeinung darstellt. Für genauere Informationen könnten Sie einen Fachanwalt hinzuziehen.

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