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Mein Sohn wollte anlässlich eines Gastschulaufenthaltes ein jahr nach Südafrika.

Dafür gab es in Deutschland auch ein Vorbereitungstreffen. Mein Sohn reist am 28.07.2015 nach Südafrika. Dort war er zunächst bei einer Gastfamilie in Giyani untergebracht, einer Stadt, die an den Krüger Nationalpark angrenzt und wegen einer möglichen Malariagefahr seinerzeit als „low risk area“ eingestuft wurde. 

Als wir das erfuhren, waren wir sehr besorgt. Wir wollten ja nicht, dass unser Sohn an Malaria erkrankt. Als wir dann noch aber erfuhren, dass die Schule keine High School war, wie eigentlich vereinbart wurde, und dass die malariaübertragende Anopheles-mücke schon viel zu früh herumflog, wandten wir uns umgehend an den Vermittler, und verlangten, dass unser Sohn in ein malariafreies gebiet mit einer High School versetzt wird. Nach weiterer Korrespondenz wurde unser Sohn  Ende Oktober 2015 bei einer Gastfamilie in der als malariafrei eingestuften Stadt Polokwane untergebracht. Jedoch sahen wir uns gezwungen, den Gastschulvertrag am 03.11.2015 zu kündigen. Am 07.11.2015 reiste unser Sohn nach Deutschland zurück.

Wir fragen uns, ob wir die Kosten für den gastschulaufenthalt in Höhe von 6200 Euro zurückerstattet bekommen können.

Südafrika ist zu 90 % malariafrei. Lediglich an den Grenzen zu den Nachbarländern Botswana, Zimbabwe und Mozambique gibt es Risikogebiete unterschiedlicher Stufen (high, middel und low). Giyani liegt zwar in einer low risk area, aber unmittelbar angrenzend an den Krüger Nationalpark, bei dem es sich um ein high risk – Gebiet handelt. Mit Verschiebungen des Gefahrpotentials je nach Witterungslage im südafrikanischen Sommer ist zudem immer zu rechnen. So wurde gerade Giyani am 26.01.06 in einem Artikel der Internet-​Zeitschrift „news 24 com“ als in einer high risk area liegend bezeichnet. Unabhängig davon geht es nicht an, ohne entsprechende Hinweise einen Schüler für ein Jahr in ein Gebiet zu schicken, in dem eine – wie auch immer geartete – Gefahr einer Infektion, die bereits durch einen einzigen Mückenstich eintreten kann, besteht. Dies gilt umso mehr, als eine Malariaprophylaxe über einen so langen Zeitraum wegen der damit verbundenen, möglicherweise gravierenden Nebenwirkungen medizinisch nicht indiziert ist.

Gefragt in Rechtsberatung von
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Guten Tag,

auch bei einem Gastschulaufenthalt kann das Reisevertragsrecht aus den §§651a-y BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. 

Ihnen stellt sich die Frage, ob Sie die Kosten für den Gastschulaufenthalt in Höhe von 6200€ zurückerstattet verlangen können. 

Damit Sie einen Anspruch auf diese Erstattung gegen den Vermittler geltend machen können, müssen Sie gemäß §651 i Absatz 3 Nr. 5 BGB i.V.m. §651 l BGB zunächst dazu berechtigt gewesen sein, den Vertrag zu kündigen. Dies ist der Fall, wenn die Umstände, die Sie zur Kündigung veranlassten, einen Reisemangel im Sinne von §651 i BGB darstellen.

Ein Reisemangel liegt immer dann vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ob in Ihrem Fall ein Reisemangel vorgelegen hat, soll durch folgendes Urteil geklärt werden:

OLG Köln, Urteil vom 3.9.2017, Az. 16 U 11/07 (bei Google können Sie dieses Urteil bei Interesse gerne selbst im Volltext nachlesen unter: "16 U 11/07 reise-recht-wiki.de") 

Die Eltern eines Schülers schlossen mit der Beklagten einen Vertrag über einen Gastschulaufenthalt in Südafrika. Der Aufenthalt war allerdings mängelbehaftet, weil die Gastschule nicht wie vereinbart, der Schulform High School entsprach und darüberhinaus in einem sogenannten "low-risk" - Malariagebiet gegen war. Auf die Rüge der Eltern hin wurde der Sohn zunächst in einem malariafreien Gebiet untergebracht und kehrte wenig später nach Deutschland zurück, womit die Kündigung des Vertrages mit der Beklagten seitens der Eltern  einherging.

Das Landgericht Köln, vor dem die Eltern die Rückerstattung erbrachter Zahlungen für das Gastschuljahr von der Veranstalterin einklagten, befand die Vertragskündigung für rechtswirksam und gab den Ansprüchen statt. Vor dem OLG scheiterte die Berufung der Beklagten, weil diese ihrer Erklärungspflicht hinsichtlich des Infektionsrisikos nicht nachgekommen war und die Alternativunterkünfte in verschiedenen Hinsichten nicht gleichwertig waren. Ein Reisemangel wurde hier bejaht. 

Wie Sie sehen, kann in Ihrem Fall meiner Meinung nach also durchaus von dem Vorhandensein eines Reisemangels ausgegangen werden, sodass Sie auch in meinen Augen zur Kündigung berechtigt waren. 

Durch die rechtmäßige Kündigung verliert der Vermittler in meinen Augen auch jeglichen Anspruch auf den gezahlten Preis, sodass Sie, wie die Kläger im genannten Fall, gute Chancen haben, den Anspruch auf Erstattung der gezahlten Kosten gegen den Vermittler geltend zu machen. 

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Bei einem solchen komplizierten Fall bietet es sich daher vielleicht an, zusätzlich einen Experten zu engagieren.

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Ihr Sohn wollte wegen eines Auslandsjahres 1 Jahr nach Südafrika. Diesen Aufenthalt buchten Sie mit einem Reisevermittler, es handelt sich also um eine Pauschalreise

Nun wurde Ihr Sohn bei einer Gastfamilie in Giyani untergebracht, einer Stadt, die an den Krüger Nationalpark angrenzt und wegen einer möglichen Malariagefahr seinerzeit als „low risk area“ eingestuft wurde. Sie kündigten den Reisevertrag und fragen sich nun, ob Sie die Kosten für den Gastschulaufenthalt in Höhe von 6200 Euro zurückerstattet bekommen können.

Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Kündigung und Rückerstattung gegen den Reiseveranstalter gem. §§ 651e Abs. 3 BGB i. V. m. § 651l BGB.geltend machen können. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ob die Unterbringung eines Schülers in einem Gebiet mit Malariagefahr einen Mangel darstellt, zeigt folgendes Urteil:

OLG Köln, Urt. v. 03.09.2007, Az: 16 U 11/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 U 11/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Unterbringung eines Schülers in einem Gebiet, in dem die Gefahr der Malariainfektion besteht, stellt einen Reisemangel dar, der bei sofortiger Rüge und mangelnder Abhilfe zur Vertragskündigung und Rückforderung erbrachter Zahlungen berechtigt.

Eltern verklagten die Vermittlerin eines Schüleraustauschs nach Südafrika auf die Erstattung geleisteteter Zahlungen, nachdem sie von dem Vertrag über den Gastschulaufenthalt zurückgetreten waren, weil ihr Sohn in einem „low-risk“-Malariagebiet untergebracht worden war.

Das Oberlandesgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Weil die Vermittlerin ihrer Informationspflicht bezüglich des Infektionsrisikos nicht nachgekommen war, stehe den Klägern ein Anspruch auf Erstattung der Zahlung zu.

Sie waren meines Erachtens also zur Kündigung berechtigt. Dadurch haben Sie auch einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten.  Ich denke, dass Sie daher gute Chancen haben, die Kosten für den Gastschulaufenthalt zurückerstattet zu bekommen. 

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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