Ihr Sohn wollte wegen eines Auslandsjahres 1 Jahr nach Südafrika. Diesen Aufenthalt buchten Sie mit einem Reisevermittler, es handelt sich also um eine Pauschalreise.
Nun wurde Ihr Sohn bei einer Gastfamilie in Giyani untergebracht, einer Stadt, die an den Krüger Nationalpark angrenzt und wegen einer möglichen Malariagefahr seinerzeit als „low risk area“ eingestuft wurde. Sie kündigten den Reisevertrag und fragen sich nun, ob Sie die Kosten für den Gastschulaufenthalt in Höhe von 6200 Euro zurückerstattet bekommen können.
Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Kündigung und Rückerstattung gegen den Reiseveranstalter gem. §§ 651e Abs. 3 BGB i. V. m. § 651l BGB.geltend machen können.
Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein.
Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ob die Unterbringung eines Schülers in einem Gebiet mit Malariagefahr einen Mangel darstellt, zeigt folgendes Urteil:
OLG Köln, Urt. v. 03.09.2007, Az: 16 U 11/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 16 U 11/07 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Die Unterbringung eines Schülers in einem Gebiet, in dem die Gefahr der Malariainfektion besteht, stellt einen Reisemangel dar, der bei sofortiger Rüge und mangelnder Abhilfe zur Vertragskündigung und Rückforderung erbrachter Zahlungen berechtigt.
Eltern verklagten die Vermittlerin eines Schüleraustauschs nach Südafrika auf die Erstattung geleisteteter Zahlungen, nachdem sie von dem Vertrag über den Gastschulaufenthalt zurückgetreten waren, weil ihr Sohn in einem „low-risk“-Malariagebiet untergebracht worden war.
Das Oberlandesgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Weil die Vermittlerin ihrer Informationspflicht bezüglich des Infektionsrisikos nicht nachgekommen war, stehe den Klägern ein Anspruch auf Erstattung der Zahlung zu.
Sie waren meines Erachtens also zur Kündigung berechtigt. Dadurch haben Sie auch einen Anspruch auf eine Erstattung der Kosten. Ich denke, dass Sie daher gute Chancen haben, die Kosten für den Gastschulaufenthalt zurückerstattet zu bekommen.
Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.