Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Deswegen ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651 a-m BGB geregelt wird.
Damit aber überhaupt Ansprüche entstehen können muss ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 vorliegen. Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, das sie die zugesicherten Eigenschaften hat und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Fraglich ist also, ob in Ihrem Fall die Umbuchung auf ein anderes, mit dem eigentlichen Hotel nicht vergleichbaren, Ersatzhotel für die ersten 2,5 Tage einen Reisemangel darstellt.
Zu dieser Thematik folgende Urteile:
AG Braunschweig, Urteil vom 27.5.2003, Az. 119 C 5247/02 (bei Google zu finden unter: "119 C 5247/02 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender buchte einen Kuraufhalt in einem 4-Sterne Hotel. Aufgrund von Überbuchung wurde er in einem als Pension betriebenen Nebengebäude untergebracht und fordert nun eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB.Das Gericht hat entschieden, das bei Hotelbuchungen die Unterbringung in einem nicht gleichwertigen Ersatzhotel einen Reisemangel darstellt. Dem Kläger wurde daher ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 30% zugesagt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.9.1992, Az. 16 U 139/90 (bei Google einfach eingeben: "16 U 139/90 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger ist nach einem Urlaubstag wieder nach Hause gefahren, da er aufgrund von Überbuchung seines eigentlich gebuchten Hotel in einem Ersatzhotel untergebracht wurde, das nicht seinen Vorstellungen entsprach. Das Oberlandesgericht hat ihm zum einen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß §651 f BGB zugesagt. Zum anderen hat das Gericht entschieden, das die Annahme eines Alternativangebots eine Reisepreisminderung auslöse.
AG Duisburg, Urteil vom 27.6.2007, Az. 45 C 394/07 (bei Google zu finden unter: "45 C 394/07 reise-recht-wiki.de")
Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise nach Mallorca, Zielgebiet Alcudia, in der dortigen Hotelanlage. Im Hotel angekommen wurden sie, wegen Überbuchung, in einem Ersatzappartement, für die nächsten drei Tage, untergebracht. Dies entsprach nicht ihren Vorstellung und auch die Hygienestandards und die Klimaanlage sind nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Klägerin wurde vom Amtsgericht ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 eingeräumt.
Bei Ihnen liegt mit Bezug auf die obigen Urteile meiner Meinung nach ebenfalls ein Reisemangel vor. Daraus resultiert meines Erachtens nach wie in den obigen Urteilen eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1. Die Höhe dürfte theoretisch auch bis zu 30% betragen.
Für Sie könnte meiner Auffassung nach aufgrund des 2. Urteils auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f BGB. entstehen. Die Höhe würde dann im Einzelfall entschieden werden.