3,739 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,818 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte

Wir grüßen euch!

Meine beste Freundin Anja und ich (Doreen) haben wie so oft, Urlaub in der Türkei gemacht. Es ist schön, es ist günstig, das Wetter stimmt, die Leute sind unfassbar nett, also reisen wir immer wieder gerne dahin.

Leider hat die letzte Reise unser Reiseleiter verbockt. Normaler Weise buchen und planen wir immer selbst alles, nur dieses Mal hat es aufgrund Prüfungen in der Uni nicht geklappt, weshalb wir uns die Unterstützung eines Reiseveranstalters gesucht haben.
Wir teilten ihm mit, dass uns insbesondere der Ausblick aus dem Hotelzimmer, sehr wichtig sei (Meerblick) und das wir schon jahrelang ein bestimmtes Hotel buchen und das wir auch dieses Mal dahin wollen. Er teilte uns mit dass das alles kein Problem sei und dass er die Sache für uns wie vereinbart organisieren und buchen würde.
Hätten wir das lieber selbst in die Hand genommen, denn es kam alles anders als gewünscht.

Weil das Hotel überbucht war, gab es keinen Platz für uns. Deshalb buchte der Reiseveranstalter ein anderes, laut seiner Aussage „vergleichbares“ Hotel.
Vor Ort angekommen erwartete uns folgendes → das Hotel sah von außen bereits alles andere als einladend aus, es roch schon im Eingangsbereich äußert unangenehm, wir hatten keinen Meeresblick und von der Hygiene im Zimmer möchte gar nicht erst anfangen (es war mehr als schrecklich, allein schon der Geruch nach Erbrochenem im Zimmer...abartig!!!!). Wir sollten tatsächlich 2,5 Tage in diesem Hotel verbleiben, weil erst ab dann ein Zimmer in unserem ursprünglich geplanten Hotel frei wurde.
Leider blieb uns wirklich nichts anderes übrig, als 2,5 Tage in diesem wirklich unfassbar schlimmen „Hotel“ (das sich diese Bude überhaupt als Hotel bezeichnen kann ist äußerst traurig) verbringen, ehe wir endlich in unser Lieblingshotel umziehen konnten.

Von 10 Tagen sind 2 Tage definitiv alles andere als schön, entspannend und angenehm gewesen. Der Reiseveranstalter hat sich überhaupt nicht an unsere Vereinbarung gehalten! Sicherlich kann es passieren, dass mal ein Hotel überbucht ist, aber er kann doch nicht so etwas für uns uns alternativ anbieten und buchen und es auch noch als „vergleichbares Hotel“ bezeichnen.
Außerdem sind wir bewusst frühzeitig zum Reiseveranstalter gegangen um eben solchen Überbuchungen entgegenzukommen. Wir wissen nicht, ob er selber viel zu spät sich darum gekümmert hat.

Nachdem wir wieder zurück in Deutschland waren, haben wir uns umgehend mit unserem Reiseveranstalter in Verbindung gesetzt und von ihm einen Teil des Geldes zurück verlangt. Das lehnte er bis heute strikt ab und versteht angeblich nicht, was wir von ihm wollen und dass wir doch das erhalten haben, was wir wollten.

Wir haben uns letztens mit einem bekannten Freund aus der Uni getroffen, der Jura studiert. Er scheint eigentlich ganz gut in der Materie zu sein. Er hat uns nun dazu motiviert, rechtliche Schritte gegen den Reiseveranstalter zu unternehmen.

Wir hätten auf jeden Fall einen Anspruch auf Zahlung einer gewissen Summe (Minderung des Reisepreises). Zudem könnte uns noch eine Entschädigung zustehen, weil wir nicht das erhalten haben, was vereinbart war und weil wir die ersten 2,5 Tage in so einem mangelhaften Hotel verbringen mussten und uns dadurch unsere Urlaubszeit verkürzt wurde, da wir in diesen 2,5 Tagen den Urlaub überhaupt nicht richtig genießen konnten (Reisebeeinträchtigung).

Wir sind nun stark am überlegen, ob wir uns nicht einen Anwalt holen sollen! Andererseits tendieren wir auch dazu, die Sache selbst irgendwie in die Hand zu nehmen, weil ein Anwalt auch Geld kostet und wenn wir den Fall tatsächlich verlieren sollten, sind das ja immense Kosten die wir da tragen würden ( wie schaut es eigentlich mit den Anwaltskosten aus, wenn man so ein Urteil zum teil gewinnt und zum teil verliert?) ! Deshalb riet uns unser juristischer Studenten-Freund zu dieser Seite hier.

Könnt ihr uns vielleicht ein wenig unter die Arme greifen und eure Meinung/Ansicht zu unserem Fall schildern?
Wie würdet ihr weiter vorgehen?
Welche Ansprüche könnten wir verlangen?

Falls ihr noch Fragen zu unserem einzigartigen Reiseerlebnis haben solltet, so zögert bitte nicht uns zu fragen!
Liebste Grüße aus Mainz von Anja und Doreen :)!

Gefragt in Reisevertragsrecht von
0 Punkte

1 Antwort

0 Punkte

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Deswegen ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651 a-m BGB geregelt wird. 

Damit aber überhaupt Ansprüche entstehen können muss ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 vorliegen. Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, das sie die zugesicherten Eigenschaften hat und sie mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Fraglich ist also, ob in Ihrem Fall die Umbuchung auf ein anderes, mit dem eigentlichen Hotel nicht vergleichbaren, Ersatzhotel für die ersten 2,5 Tage einen Reisemangel darstellt. 

Zu dieser Thematik folgende Urteile:

AG Braunschweig, Urteil vom 27.5.2003, Az. 119 C 5247/02 (bei Google zu finden unter: "119 C 5247/02 reise-recht-wiki.de")

Ein Reisender buchte einen Kuraufhalt in einem 4-Sterne Hotel. Aufgrund von Überbuchung wurde er in einem als Pension betriebenen Nebengebäude untergebracht und fordert nun eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB.Das Gericht hat entschieden, das bei Hotelbuchungen die Unterbringung in einem nicht gleichwertigen Ersatzhotel einen Reisemangel darstellt. Dem Kläger wurde daher ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 30% zugesagt.

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.9.1992, Az. 16 U 139/90 (bei Google einfach eingeben: "16 U 139/90 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger ist nach einem Urlaubstag wieder nach Hause gefahren, da er aufgrund von Überbuchung seines eigentlich gebuchten Hotel in einem Ersatzhotel untergebracht wurde, das nicht seinen Vorstellungen entsprach. Das Oberlandesgericht hat ihm zum einen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit gemäß §651 f BGB zugesagt. Zum anderen hat das Gericht entschieden, das die Annahme eines Alternativangebots eine Reisepreisminderung auslöse. 

AG Duisburg, Urteil vom 27.6.2007, Az. 45 C 394/07 (bei Google zu finden unter: "45 C 394/07 reise-recht-wiki.de")

Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin für sich und ihre Familie eine Flugpauschalreise nach Mallorca, Zielgebiet Alcudia, in der dortigen Hotelanlage. Im Hotel angekommen wurden sie, wegen Überbuchung, in einem Ersatzappartement, für die nächsten drei Tage, untergebracht. Dies entsprach nicht ihren Vorstellung und auch die Hygienestandards und die Klimaanlage sind nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Klägerin wurde vom Amtsgericht ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 eingeräumt.

 

Bei Ihnen liegt mit Bezug auf die obigen Urteile meiner Meinung nach ebenfalls ein Reisemangel vor. Daraus resultiert meines Erachtens nach wie in den obigen Urteilen eine Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1. Die Höhe dürfte theoretisch auch bis zu 30% betragen.  

Für Sie könnte meiner Auffassung nach aufgrund des 2. Urteils auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f BGB. entstehen. Die Höhe würde dann im Einzelfall entschieden werden.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
0 Punkte
...