Guten Tag,
leider hatten Sie bei ihrer Ankunft im Urlaub ein Problem mit dem Hotelzimmer.
Gebucht wurde eine Pauschalreise. Bei größeren Fehlern bzw. Mängel bei einer der geschuldeten Reiseleistungen können unter Umständen Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalters geltend gemacht werden. Sie fragen insbesondere nach einer Minderung des Reisepreises nach §651 d BGB.
Ein solcher Anspruch kommt wie bereits gesagt erst dann in Betracht, wenn die Reise mangelhaft ist und der Reisende diesen Mangel auch dem Reiseveranstalter angezeigt hat. Ein Mangel liegt vor, wenn die nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise mindern.
Möglicherweise könnte die Ratte im Hotelzimmer einen solchen Umstand darstellen. Dazu möchte ich folgendes Urteil heranziehen:
AG Köln, Urt. v. 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (zu finden über die Google-Suche mit der Eingabe: „reise-recht-wiki 142 C 78/15“)
In diesem Fall buchte ein Kläger eine Reise für sich und seine Familie nach Mallorca mit der Unterbringung in einem Familienzimmer. Der Kläger behauptete, dass das Zimmer von Ratten befallen gewesen sei, weshalb die Familie das Zimmer wechselte, welches ebenfalls als mangelhaft betitelt wurde. Er eine Reisepreisminderung von 50%.
Das Gericht entschied allerdings gegen den Kläger. Es liege kein Reisemangel vor, wenn eine Ratte während der Nacht in das Hotelzimmer eindringt und sie durch einen Angestellten vertrieben werden kann. Zwar ist es korrekt, dass eine Unterkunft frei von Ungeziefer sein muss, allerdings gilt ein alleiniges Auftreten von Ungeziefer nicht als Mangel. Denn man muss dies mit den landestypischen Bedingungen in Verhältnis setzen. Sollte es also zum wiederholten Auftreten von kleinem Ungeziefer kommen, so gilt dies erst unter befallähnlichen Umständen als Mangel. Bei größerem Ungeziefer müssen diese eine langfristige Beeinträchtigung darstellen.
Vergleicht man dieses Fall mit Ihren, so erkennt man einige Parallelen, weshalb es möglich ist, dass eine Preisminderung eventuell nicht greifen wird. Allerdings sind solche Urteile immer noch als Beispiele anzusehen; jeder Fall ist an sich anders und wird auch nach den jeweiligen Umständen anders beurteilt. Deswegen sollte man, wenn man eine genaue Beurteilung haben möchte, sich an einen Fachanwalt wenden.
Trotzdem schadet es nicht, wenn Sie sich erst einmal an den Reiseveranstalter wenden. Eventuell zeigt sich dieser ja kulant.