Hallo,
dass die Kuba-Reise mangelhaft war, ist wirklich sehr ärgerlich. Sie wollen eine Reisepreisminderung geltend machen.
Hierfür müsste ein Reisemangel vorliegen. Dies ist in § 651 c BGB festgelegt:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Ein Reisemangel ist das Vorhandensein von Fehlern bzw. das Nichtvorhandensein von zugesicherten Eigenschaften. Die genaue Definition kann hier nachgelesen werden. Zu den Fehlern einer Reise gehören jedoch nicht Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sind, höhere Gewalt und bloße Unannehmlichkeiten.
Nicht jeder Unterschied zu den heimischen Lebensverhältnissen bzw. Standards stellt also einen Reisemangel dar. Urlauber, die ins Ausland verreisen, setzen sich bewusst anderen Lebensverhältnissen aus. Deutsche Standards sind vielfach nur im europäischen Ausland vorzufinden.
Du hast eine Reise nach Kuba gebucht. Kuba ist ein sozialistisches Entwicklungsland, weshalb hier nicht die gleichen Standards wie in Deutschland bzw. Europa erwartet werden können.
Ein Transfer vom Flughafen zum Hotel ist als Reisemangel anzusehen, wenn er vertraglich vereinbart bzw. im Prospekt zugesichert wurde. Deinem Bericht kann ich so eine Zusicherung leider nicht entnehmen. Außerdem müssen in einem sozialistischen Land der Dritten Welt Einschränkungen beim Service als Unannehmlichkeiten akzeptiert werden. Ein Anspruch auf Reisepreisminderung wird dadurch nicht begründet.
Auch der Service im Hotel und die Unfreundlichkeit der Mitarbeiter beruht lediglich auf subjektiven Wertungen, weshalb auch hier kein Anspruch auf Reisepreisminderung begründet wird. Das gleiche betrifft die Auswahl des Essens. Hier würde eine Minderung des Reisepreises nur in Frage kommen, wenn ein besonderes Essen vertraglich geschuldet war.
Der Lärm, der durch die Bingospiele entstand, begründet leider auch keinen Anspruch auf Minderung.
Den Befall der Unterkunft mit Ungeziefer muss man insbesondere in touristisch weniger erschlossenen Ländern ertragen, wenn es sich um eine einfache Unterkunft handelt. Ungeziefer stellt in dem Entwicklungsland Kuba deshalb lediglich eine Unannehmlichkeit dar.
Auch ein Banksafe gehört in Mittelklassehotels nicht zur geschuldeten Leistung, weshalb der Defekt ebenfalls eine zu akzeptierende Unannehmlichkeit darstellt.
Bei Kuba handelt es sich um ein Entwicklungsland der Dritten Welt, das sozialistisch und kommunistisch beherrscht ist. Darum sind leider verkalkte Armaturen, Ungeziefer, Unfreundlichkeit etc. als Unannehmlichkeit hinzunehmen.
Allerdings bilden freiliegende Kabel ein sehr hohes Sicherheitsrisiko, weshalb meiner Ansicht nach eine Minderung des Reisepreises bezüglich dessen gerechtfertigt wäre.
Zu Reisepreisminderungen in einem Entwicklungsland wie Kuba, habe ich das folgende Urteil gefunden:
AG Tiergarten, Urt. v. 18.03.1997, Az: 2 C 480/96
Bucht man eine Reise in ein sozialistisches Entwicklungs- bzw. Schwellenland, wie etwa Kuba, kann man, vor allem wenn es sich um eine Billigreise in einem drei-Sterne-Hotel handelt, nicht die gleichen Standards erwarten, wie sie in industrialisierten Ländern im Westen vorherrschen.
Leider muss ich dir sagen, dass du meiner Meinung nach ziemlich viel als Unannehmlichkeit hinnehmen musstest, weil du nach Kuba gereist bist. Lediglich die freiliegenden Kabel begründen einen Anspruch auf Reisepreisminderung.
Setze dich am Besten mit einem Anwalt in Verbindung, um deinen Einzelfall noch einmal genauer zu erläutern. Der Anwalt kann dir außerdem erklären, welche Ansprüche woraus entstehen und wie hoch sie ausfallen.