Guten Tag,
euer Urlaub verlief leider nicht ganz so wie geplant. Eure Ferienwohnung auf dem Reiterhof war nämlich nicht so wie es im Internet dargestellt wurde. Da ihr euch dort sichtlich unwohl gefühlt habt, habt ihr euch ein Hotelzimmer nehmen müssen, um dort wenigstens Urlaub machen zu können. Nur leider musstet ihr euch dieses Zimmer zu viert teilen und auch nach 4 Tagen wieder abreisen.
Nun stellt sich dir die Frage ob du einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, auf die Erstattung der geleisteten Anzahlung sowie auf eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.
In eurem Fall könnte sich unter diesen Umständen ein Blick in das Reisevertragsrecht lohnen, welches neuerdings in den §§651a-y BGB geregelt ist.
Sollte in eurem Fall nämlich ein Reisemangel gemäß §651 i BGB vorliegen, so habt ihr in meinen Augen gute Chancen, das von euch geforderte tatsächlich zu erhalten.
Laut diesem Paragraphen liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reise nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
In eurem Fall könnte meines Erachtens nach ein solcher Mangel gegeben sein.
Hierzu folgendes Urteil:
AG Leer, Urteil vom 6.8.2008, Az. 70 C 1299/07 (bei Google einfach eingeben: "70 C 1299/07 reise-recht-wiki.de")
Die Kläger waren eine Reisegruppe, bestehend aus vier Erwachsenen und einem 13 jährigen Kind und buchten bei der Beklagten einen Aufenthalt auf ihrem Reiterhof. Gegenstand des Vertrages war auch die Unterkunft in einer Ferienwohnung auf dem Reiterhof. Dort bemängelten sie verschiedene Umstände, so etwa, dass die Raumabtrennung durch Vorhänge anstelle von Türen gestaltet war und Verunreinigungen an Herdplatte und Kaffeemaschine. Sie erklärte gegenüber Angestellten des Hofes ihren Rücktritt vom Vertrag und forderte die geleistete Anzahlung zurück, was ihnen verwehrt wurde. Sie fanden danach eine Unterkunft in einem Hotel, mussten sich aber ein Zimmer teilen und reisten deswegen auch vorzeitig wieder nach Hause.
Vor Gericht verlangten sie die Rückzahlung der Anzahlung, Erstattung des Mehraufwand für das Hotel, sowie des Mehraufwands sich selbst zu verköstigen und Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit.
Das AG Leer gab ihnen teilweise Recht und verurteilte die Beklagte auf Zahlung von 514,50€. Es sprach ihnen einen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung gemäß §651 l BGB und einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 n BGB i.H.v. 300€.
Aufgrund der Ähnlichkeit des hier verhandelten Falls zu eurem Sachverhalt, denke ich, dass bei euch tatsächlich ein Reisemangel vorliegt, sodass ihr, in Bezug auf das Urteil, einen Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung sowie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen könnt.
Das einzige was, ihr aber nicht erstattet verlangen könnt, scheinen wohl die Mehrkosten, die durch das Buchen des Hotelzimmers entstanden sind, zu sein.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar und ersetzt keinesfalls eine professionelle Beratung durch einen Anwalt für Reiserecht.