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Hallo zusammen,

wie jeder weiß, ist die Urlaubszeit die schönste Zeit und man freut sich schon lange vorher darauf. Außerdem kostet so ein Urlaub einiges an Geld und es wird fleißig darauf gespart, um sich ein paar schöne Wochen leisten zu können. Deshalb ist es besonders ärgerlich, wenn man sich während der Dauer des Aufenthalts im vermeintlichen Urlaubsparadies ärgern muss. Genau das hatten wir erlebt.

Ich buchte bei Travelix eine zweiwöchige Pauschalreise nach Lanzarote. Wir flogen mit Ryanair Flug FR228 um 12:10 Uhr von Berlin nach Arrecife. Ankunft dort war um 16:05 Uhr. Zurück ging es ebenfalls mit Ryanair Flug FR239 um 10:25 Uhr von Arrecife und somit landeten wir um 16:25 Uhr in Berlin.
Während unseres Urlaubs wohnten wir in den Bungalows Playa Limones. Diese waren sauber und ordentlich. Das Personal war sehr freundlich und die komplette Anlage entsprach genau unseren Vorstellungen und Wünschen. Das einzig Ärgerliche war, dass in der Nähe der Bungalows 11 Tage lang Bauarbeiten zwischen 6 Uhr und 14 Uhr, sowie von 16 Uhr bis 19 Uhr getätigt wurden. Dieser Baulärm war extrem gut in unserem Zimmer, in den Gemeinschaftsräumen, sowie an der Poollandschaft zu hören. Wir waren einem dauernden Lärm ausgesetzt. Für uns einfach unzumutbar.

Deshalb wandte ich mich an Travelix, mit der Bitte um eine Lösung. Es wurde uns auch unverzüglich eine Lösung in Form eines Ersatzhotels angeboten. Jedoch ohne konkrete Angaben, wie alles geregelt werden sollte und wann und wo wir umziehen könnten. Deswegen bin ich nicht weiter darauf eingegangen.

Jetzt, da wir wieder zuhause sind, möchte ich wissen, ob wir einen Anspruch auf Reisepreisminderung, sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit haben.
Gefragt in Rechtsberatung von
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Hallo, 

leider hattet ihr während eures Urlaubs in Lanzarote mit Baulärm in der Nähe eurer Bungalows zu kämpfen.

Dies habt ihr auch während eures Urlaubs noch der Reiseveranstaltung mitgeteilt. Ein Angebot zum Umziehen wurde zwar gemacht, allerdings gab es dahingehend keine weiteren Informationen. 

 

Das deutsche Pauschalreiserecht ist in den §§651 a ff. BGB geregelt. Der Anspruch auf eine Reisepreisminderung ist dabei in §651 m BGB geregelt; der auf einen Schadensersatzanspruch ist in §651 n BGB geregelt. 

Damit eine Minderung in Frage kommt, muss zumindest eine Mängelanzeige vorgenommen werden. Dies ist laut deinen Aussagen ja geschehen. Deshalb sehe ich persönlich da keine Probleme. Fraglich ist jedoch, ob der Baulärm einen Mangel darstellt und wie hoch eine Minderung ausfallen könnte. Dass es sich um einen Mangel handelt, kann ich mir sehr gut vorstellen. Hinsichtlich der Höhe der Minderung schaut man am besten auf vergleichbare Urteile:

 

LG Hamburg, Urt. v. 30.04.1999, Az.: 313 S 183/98 (Siehe bei reise-recht-wiki: „313 S 183/98“)

Das Bestehen einer Großbaustelle auf mehreren Seiten vor dem Hotel mit erheblicher Lärmbelästigung rechtfertigt eine Minderung um 50-60 Prozent des Reisepreises. 

 

AG Bad Homburg, Urt. v. 02.08.2001, Az.: 2 C 1152/01 (Siehe bei reise-recht-wiki: „2 C 1152/01“)

Eine Minderung zwischen 20-30 Prozent wurde bejaht, da der Baulärm von morgens bis abends vor dem Hotel stattfand. 

 

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az.: 12 S 70/70(Siehe bei reise-recht-wiki: „12 S 70/70“)

Bei der Bewertung von Baulärm als Reisemangel ist insbesondere auf die Intensität und Dauer der Lärmbelästigung abzustellen. Die Bemessung von Minderungen muss anhand von objektivierbaren Kriterien erfolgen. So kann bei einem Urlaub am Meer im Sommer davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsreisende die meiste Zeit am Strand und nicht im Zimmer verbringen wird. Eine Mängelanzeige durch den Reisenden muss auch bei Kenntnis des Reiseveranstalters von dem Mangel erfolgen.

LG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2000, Az.: 22 S 26/99 (Siehe bei reise-recht-wiki: „313 S 183/98“)

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen. Wenn bei einem 14 tägigen Urlaub 11 Tage gerade so die Beeinträchtigung von 50 % erreichen, aber drei Tage von dieser Beeinträchtigung unberührt sind, liegt keine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. §651 f II BGB (alte Fassung) vor.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, ist nun in §651 n II BGB geregelt (früher in §651 f II BGB): „Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.“

 

Laut dem letzten Urteil, welches zur Beurteilung ihres Falles sehr anschaulich ist, kann auch ein solcher Anspruch bei starker Belästigung gegeben sein. Ich denke, dass es bei Ihnen sehr ähnlich aussehen könnte. 

Allerdings ist auch noch abschließend zu sagen, dass nur ein Fachanwalt eine Rechtsberatung erteilen kann, weshalb du hier nur meine persönlichen Gedanken zu dem Vorfall lesen kannst. 

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Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

In Ihrem Fall konnte man in Ihren Bungalows ständigen Baulärm wahrnehmen.  Es muss also geklärt werden, ob diese Umstände einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB begründen.

Diese Frage wurde in diesem Forum schon des öfteren diskutiert. Beispielsweise in folgenden Beiträgen:

Entschädigung vom Reiseanbieter, wenn Baustelle vor Hotel, und Baulärm ganzen Urlaub beeinträchtigt hat? Baustelle war wesentlich größer als vom Anbieter angegeben

Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aufgrund von Baulärm und gesperrtem Strand?

Welche Ansprüche haben wir wenn auf der Travelix-Pauschalreise nach Lanzarote 11 von 14 Tage Baulärm herrschte was einen erheblichen Reisemangel darstellte?

In allen Beiträgen forderten Reisegäste eine Reisepreisminderung wegen Baulärm. 

Entscheidend ist also die Frage, ob Baulärm einen Reisemangel darstellt.

Dazu folgende Urteile:

LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.

LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)

Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06  reise-recht-wiki" eingeben)

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.

Nach diesen Urteilen zu Folge, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Mängel auch beim Reiseveranstalter angezeigt haben. 

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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