Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Ihr Hotel war allerdings stark von Baulärm betroffen. Dieses haben Sie 3 Tage vor Abreise dann auch gemeldet und fragen sich nun, ob Ihnen dadurch ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung zusteht.
Zunächst einmal zu der Frage, ob Baulärm einen Reisemangel darstellt.
Diese Frage wurde in diesem Forum schon des öfteren diskutiert. Beispielsweise in folgenden Beiträgen:
Entschädigung vom Reiseanbieter, wenn Baustelle vor Hotel, und Baulärm ganzen Urlaub beeinträchtigt hat? Baustelle war wesentlich größer als vom Anbieter angegeben
Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aufgrund von Baulärm und gesperrtem Strand?
Welche Ansprüche haben wir wenn auf der Travelix-Pauschalreise nach Lanzarote 11 von 14 Tage Baulärm herrschte was einen erheblichen Reisemangel darstellte?
In allen Beiträgen forderten Reisegäste eine Reisepreisminderung wegen Baulärm.
Entscheidend ist also die Frage, ob Baulärm einen Reisemangel darstellt.
Dazu folgende Urteile:
LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)
Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.
LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)
Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.
LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)
Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.
LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06 reise-recht-wiki" eingeben)
Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.
Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.
Nach diesen Urteilen, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen.
In Ihrem Fall könnte jedoch problematisch sein, dass Sie den Mangel erst nach dem Urlaub und nicht direkt gemeldet haben.
Dazu folgendes Urteil:
BGH, Urt. v. 19.07.2016, Az: X ZR 123/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 123/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ein Reisender klagte auf Schadensersatz für Reisemängel, die für ihn während des zweiwöchigen Aufenthalts in einem Hotel auf Teneriffa durch Baulärm entstanden. Die Mängel waren der Reiseveranstalterin bekannt und wurden vom Kläger erst kurz vor Ende des Aufenthalts angezeigt.
Das Landesgericht Düsseldorf sah keine Verpflichtung des Klägers, Mängel anzuzeigen, die dem Dienstleister bekannt sind und gab seiner Berufung statt. Es verurteilte die Beklagte zur Leistung von 1234,23 Euro nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte daraufhin vor dem Bundesgerichtshof Revision.
Dieser hob das Urteil auf und entschied, dass die Anzeige von Mängeln durch den Reisenden auch dann nicht entbehrlich ist, wenn diese dem Veranstalter bekannt sind.
Demnach hätten Sie meines Erachtens direkt nach der Anreise und nicht erst nach dem Urlaub den Mangel hätten melden müssen. Ich könnte mir daher vorstellen, dass Sie leider keinen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben.
Es könnte aber trotzdem sinnvoll sein, zusätzlich einen Anwalt für Reiserecht um Rat zu fragen.