Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten.
Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.
Reisemangel
Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.
In Ihrem Fall lagen verschiedene Mängel in Ihrem Zimmer und auch der Ersatzunterkunft vor.
Zur Orientierung verschiedene Urteile:
LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.
Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.
Preisminderung von 15%
AG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2011, Az: 51 C 4412/11 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " Az: 51 C 4412/111 reise-recht-wiki.de")
Es besteht ein Minderungsrecht des Reisenden bei verschmutztem und heruntergekommenen Zimmer sowie Lärmbelästigung durch Lüftungsrohre.
LG Duisburg, Urt. v. 20.11.2003, Az: 12 S 176/03 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 12 S 176/03 reise-recht-wiki.de")
Der Kläger nahm den Reiseveranstalter auf Reisepreisminderung in Anspruch. Der Reisende buchte über den Reiseveranstalter ein Hotelzimmer, welches sehr verdreckt war. Ein Ausweichquartier war ebenso sehr verschmutzt. Der Kläger rügte dies vor Ort und reiste vorzeitig ab.
Das Landgericht Duisburg ließ die Klage zu und sprach dem Kläger eine Preisminderung zu.
AG Bad Homburg, Urt. v. 11.06.2002, Az: 2 C 718/02 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: "Az: 2 C 718/02 reise-recht-wiki.de")
Eine defekte Klimaanlage im Hotelzimmer bei hohen Außentemperaturen begründet einen Reisemangel und ermöglicht den Reisenden eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises pro Reisetag.
Ich denke also, dass in Ihrem Fall auf jeden Fall von einem Reisemangel auszugehen ist, welcher eine Reisepreisminderung begründet. Ob auch die Fahrtkosten übernommen werden, kann ich nicht genau sagen, da fraglich ist, ob eine defekte Klimaanlage auch den Rücktritt der gesamten Reise rechtfertigt.
Für genauere Informationen könnte es sich daher als sinnvoll erweisen, einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.