Hallo,
es ist natürlich Schade, dass ihr Urlaub nicht so schön und erholsam war, wie erhofft.
Tatsächlich können in solchen Fällen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter erwogen werden. Hier sei schon mal erwähnt, dass der Reiseveranstalter nicht derselbe ist wie das Reisebüro. Letzterer ist lediglich Vermittler.
Welche Rechte einen Reisenden in solchen Fällen eventuell zu stehen ist neuerdings in §651 i BGB geregelt:
Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.
Je nachdem, was von der versprochenen Beschaffenheit tatsächlich nicht vorlag, könnte ein Minderungsanspruch für die Zeit, in der Sie von einem möglichen Mangel betroffen waren, bestehen. Ob nur Schmutz genügt, um einen Mangel zu begründen ist allerdings fraglich. Hier eine Aufzählung mit vergleichbaren Fällen:
AG Duisburg, Urt. v. 6.6.2005, Az.: 35 C 210/04 (reise-recht-wiki: 35 C 210/04)
Das fehlende Licht und der funktionsuntüchtige Fön im Badezimmer rechtfertigen eine Reisepreisminderung von 5%.
OLG Celle, Urt. v. 17.6.2004, Az.: 11 U 1/04 (reise-recht-wiki 11 U 1/04)
Einem Reisenden zustehende Minderungsanteile sind im Wege der Gesamtwürdigung zu ermitteln. Die Minderungsquoten sind zu addieren.
AG Hamburg, 30.11.2004, Az.: 4 C 476/02 (reise-recht-wiki 4 C 476/02)
Bei schmutziger bzw. fehlende Bettwäsche wurde eine Minderung von 10% des Tagespreises für die betroffenen Tage zugesprochen.
AG Bad Homburg, Urt. v. 19.07.2004, Az.: 2 C 1390/03 (12) (reise-recht-wiki 2 C 1390/03)
Eine 15-prozentige Minderung wurde hier bei einer defekten Toilette bewilligt.
Wie gesagt, es kommt immer auf die einzelnen Umstände an. Ob allerdings schlechtes Essen und kaputte Liegen dahingehend ausreichend, mag ich etwas zu bezweifeln. Deswegen ist es immer ratsam, einen Anwalt zu befragen, der sich dann detailliert mit dem jeweiligen Sachverhalt beschäftigen kann.
Zudem ist zu sagen, dass ein Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit auch nur dann in Frage kommen kann, wenn die Minderungshöhe mind. 50 Prozent beträgt. Dies kann ich mir in Ihrem Fall allerdings leide beim besten Willen nicht vorstellen.
Zu ihrer Frage, ob es einen Unterschied macht, ob Sie Arbeitnehmer ,-geber oder Selbständiger sind, kann ich Ihnen leider keine 100-prozentig sichere Antwort geben; allerdings denke ich, dass dies wirklich keinerlei Unterschied machen wird, da es ja egal ist welcher Tätigkeit nachgehen, wenn Sie Reisender sind.