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Hallo allerseits,

eine Bekannte hat mir von diesem Forum berichtet und gemeint, dass ich auf diesem Wege zu meinem Rechen kommen könnte.

Ich hatte bei TUI Cruises eine 11-tägige Ostsee-Baltikum-Kreuzfahrt von Kiel aus gebucht. Das Schiff sollte eine Route von Kiel über Polen, Litauen. St-Petersburg, Tallin, Stockholm und wieder zurück nach Kiel fahren. Besonders freute ich mich die Städte St. Petersburg und Stockholm zu besichtigen. In St. Petersburg war ich gespannt einmal mit eigenen Augen die Auferstehungskirche und ganz besonders die Isaaks Kathedrale zu sehen. Außerdem wollte ich unbedingt der königlichen Garde bei einer Parade in Stockholm zuschauen. Und mich davon überzeugen, ob die Aussage stimmt, dass Stockholm eine der schönsten Städte der Welt sei. Doch leider war es mir vergönnt Stockholm in vollen Zügen zu genießen.

Witterungsbedingt wurde nämlich nicht Stockholm angelaufen, sondern das 60km entfernte Nyansham. Um nach Stockholm zu gelange, wurde uns am Abend gegen 19:00 Uhr eine kostenpflichtige Busreise angeboten. Wir hätten so die Möglichkeit gehabt 4 Stunden in Stockholm zu verbringen, bevor es wieder zurück aufs Schiff ging. Eine absolute Frechheit! Abends um 19:00 Uhr! Was soll da noch besichtigt werden?! Und dazu eine kostenpflichtige Busfahrt. Einfach unglaublich! Da sich sämtliche Passagiere aufgeregt hatten, bekamen wir am nächsten Morgen um 7:00 Uhr nochmals die Gelegenheit erneut für wenige Stunden nach Stockholm mit einem kostenpflichtigen Bus zu fahren. Ich war so empört, dass dadurch die Schiffsreise einen negativen Beigeschmack bekam.

Es war bis Stockholm alles wunderbar und ohne Zwischenfälle verlaufen und dann diese Pleite. Deshalb suche ich jemanden, der mir hilft Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Reisemangels geltend zu machen.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Guten Abend, 

 

leider konnten Sie auf ihrer verdienten Kreuzfahrt nicht die schöne Stadt Stockholm so besuchen, wie Sie es gerne getan hätten, da der Hafen leider umfahren wurde. Ihnen wurde lediglich eine kostenpflichtige Busfahrt dahin angeboten. Dies hatte Sie im Nachhinein ziemlich empört. Nun fragen Sie sich, ob dies eventuell einen Reisemangel darstellt und Sie deshalb einen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises geltend machen können. 

 

Fraglich ist also, ob ein Reisemangel vorliegt, wenn ein Hafen umfahren wird, da schlechte Wetterbedingungen vorlagen. 

Hierzu habe ich folgendes vergleichbare Urteil gefunden: 

 

AG München, Urt. v. 01.04.2009, Az.: 262 C 1373/09 (Suche bei reise-recht-wiki:262 C 1373/09“)

 

In diesem Fall hatte ein Kläger ebenso eine Kreuzfahrt gebucht. Aufgrund von Witterungsbedingungen wurde ein Hafen nicht angefahren und an einem anderen Hafen mehrere Kilometer von der Stadt entfernt angelegt. Daraufhin wurde eine kostenpflichtige Busreise zu der Stadt angeboten, allerdings nur mit einem kurzfristigen Aufenthalt von wenigen Stunden. 

Die Richter sprachen dem Kläger Recht zu und sahen sogar betrügerisches Verhalten der Beklagten. Dem Kläger wurde eine Minderung in Höhe von 25 % zugesprochen. Da das Einlaufen in den Hafen unterblieben ist, war die Reise in erheblichem Umfang mangelhaft.

 

Zusammenfassend kann man allerdings sagen, dass wenn gem. dem Reisevertrag das Anlegen in einem bestimmten Hafen geschuldet ist, stattdessen aber ein 60 km entfernter Hafen angelaufen wird und der Reisende eine 45 minütige Busfahrt in Kauf nehmen muss, um die Stadt zu erreichen, dann liegt ein Reisemangel vor.

Dies wird bei Ihnen wohl ähnlich liegen. 

Ich freue mich, dass Sie hier auf Hilfe vertrauen, doch ist es trotzdem wichtig, dass Sie sich bei konkreten Fragen an einen Fachanwalt wenden, denn nur ein solcher kann Ihnen eine tatsächliche, verbindliche Rechtsauskunft geben. 

Viel Erfolg!

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Sie haben eine Kreuzfahrt von Kiel über Polen, Litauen. St-Petersburg, Tallin, Stockholm und wieder zurück nach Kiel gebucht. Dabei konnte Witterungsbedingt der Hafen in Stockholm nicht angefahren werden. Sie fragen nur nach möglichen Ansprüchen Ihrerseits.

Eine Kreuzfahrt stellt eine Pauschalreise dar. Mögliche Ansprüche können sich aus dem Reisevertragsrecht, das im BGB geregelt wird, ergeben. Genauer gesagt aus §651 c Absatz 1 BGB. 

Hat die Reise nämlich nicht die zugesicherten Eigenschaften und ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern, so können die Reisenden Ansprüche aus den §§651 d-f BGB geltend machen. 

In dem von Ihnen beschriebenen Fall könnte meiner Meinung nach ein Reisemangel im Sinne von §651 c Absatz 1 BGB vorliegen. Dazu das folgende Urteil: 

AG München, Urt. v. 01.04.2009, Az: 262 C 1373/09 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 262 C 1373/09 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Kläger waren Teilnehmer einer Schiffreise, die sie bei dem beklagten Reiseveranstalter buchten. Gegenstand der Reise war auch das Anlegen am Hafen von Stockholm in der Zeit vom 7.8.2008, 20.00 Uhr bis 8.8.2008, 13.00 Uhr. Der Hafen wurde aber nicht angelaufen. Stattdessen wurde eine kostenpflichtige etwa 45 minütige Busfahrt vom 60 km entfernten Nynasham, wo das Schiff anlegte, nach Stockholm an zwei aufeinander folgenden Tagen angeboten. Die Kläger begehrten vor Gericht Reisepreisminderung i.H.v. 25 % und Zahlung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Das AG München gab den Klägern Recht und verurteilte die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 702,32 € nebst Zinsen.

Ich könnte mir vorstellen, dass in Ihrem Fall durchaus ein Reisemangel vorliegt. Sie könnten dann meines Erachtens also durchaus einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur meine persönliche Rechtsmeinung dar. Einen Rechtsrat kann Ihnen nur ein Anwalt geben.

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