Guten Abend,
leider konnten Sie auf ihrer verdienten Kreuzfahrt nicht die schöne Stadt Stockholm so besuchen, wie Sie es gerne getan hätten, da der Hafen leider umfahren wurde. Ihnen wurde lediglich eine kostenpflichtige Busfahrt dahin angeboten. Dies hatte Sie im Nachhinein ziemlich empört. Nun fragen Sie sich, ob dies eventuell einen Reisemangel darstellt und Sie deshalb einen Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises geltend machen können.
Fraglich ist also, ob ein Reisemangel vorliegt, wenn ein Hafen umfahren wird, da schlechte Wetterbedingungen vorlagen.
Hierzu habe ich folgendes vergleichbare Urteil gefunden:
AG München, Urt. v. 01.04.2009, Az.: 262 C 1373/09 (Suche bei reise-recht-wiki:„262 C 1373/09“)
In diesem Fall hatte ein Kläger ebenso eine Kreuzfahrt gebucht. Aufgrund von Witterungsbedingungen wurde ein Hafen nicht angefahren und an einem anderen Hafen mehrere Kilometer von der Stadt entfernt angelegt. Daraufhin wurde eine kostenpflichtige Busreise zu der Stadt angeboten, allerdings nur mit einem kurzfristigen Aufenthalt von wenigen Stunden.
Die Richter sprachen dem Kläger Recht zu und sahen sogar betrügerisches Verhalten der Beklagten. Dem Kläger wurde eine Minderung in Höhe von 25 % zugesprochen. Da das Einlaufen in den Hafen unterblieben ist, war die Reise in erheblichem Umfang mangelhaft.
Zusammenfassend kann man allerdings sagen, dass wenn gem. dem Reisevertrag das Anlegen in einem bestimmten Hafen geschuldet ist, stattdessen aber ein 60 km entfernter Hafen angelaufen wird und der Reisende eine 45 minütige Busfahrt in Kauf nehmen muss, um die Stadt zu erreichen, dann liegt ein Reisemangel vor.
Dies wird bei Ihnen wohl ähnlich liegen.
Ich freue mich, dass Sie hier auf Hilfe vertrauen, doch ist es trotzdem wichtig, dass Sie sich bei konkreten Fragen an einen Fachanwalt wenden, denn nur ein solcher kann Ihnen eine tatsächliche, verbindliche Rechtsauskunft geben.
Viel Erfolg!