Guten Tag,
nach ihrer Pauschalreise auf die Malediven wollen Sie nun vom Reiseveranstalter Neckermann eine Reisepreisminderung geltend mache, da Sie die von den Palmen fallenden Kokosnüsse beanstanden.
Neuerdings ist der Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises in §651 m Abs. 1 BGB geregelt:
„Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“
Damit ein solcher Anspruch überhaupt in Frage kommt, muss allerdings laut Gesetzestext ein Reisemangel vorliegen. Geklärt werden muss daher, ob die herabfallenden Kokosnüsse und die fehlende Warnung davor einen solchen Mangel darstellen.
Dazu habe ich folgendes ähnliches Urteil gefunden.
OLG Koblenz, Urt. v. 03.11.2009, Az.: 5 U 766/09 (suche bei Google: „Reise-Recht-Wiki 5 U 766/09“)
In diesem Fall hat ein Kläger einen Hotelurlaub gebucht. Dort beanstandete er ebenso die von den Bäumen herabfallende Kokosnüsse. Daraufhin wandte er sich mit seiner Mängelrüge an die Hotelleitung und verlangte Abhilfe. Diese erfolgte allerdings nicht, so dass er vor Gericht zog und eine Reisepreisminderung von dem Reiseveranstalter verlangte.
In diesem Fall wurde die Klage sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz abgewiesen. Die Begründung lautete im Wesentlichen, dass die Hotelleitung nicht der richtige Adressat einer Mängelanzeige ist. Denn diese ist kein Empfangsbote und auch kein Vertreter des Reiseveranstalters. Eine solche Anzeige muss vielmehr direkt bei einem Reiseveranstalter oder einem Vertreter angezeigt werden. Geschieht dies nicht so verliert der Reisende seine Reisepreisminderungsansprüche.
Diese Ansichtsweise kann ich laut Gesetzestext auch unterstützen
In §651 o BGB sind die Anforderungen für eine Mängelanzeige durch den Reisenden ausdrücklich geregelt. In Abs. 1 wird beschrieben, dass der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen hat. In Abs. 2 stehen dann die Folgen. Dennsoweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Abs. 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt die in §651 m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen.
Daher gehe ich davon aus, dass es bei Ihnen ganz ähnlich sein wird, es sei denn Sie haben den möglichen Mangel tatsächlich noch während des Urlaubs tatsächlich bei Neckermann gemeldet.
Allerdings ist jeder Fall einzigartig, weshalb vor Gericht immer auch eine andere Betrachtung erfolgen kann. Angesichts des komplizierten Sachverhalts, ist es möglich, dass ein Fachanwalt helfen kann.