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Hallöchen,

wir hatten eine Pauschalreise Thomascook.de von Stuttgart nach Lanzarote gebucht. Abflug sollte mit Sun Express XG2805 um 8:15 Uhr vom Stuttgarter Flughafen sein und die Ankunft wäre für 11:40 Uhr auf Lanzarote vorgesehen. Eine Woche später sollte das Ganze dann mit Sun Express XG2804 von Lanzarote um 12:40 Uhr nach Stuttgart, Ankunft 17:50 Uhr, zurückgehen. Meine Frau wollte gerne ein Rundum-sorglos-Paket, weshalb wir 1 Woche für 2 Erwachsene mit Zug-zum-Flug und einem Transfer vom Flughafen zum Hotel buchten. Unser gebuchtes Hotel mit dem schönen Namen Iberostar Lanzarote Park liegt direkt am Meer. Sämtliche Veranstaltungen hatte ich mitgebucht, da ich mit meiner Frau eine ruhige Woche verbringen wollte. Unser durchführender Reiseveranstalter war Neckermann Reisen. Wir buchten gerne über Neckermann, da man sich gut aufgehoben fühlt und wir noch nie schlechte Erfahrungen gemacht haben. Dann kam der Knaller und wir fielen aus allen Wolken.

Unser Hinflug wurde um 30 Stunden verschoben und dieser Ersatztermin konnte zuletzt auch nicht durchgeführt werden. Überaus wütend hatte ich mich nach dem Grund dieser Verschiebung erkundigt. Mir wurde jedoch mitgeteilt, dass kein weiterer Abflugtermin genannt werden könne! So etwas muss man sich vorstellen. Da möchte man 1 Woche in der Sonne entspannen und die Seele baumeln lassen und dann so etwas!

Es ist doch sicher nachvollziehbar, dass wir daraufhin die komplette Reise storniert hatten. Unverzüglich bekam ich auch meinen Reisepreis erstattet, was aber leider unserer Erholung nicht diente. Gerne hätten wir unbeschwerte Tage am Wasser verbracht und einmal die Cocktailkarte hoch und runter geschlürft! Aus diesem Grund beanspruchten wir einen Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Wir bekamen nichts! Neckermann Reisen lehnte unsere Forderung ab! Sie meinten nur, dass der Anspruch auf Schadensersatz nicht rechtzeitig angemeldet wurde und der Reisepreis schon erstattet sei.

Ist das alles so korrekt? Reicht eine Mail mit der Kündigung und der Auflistung der Mängel nicht aus?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Du hast eine Pauschalreise bei Neckermann-Reisen gebucht. 

Diese wurde aber von dir Storniert, weil der Flug um 30 Stunden verlegt. wurde. Nun hast du den Reisepreis erhalten und verlangst zusätzlich einen Schadensersatz für vertane Urlaubsfreude.

bei gebuchten Pauschalreisen sollte man einen blick in das Reiserecht des deutschen BGB werfen, welches in § 651 a ff. BGB geregelt ist. 

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass man sich bei einer Pauschalreise meines Wissens nach in erster Linie an den Reisveranstalter wendet, da dieser ja den Reisevertrag mit Ihnen eingegangen ist. 

Es ist allerdings nicht selten, dass Flugzeiten im Nachhinein einseitig vom Pauschalreiseveranstalter geändert werden. Denn oft beziehen Veranstalter sogenannte Änderungsvorbehalte in ihre Verträge mit ein. Dazu lässt sich in § 651 f II BGB eine wichtige Regelung finden: 

„Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist.“

Fraglich ist also, ob es sich bei der Änderung des Fluges um 30 Stunden um eine lediglich unerhebliche Änderung handelt oder ob dies einen Reisemangel darstellt. Wann ein Reisemangel vorliegt, klärt § 651 i BGB

„Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. 

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.“

Bezogen auf deinen Fall weicht die Reise tatsächlich in erheblichen Maß von der ursprünglichen Beschaffenheit ab. Deshalb denke ich, dass hier eindeutig ein Mangel vorliegt. 

Dies bestätigen auch die folgenden Urteile: 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2004, Az. 47 C 1816/04(der Volltext lässt sich bei Google finden“ reise-recht-wiki.de 47 C 1816/04 “)

Die Vorverlegung des Rückflugtages begründet einen Anspruch auf Reisepreisminderung und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Der Anspruch auf Schadensersatz aufgrund vertaner Urlaubszeit ist neuerdings in § 651 n BGB geregelt. 

„Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel ist vom Reisenden verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.“

Oftmals wird gesagt, dass ab einer Minderungshöhe von 50 % ein Anspruch auf Schadensersatz in Frage kommt. Ich denke, dass dies bei dir hier eindeutig der Fall ist. (Zumindest meiner Meinung nach)

Eine 30-stündige Verspätung ist für mich sehr erheblich und du solltest dich nicht scheuen die Ansprüche geltend zu machen. Benötigst du dazu Hilfe, so empfehle ich, einen Fachanwalt aufzusuchen.

Ebenso kann es helfen noch weitere Forenbeiträge zu lesen:

http://flugrechte.eu/12966/lamatravel-pauschalreise-reisemängel-reisepreisminderung

http://flugrechte.eu/12315/reisepreisminderung-pauschalreise-weltreisen-verspätung

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