Hallo,
deine Afrika-Reise verlief alles andere als glimpflich. Dein Hotelzimmer wurde immer wieder versperrt, weil dir die Voucher fehlten. Auf der Safari ereignete sich ein schlimmer Unfall, weshalb die restliche Reise auch nicht glimpflich verlief. Nun stellst du also die Frage, ob du einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, Schmerzensgeld und Umsatzausfall hast.
Zunächst einmal sei geklärt, wie es sich mit dem Hotelzimmer verhält.
Um Ansprüche geltend machen zu können, muss ein Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die genaue Definition kannst du hier nachlesen.
Dadurch, dass dein Zimmer 3 Tage lang immer wieder gesperrt wurde, liegt meiner Auffassung nach ein Reisemangel vor. Das Hotel wollte zwar erreichen, dass du die Voucher vorlegst, die hast du aber von der Reiseleitung nicht erhalten. Ein Durchschnittsreisender kann erwarten, dass eine ständige Rücksprache mit dem Hotelpersonal nicht nötig ist, um das eigene Zimmer aufsuchen zu können. Es liegt also eine unerwartete Beeinträchtigung vor, die einen Mangel begründet.
Für die Dauer des Mangels (also 3 Tage) steht dir nach § 651 d BGB eine Reisepreisminderung zu:
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
Nun zu dem wirklich schlimmen Unfall. Welche Ansprüche hast du in Bezug auf den Unfall?
In Betracht käme, wie du schon gefragt hast, ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Anspruchsgrundlage ist hier § 651 f BGB:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Die zweite Safari hast du in einem Prospekt gefunden, das im Hotel auslag. Daraufhin hast du diese Safari gebucht und unternommen. Grundsätzlich ist es so, dass ein Reisevertrag, der hier vorliegt, den Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Leistungen vertragsgemäß zu erbringen, die vorher vereinbart wurden. Dadurch, dass du die Safari erst im Hotel gebucht hast, ist sie meiner Meinung nach, nicht Bestandteil des Vertrags.
Es ist bei einem Reisevertrag zwar eine Leistungsänderung möglich, wodurch sich auch die Pflichten des Reiseveranstalters ändern. Allerdings muss für eine Leistungsänderung eine Vereinbarung beider Vertragsparteien vorliegen. Du hast es nicht mit Neckermann abgesprochen, weshalb hier keine Leistungsänderung vorliegt.
Du hast die Safari im Hotel gebucht, allerdings ist das Hotelpersonal grundsätzlich nicht befugt, den Reisevertrag so zu ändern, dass der Reiseveranstalter für die Safari haften müsste.
Von Neckermann war also nur die erste Safari geschuldet und musste nicht damit rechnen, dass eine weitere Safari zu seinen Lasten wahrgenommen wird. Neckermann hatte keinen Einfluss auf diese Safari, weshalb das Verhalten des Hotelpersonals nicht zugerechnet werden kann.
Zu einem ähnlichen Fall hat das LG Frankfurt ein Urteil gesprochen. Du kannst das Urteil einfach finden, wenn du auf Google „2-24 O 135/14 reise-recht-wiki.de“ eingibst:
LG Frankfurt, Urt. v. 23.07.2015, Az: 2-24 O 135/14
Die wiederholte Sperrung des Zugangs zum Hotelzimmer aufgrund fehlender Vouchers, sowie daraus entstehende Umstände und Kosten stellen einen Reisemangel dar, der durch den Reiseveranstalter zu entschädigen ist.
Ein Reiseveranstalter muss keinen Ersatz für Schäden leisten, die dem Reisenden während der Teilnahme an touristischen Angeboten entstehen, wenn diese nicht Teil der gebuchten Pauschalreise sind.
Ich fürchte also, außer der Reisepreisminderung wegen des versperrten Zimmers, steht dir keine weitere Entschädigung zu.
Ich lege dir dennoch ans Herz, einen Anwalt aufzusuchen, um eine qualifizierte Rechtsberatung einzuholen. Die jeweiligen Entscheidungen hängen immer vom Einzelfall ab, was durch einen Anwalt besser beurteilt werden kann.