Hallo,
eure Afrika-Reise verlief alles andere als glimpflich. Das Hotelzimmer wurde immer wieder versperrt, weil euch die Voucher fehlten. Auf der Safari ereignete sich ein schlimmer Unfall, weshalb die restliche Reise auch nicht glimpflich verlief. Nun stellst du also die Frage, ob du einen Anspruch auf Erstattung diverser Mehrkosten hast.
Eine ähnliche Frage wurde in diesem Forum bereits hier beantwortet:
Jeep-Safari-Tour Unfall: Haftet Reiseveranstalter für Unfall bei einer Jeep-Safari-Tour wenn er Tour nur als Zusatzleistung vermittelt hat?
auch in diesem Fall ereignete sich ein schlimmer Unfall auf einer Safari. Die Beteiligten wollten daraufhin wissen, wie dies rechtlich zu bewerten ist und welche Ansprüche gegen wen geltend gemacht werden können.
Zunächst einmal sei geklärt, wie es sich mit dem Hotelzimmer verhält.
Um Ansprüche geltend machen zu können, muss ein Reisemangel vorliegen. Ein Reisemangel ist das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die genaue Definition kannst du hier nachlesen:
http://passagierrechte.org/Reisemangel#Definition_des_Reisemangels
Dadurch, dass euer Zimmer 4 Tage lang immer wieder gesperrt wurde, liegt meiner Auffassung nach ein Reisemangel vor. Das Hotel wollte zwar erreichen, dass ihr die Voucher vorlegt, die habt ihr aber von der Reiseleitung nicht erhalten. Ein Durchschnittsreisender kann erwarten, dass eine ständige Rücksprache mit dem Hotelpersonal nicht nötig ist, um das eigene Zimmer aufsuchen zu können. Es liegt also eine unerwartete Beeinträchtigung vor, die einen Mangel begründet.
Für die Dauer des Mangels (also 4 Tage) steht dir nach § 651 m BGB eine Reisepreisminderung zu:
(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Nun zu dem wirklich schlimmen Unfall. Welche Ansprüche hast du in Bezug auf den Unfall?
In Betracht käme ein Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Anspruchsgrundlage ist hier § 651 n BGB:
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1. ist vom Reisenden verschuldet,
2. ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3. wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
Die zweite Safari habt ihr in einem Prospekt gefunden, das im Hotel auslag. Daraufhin habt ihr diese Safari gebucht und unternommen. Grundsätzlich ist es so, dass ein Reisevertrag, der hier vorliegt, den Reiseveranstalter dazu verpflichtet, die Leistungen vertragsgemäß zu erbringen, die vorher vereinbart wurden. Dadurch, dass du die Safari erst im Hotel gebucht hast, ist sie meiner Meinung nach, nicht Bestandteil des Vertrags.
Es ist bei einem Reisevertrag zwar eine Leistungsänderung möglich, wodurch sich auch die Pflichten des Reiseveranstalters ändern. Allerdings muss für eine Leistungsänderung eine Vereinbarung beider Vertragsparteien vorliegen. Du hast es nicht mit dem Reiseveranstalter abgesprochen, weshalb hier keine Leistungsänderung vorliegt.
Ihr habt die Safari im Hotel gebucht, allerdings ist das Hotelpersonal grundsätzlich nicht befugt, den Reisevertrag so zu ändern, dass der Reiseveranstalter für die Safari haften müsste.
Vom Reiseveranstalter war also nur die erste Safari geschuldet und musste nicht damit rechnen, dass eine weitere Safari zu seinen Lasten wahrgenommen wird. Der Reiseveranstalter hatte keinen Einfluss auf diese Safari, weshalb das Verhalten des Hotelpersonals nicht zugerechnet werden kann. Des Weiteren ist der Hinweis in der Broschüre, dass der Vormittag zur individuellen Aktivität zur freien Verfügung steht, ausschlaggebend dafür, dass der Reiseveranstalter nicht für die Aktivitäten am Vormittag verantwortlich ist.
Zu einem ähnlichen Fall hat das LG Frankfurt ein Urteil gesprochen. Du kannst das Urteil einfach finden, wenn du auf Google „2-24 O 135/14 reise-recht-wiki.de“ eingibst:
LG Frankfurt, Urt. v. 23.07.2015, Az: 2-24 O 135/14
Die wiederholte Sperrung des Zugangs zum Hotelzimmer aufgrund fehlender Vouchers, sowie daraus entstehende Umstände und Kosten stellen einen Reisemangel dar, der durch den Reiseveranstalter zu entschädigen ist.
Ein Reiseveranstalter muss keinen Ersatz für Schäden leisten, die dem Reisenden während der Teilnahme an touristischen Angeboten entstehen, wenn diese nicht Teil der gebuchten Pauschalreise sind.
Ich fürchte also, außer der Reisepreisminderung wegen des versperrten Zimmers, stehen euch keine weitere Entschädigung zu.
Ich lege dir dennoch ans Herz, einen Anwalt aufzusuchen, um eine qualifizierte Rechtsberatung einzuholen. Die jeweiligen Entscheidungen hängen immer vom Einzelfall ab, was durch einen Anwalt besser beurteilt werden kann.