Hallo,
Sie haben 2013 eine Reise nach Südafrika angetreten. Beinhaltet war da auch eine Safari-Tour. Diese verlief allerdings nicht wie geplant. Es waren leider kaum Tiere zu sehen und die Fahrt war auch sehr hektisch. Da sowas ähnliches einem befreundeten Pärchen von Ihnen passiert ist und diese eine kleine Entschädigung erhalten haben, wollten Sie fragen, ob dies bei Ihnen auch möglich wäre.
Da es sich um eine Pauschalreise handelt, so ergeben sich die rechtlichen Möglichkeiten aus dem deutschen Pauschalreiserecht, vor allem den §651a ff. BGB. Von wesentlicher Bedeutung ist da v.a. §651 c I BGB: „Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“
Liegen solcher Fehler vor, so könnte man eventuell eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB in Betracht ziehen. Sie beschreiben, dass Ihre Reise ansonsten nahezu perfekt war und nur dieser Ausflug nicht ganz so schön verlief.
Insofern müsste man überprüfen, ob diese nicht lohnenswerte Safarireise einen solchen Mangel darstellt. Dahingehend muss nämlich zu unerheblichen Beeinträchtigungen abgegrenzt werden. Denn bei letzterem können gegen Reiseveranstalter keinerlei Gewährleistungsrechte in Anspruch genommen werden.
Vorliegend haben Sie auf der Safari-Tour leider keine Tiere beobachten können. Um ehrlich zu sein, glaube ich nicht, dass dies einen erheblichen Reisemangel darstellt. Denn dies kann auch einfach mal Pech sein, wenn auch sehr ärgerlich. Von solchen Mängeln wird vielmehr ausgegangen, wenn Lärmbelästigungen oder Ungezieferbefall vorliegen. Auch bei langen Wartezeiten bei Flügen bzw. den Transfer könnte man von einem Mangel sprechen. Aber bei einer nicht nach Plan verlaufenen Safari-Tour habe ich persönlich noch kein Urteil gelesen, was dahingehend eine Minderung bejaht hätte.
Vielleicht kamen bei dem Pärchen noch andere Umstände hinzu, die die Reise beeinträchtigt haben.
Trotzdem könnten Sie natürlich probieren, eine Entschädigung zu verlangen. Dies Aussicht auf Erfolg sehe ich da allerdings nicht, da eine solche nur noch aus Kulanz gewährleistet werden müsste. Denn Da die Reise bereits 2013 stattfand, und in §651 g I BGB normiert ist, dass die Gewährleistungsansprüche eigentlich spätestens innerhalb eines Monats nach Reiseende dem Veranstalter gemeldet werden müssten, sehe ich hier große Probleme bei der Frist. Nach dem Fristablauf kann ein Reisender die Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Davon kann hier allerdings sehr wahrscheinlich nicht auszugehen sein. Ebenfalls beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre und dies mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte, siehe §651 g II BGB. Daher haben Sie wohl einfach zu lange gewartet.