Sie haben einen bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise für sich, Ihre Schwester, deren Tochter sowie Ihren Freund und seine beiden Kindern nach Mallorca als Familienurlaub gebucht.
Sie baten um ein Doppelzimmer inklusive zwei Zustellbetten für die beiden Kinder Ihres Lebensgefährten. Dieser Wunsch wurde Ihnen jedoch nicht erfüllt und Sie mussten in ein anderes Zimmer ziehen.
Nun fragen Sie sich, wer für die Mehrkosten aufkommen muss. Der Reiseveranstalter weigert sich nämlich Ihnen diese zu erstatten, da Ihr Urlaub kein Familienurlaub darstelle und die zwei Zustellbetten auch nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
Zu Ihrem Sachverhalt habe ich folgendes Urteil gefunden, welches Ihrem Fall sehr ähnlich ist:
LG Frankfurt, Urt. v. 03.08.2006, Az: 2-24 S 79/05 (ganz einfach im Volltext zu finden, wenn Sie "Az: 2-24 S 79/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Ist für den Veranstalter bei der Buchung das besondere Näheverhältnis bei der Buchung erkennbar, so sind auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften die Grundsätze der Familienreise anzuwenden, bei denen der Anmelder einer Reise der Vertragspartner ist.
Ein besonderes Näheverhältnis wird unter anderem durch das Buchen eines gemeinsamen Doppelzimmers ausgedrückt.
Eine Reisende buchte für ihre und die Familie ihres Lebensgefährten eine Familienreise bei einem Reiseveranstalter. Es war unter anderem ein Doppelzimmer mit 2 Zustellbetten gebucht. Dies hatte für die Reisende eine hohe Priorität und ohne Zusicherung eines Zimmers dieser Art wäre von ihrer Seite keine Buchung im Hotel zustande gekommen.
Als die Reisenden im Hotel ankamen stellten sie fest, dass in das Doppelzimmer nur ein Zustellbett passte. Dies zeigte sie beim Reiseleiter an der sie für einen Aufpreis in einem anderem Hotel unterbrachte.
Die Reisende klagte vor dem Amtsgericht Bad Homburg auf eine Erstattung des Aufpreises und bekam recht. Der Reiseleiter ging in die Berufung vor das Landgericht Frankfurt und unterlag.
In dem Urteil wurde also entschieden, dass der Reiseveranstalter für die Mehrkosten aufkommen musste, da auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft die Grundsätze der Familienreise anzuwenden ist.
Meines Erachtens haben Sie also gute Chancen auf eine Erstattung der Mehrkosten.
Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Wegen der komplexen Einzelheiten könnte es daher sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.