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Hallo,

Ich und mein Mann haben in einem Reisebüro in Bad Honnef einen Urlaub gebucht.

Dieser Urlaub sollte aus zwei Teilen bestehen, zum einen Wäre da die Zeit vom 24.12 bis 07.01 in Südafrika gewesen, der zweite Teil der Reise sollte sich vom 07.01 bis 17.01 auf den Seychellen abspielen. Für diese Reise zahlten wir insgesamt 6000 Euro.

 

Wir flogen auch am 24.12 von Frankfurt nach Südafrika, und landeten auch am 18.01 in Frankfurt wieder.

 

Bei der Buchung buchten wir für Südafrika auch eine Mietwagen-Rundfahrt dazu, so wie sie im Katalog des Reisebüros angegeben war. Die Fahrt trug den tollen Namen „Cape in Style“ und war so verlockend beschrieben, dass wir nicht wiederstehen konnten.

Der siebte tag der Reise wurde beschrieben als Erlebnisreicher Tag in einem superior-Zimmer, inklusive eine Wildbeobachtung pro Tag. Für den achten Tag lautet die Beschreibung unter „Individuelle Wildbeobachtungen“: „Der Vormittag steht Ihnen für individuelle Aktivitäten zur freien Verfügung. Am Nachmittag erleben Sie die Höhepunkte der afrikanischen Wildnis während einer Wildbeobachtungsfahrt im offenen Safarifahrzeug. Am Abend kehren Sie zu Ihrer Unterkunft zurück zum Abendessen“. 

 

Bei der Buchung reservierten wir uns auch einen Mietwagen in Südafrika für den 25.12 bis 07.01, damit wir auch ein wenig durch das Land fahren konnten.

 

Zu unserer Überraschung allerdings, erhielten wir als wir am Flughafen ankamen, weder unsere Reiseunterlagen, noch irgendwelche Vouchers. Auch mussten wir, als wir den Mietwagen abholen wollten, selbst nochmal 80 Euro zahlen, um den Wagen zu bekommen! Dabei hatten wir das doch extra gebucht!

 

Aber das war noch nichtmal das schlimmste. Als wir im Hotel ankamen, wurde uns dort mitgeteilt, dass angeblich unsere Buchung schon am 29.09 storniert wurden sei! Wir konnten es nicht glauben! Das Hotel stellte uns freundlicherweise ein Zimmer zur verfügung, aber unter der Bedingung, dass der Zugang täglich gesperrt wird, und wir jeden Tag immer wieder neu einchecken mussten. Dabei fragten wir auch immer nach , ob die Vouchers angekommen sein, was erst nach drei Tagen der Fall war. Wir haben auch immer wieder versucht, die Reiseleitung anzurufen, was uns insgesamt 160 Euro kostete.

Zwischen 05.01 und 07.01 nahmen wir an zwei Safaritouren teil.

Die erste tour verlief sehr schön und ohne Probleme, alelrdings ereignete sich auf der zweiten Tour ein unfall, bei dem mein Mann sich sehr schlimm am Kopf verletzte. Deshalb musste er in ein krankenhaus gebracht werden, wo die äußeren Verletzungen behandelt wurde, und uns mitgeteilt wurde, dass nicht gebrochen sei.

Aber immerhin haben wir dadurch Urlaubszeit verloren!

Der urlaub auf den Seychellen verlief soweit recht gut, aber in Deutschland mussten wir nochmal zum Arzt.

Dabei wurden im Januar unter anderem ein HWS-​Syndrom, eine Cervikobrachialgie, eine Comotio cerebrale sowie eine ausgedehnte pränasale Weichteilverletzung diagnostiziert. Im Mai wurden erneut das Commotio cerebri sowie eine Kopfplatzwunde und eine Nasenbeinfraktur festgestellt. 

Uns sind insgesamt folgende Kosten entstanden:

Mietwagen 78,94 Euro

Telefonkosten 161,86 Euro

Beschädigte Sonnenbrille 180 Euro

Beschädigtes T-Shirt 70 Euro

Behandlungskosten 190,18 Euro

Internetkarte 8 Euro

Heilbehandlung Seychellen 9,01 Euro

Behandlungskosten Arzt 188,06 Euro

Medikamente 41,79 Euro

 

Jetzt die Frage, ob nicht nur diese Kosten erstattet werden können, sondern auch eine Entschädigung wegen nutzloser Urlaubszeit und eine Reisepreisminderung wirksam beantragt werden kann?

Immerhin war auch der Jeep nicht ausreichend gesichert, der Fahrer war viel zu schnell unterwegs und hat selbst gesagt , das Fahrzeug ist nicht gut, und ist es trotzdem gefahren.

 

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Hallo,

deine Frage wurde in ähnlicher Weise bereits hier beantwortet:

Welche Ansprüche habe ich gegen Reiseveranstalter wenn aufgrund eines Unfalls während des Urlaubs der Zweck der Reise nicht wahrgenommen werden kann?

In diesem Fall hatte eine Reisende ebenfalls einen Unfall bei einer zusätzlich gebuchten Safari-Tour, wodurch der Urlaub stark beeinträchtigt wurde.

Für die Dauer von 3 Tagen wurde euch immer wieder die Chipkarte für das Hotelzimmer gesperrt, weil euch die benötigten Reiseunterlagen nicht ausgehändigt wurden. Auch verletzte sich dein Mann bei einer Safari erheblich, wodurch die restliche Reise nur bedingt möglich war. Du fragst also, ob ihr einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher Mehrkosten, Reisepreisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit habt.

1.    Gesperrte Chipkarte

Zunächst werde ich erklären, welche Ansprüche euch bezüglich der gesperrten Chipkarte zustehen.
Hierfür muss zunächst festgestellt werden, ob ein Reisemangel nach § 651 c BGB vorliegt:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Ein Reisemangel ist also das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Auch hier findest du eine Definition des Reisemangels.

Normalerweise ist zu erwarten, dass der Zugang zum Hotelzimmer permanent möglich ist. Euch wurde allerdings im Zeitraum von 3 Tagen immer wieder der Zugang zum Zimmer verwehrt. Das Hotel wollte dadurch erreichen, dass ihr die fehlenden Reiseunterlagen vorzeigt, was euch aber nicht möglich war. Dass das Hotel und der Reiseveranstalter keine Rücksprache gehalten haben, hat die Reise beeinträchtigt, wodurch meiner Meinung nach ein Reisemangel vorliegt.
Der Anspruch, der sich aus einem Reisemangel ergibt, ist in § 651 d Absatz 1 BGB geregelt:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Weil eure Chipkarte immer wieder gesperrt wurde, habt ihr meiner Meinung nach einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen Reisemangels.

2.    Unfall Safari

„Der Vormittag steht Ihnen für individuelle Aktivitäten zur freien Verfügung. Am Nachmittag erleben Sie die Höhepunkte der afrikanischen Wildnis während einer Wildbeobachtungsfahrt im offenen Safarifahrzeug.“ Dieser Satz des Prospekts lässt darauf schließen, dass die Safari am Vormittag nicht Teil der gebuchten Reise war.

Ein Reisevertrag verpflichtet den Reiseveranstalter dazu, die vereinbarten Leistungen vertragsgemäß zu erbringen. Die Safari war hier allerdings nicht Bestandteil des Vertrags. Auch wurde diese Safari nicht nachträglich in den Reisevertrag aufgenommen, dazu benötigt es nämlich der Zustimmung und Vereinbarung durch euch und den Reiseveranstalter. Deinem Bericht entnehme ich allerdings nicht, dass eine solche Vereinbarung getroffen wurde. Vielmehr stand der Vormittag zur freien Verfügung, wodurch eine individuelle Tagesplanung möglich war und der Reiseveranstalter für Vorkommnisse auf Ausflügen am Vormittag nicht zu haften hat.

Hierzu habe ich ein passendes Urteil des LG Frankfurt vom 23.07.2015 gefunden (einfach zu finden, wenn du bei Google „LG Frankfurt 2-24 O 135/14 reise-recht-wiki.de“ eingibst):

LG Frankfurt, Urt. v. 23.07.2015, Az: 2-24 O 135/14
Die wiederholte Sperrung des Zugangs zum Hotelzimmer aufgrund fehlender Vouchers, sowie daraus entstehende Umstände und Kosten stellen einen Reisemangel dar, der durch den Reiseveranstalter zu entschädigen ist.
Ein Reiseveranstalter muss keinen Ersatz für Schäden leisten, die dem Reisenden während der Teilnahme an touristischen Angeboten entstehen, wenn diese nicht Teil der gebuchten Pauschalreise sind.
Demnach hat der Reiseveranstalter den Unfall nicht zu vertreten, ihr könnt also keinerlei Ansprüche bezüglich des Unfalls geltend machen.

Zusammenfassend bin ich der Meinung, dass ihr einen Anspruch auf Reisepreisminderung wegen der gesperrten Chipkarte habt, keine Ansprüche jedoch wegen des Unfalls auf der Safari.

Allerdings rate ich euch dennoch, einen Anwalt zu fragen, ob und welche Ansprüche ihr habt. Er ist dazu in der Lage, den jeweiligen Einzelfall besser zu beurteilen.
 

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