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Liebes Forum,

ich reiste mit meiner Tochter, meiner Schwester sowie meinem Freund und seinen beiden Kindern im Sommer letzten Jahres in den Familienurlaub nach Griechenland.

Diese Reise war auch beim Reiseanbieter als Familienurlaub ausgeschrieben.

Im Reisebüro machte ich aber bei der Buchung deutlich, dass ich gerne mit meinem Freund und seinen beiden Kindern in einem Zimmer schlafen würde, weshalb ich den Reiseanbieter darum bat, in unserem Doppelzimmer zwei extra Aufstellbetten aufstellen zulassen, damit wir bequem zu viert dort schlafen könnten.

Als ich zwei Wochen später per Email unsere Buchungsbestätigung erhielt, stand dort aber eben nicht, dass unser Doppelzimmer extra mit den zwei betten ausgestattet werden würde. Als ich im Reisebüro anrief, wurde mir dort gesagt dass mein Anliegen zwar weitergegeben wurde, aber der Reiseveranstalter dies im Hotel nicht so gebucht hat.

Dabei war es mir explizit wichtig mit seinen Kindern in dem Zimmer zu sein, um unsere familiäre Beziehung zu festigen. Da es wohl vom Hotel aus nicht möglich war, diesen Wunsch nachzukommen, wurde uns vorgeschlagen, in ein anderes Hotel zu ziehen, welches uns diesen Wunsch ermöglichen könnte. Das kostete uns ja auch nur einen Aufpreis von 2120 Euro!!!

Ich war zwar ziemlich sauer darüber, doch wollte ich mir den Urlaub von so etwas nicht vermiesen lassen. Ich beschloss, diesen mehrbetrag vom Reiseanbieter zurückzuholen.

Nach unserer Ankunft wieder in Deutschland forderte ich den Reiseveranstalter auf, uns die 2120 Euro zurückzuzahlen.

Doch als er per Email antwortete, wollte dieser nicht zahlen.

Der Reiseveranstalter behauptete, mir sthe ein Recht auf diese Zahlung gaar nicht zu. Angefangen damit, dass ich nicht berechtigt bin, irgendwelche Forderungen zu stellen, weil es ein Familienurlaub war, und wir keine Familie? Ich meine Hallo, geht es noch? Eine eingetragene Lebensgemeinschaft zählt doch mittlerweile genauso wie eine Familie? Außerdem war das neue Hotel ein höherwertiges Hotel, aber da kann ich doch nichts dafür.

Immerhin hatte ich mich ja auch darauf verlassen, dass wir die Zimmer wie gefordert bekommen. Jetzt die Frage: hat das Reiseunternehmen recht und ich kann die Mehrkosten wirklich nicht ersetzt verlangen?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Guten Tag,

Ihnen stellt sich die Frage, ob eine Familienreise auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht.

Ich konnte bei meiner Recherche ein Urteil ausfindig machen, was Ihrer Frage meines Erachtens nach sehr gut beantworten sollte.

Damit meine ich nämlich das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 3.8.2006 (Az. 2-24 S 79/05).

Der Sachverhalt lautet wie folgt:

Die Klägerin buchte für sich, ihre Tochter, ihre Schwester, ihren Lebensgefährten und dessen 2 Kinder eine gemeinsame Familienreise bei der Beklagten. Die Klägerin bestand beim Vertragsschluss ausdrücklich auf das Buchen eines Doppelzimmers mit 2 Zustellbetten, indem sie, ihr Lebensgefährte und dessen 2 Kinder übernachten sollten. Auf der Buchungsbestätigung war das Doppelzimmer allerdings nicht mit den 2 dazugehörigen Zustellbetten angegeben. Es wurde von der Beklagten auch so nicht im Hotel gebucht. Dies bemängelte die Klägerin bei der Reiseleitung. Da es nicht möglich war 2 Zustellbetten in den Doppelzimmern unterzubringen, mussten die Klägerin und ihre Familie in ein anderes Hotel umziehen. Dafür verlangte die Beklagte einen Aufpreis von 2120€. Diese Mehrkosten verlangt die Klägerin nun von der Beklagten zurück.

Der Klage wurde stattgegeben und die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin die Mehrkosten in Höhe von 2120€ zu erstatten.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Grundsätze der Familienreise auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuwenden sei, wenn für den Veranstalter bei der Buchung das besondere Näheverhältnis erkennbar ist. Ein besonderes Näheverhältnis wird unter anderem durch das Buchen eines gemeinsamen Doppelzimmers ausgedrückt.

Sie schreibe, im Reisebüro ausdrücklich angegeben zu haben, dass Sie mit Ihrem Freund und seinen 2 Kindern gerne ein gemeinsames Doppelzimmer beziehen möchten. Daher denke ich, konnte der Veranstalter bei der Buchung ein besonders Näheverhältnis erkennen, wodurch ich dazu bewogen bin, anzunehmen, dass das von mir zitierte Urteil auch auf Ihren Fall angewandt werden kann und der Reiseveranstalter in Ihrem Fall meiner Meinung nach auch dazu verpflichtet ist, Ihnen die Mehrkosten in volle Höhe zu erstatten.

Es ist mir in diesem Beitrag jedoch nur mögliche eine Rechtsmeinung abzugeben. Daher könnte sich auch das Hinzuziehen eines Anwalts als äußerst hilfreich erweisen.

Beantwortet von (11,620 Punkte)
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Sie haben einen bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise für sich, Ihre Tochter, Ihre Schwester sowie Ihren Freund und seine beiden Kindern nach Griechenland als Familienurlaub gebucht. 

Sie baten um ein Doppelzimmer inklusive zwei Zustellbetten für die beiden Kinder Ihres Lebensgefährten. Dieser Wunsch wurde Ihnen jedoch nicht erfüllt und Sie mussten in ein anderes Hotel ziehen. 

Nun fragen Sie sich, wer für die Mehrkosten aufkommen muss. Der Reiseveranstalter weigert sich nämlich Ihnen diese zu erstatten, da Ihr Urlaub kein Familienurlaub darstelle und Sie auch in ein teureres Hotel umgezogen sind.

Zu Ihrem Sachverhalt habe ich folgendes Urteil gefunden, welches Ihrem Fall sehr ähnlich ist: 

 LG Frankfurt, Urt. v. 03.08.2006, Az: 2-24 S 79/05 (ganz einfach im Volltext zu finden, wenn Sie

Ist für den Veranstalter bei der Buchung das besondere Näheverhältnis bei der Buchung erkennbar, so sind auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften die Grundsätze der Familienreise anzuwenden, bei denen der Anmelder einer Reise der Vertragspartner ist.

Ein besonderes Näheverhältnis wird unter anderem durch das Buchen eines gemeinsamen Doppelzimmers ausgedrückt.

Eine Reisende buchte für ihre und die Familie ihres Lebensgefährten eine Familienreise bei einem Reiseveranstalter. Es war unter anderem ein Doppelzimmer mit 2 Zustellbetten gebucht. Dies hatte für die Reisende eine hohe Priorität und ohne Zusicherung eines Zimmers dieser Art wäre von ihrer Seite keine Buchung im Hotel zustande gekommen.

Als die Reisenden im Hotel ankamen stellten sie fest, dass in das Doppelzimmer nur ein Zustellbett passte. Dies zeigte sie beim Reiseleiter an der sie für einen Aufpreis in einem anderem Hotel unterbrachte.

Die Reisende klagte vor dem Amtsgericht Bad Homburg auf eine Erstattung des Aufpreises und bekam recht. Der Reiseleiter ging in die Berufung vor das Landgericht Frankfurt und unterlag.

In dem Urteil wurde also entschieden, dass der Reiseveranstalter für die Mehrkosten aufkommen musste, da auch auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft die Grundsätze der Familienreise anzuwenden ist.

Meines Erachtens haben Sie also gute Chancen auf eine Erstattung der Mehrkosten. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar. Wegen der komplexen Einzelheiten könnte es daher sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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