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Guten Tag,

meine Frage lautet:

Habe ich einen Anspruch auf Preisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit?

Schon seit einigen Jahren verbringe ich sehr gerne meinen Urlaub in der Türkei. Die Menschen dort sind sehr freundlich und aufgeschlossen. Da ich schon sehr viele Ecken in der Türkei besucht hatte, war jetzt Side an der Reihe. Laut Internet soll dieser Ort auf einer kleinen Halbinsel mit einer malerischen Altstadt, einem kleinen Fischerhafen und herausragenden antiken Städten sein. Dies ist für mich von besonderer Wichtigkeit, denn aus beruflichen Gründen habe ich viel mit Geschichte zu tun. Außerdem sollen in einem aufwendig sanierten antiken Amphitheater wieder Opern, Konzerte und Theaterveranstaltungen aufgeführt werden. Um dies alles genießen zu können, buchte ich eine Woche Pauschalurlaub in Side bei ab-in-den-Urlaub.

Meine Unterkunft war ein 5-Sterne-Bungalow mit dem schönen Namen Royal Dragon. Die Anlage verfügte über Sauna, Fitness, Massagen und alles was mein Herz sonst noch begehrte. Das unschlagbare Highlight war aber der Whirlpool im Badezimmer! Ein absoluter Traum! Hinzu kam, dass die Bungalows in direkter Strandlage gebaut waren. Es schien alles perfekt zu sein!

Der Flug erfolgte mit SunExpress-Flug XQ0171 um 14:00 Uhr ab Hamburg und planmäßige Ankunft in Antalya um 18:55 Uhr. Zurück ging es ebenfalls mit SunExpress Flug XQ0670 um 5:35 Uhr von Antalya nach Hamburg, Ankunft um 8:25 Uhr.

Doch mit dem Urlaubsort Side war ich überhaupt nicht zufrieden. Es gab sehr große Baumaßnahmen vor dem Bungalow. Ich fühlte mich sehr beeinträchtigt und gestört. Dauerhafter Baulärm und keine direkten Wege zum Strand. Von wegen „direkte Strandlage“! Eine einzige Katastrophe! Nach ein paar Tagen beschloss ich den Reiseveranstalter zu kontaktieren und ihn über die Lage aufzuklären. Doch es wurde nichts unternommen!

Hat jemand eine Antwort auf die oben gestellte Frage?
Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo,

da es sich bei dir anscheinend  um eine Pauschalreise, sollte wohl ein Blick in das BGB geworfen werden, genauer gesagt in die §§651 a-m, denn hier wird das Reisevertragsrecht geregelt.

Einzige Voraussetzung für das Entstehen von Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, ist das Vorhandensein eines Reisemangels. In deinem Fall geht es um einen Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB, sowie um einen Anspruch auf Schadensersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 f Absatz 2 BGB.

Die Definition eines Reisemangels ergibt sich aus §651 c Absatz 1 BGB. 

Danach liegt ein Reisemangel vor, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. 

In deinem Fall könnte in meinen Augen ein solcher Reisemangel vorliegen.

Zur besseren Veranschaulichung möchte ich zudem folgendes Urteil anbringen:

LG Duisburg, Urteil vom 27.3.2008, Az. 12 S 70/07 (bei Google einfach eingeben: "12 S 70/07 reise-recht-wiki.de")

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Urlaub in einem Bungalow auf einer Ferienanlage am Meer. Durch Lärm, der durch Baumaßnahmen vor dem Bungalow des Klägers verursacht wurde, fühlte er sich in seinem Urlaub beeinträchtigt und forderte von Beklagten eine Preisminderung und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

In erster Instanz wurde ihm eine Preisminderung in Höhe von 15% des Reisepreises zugesprochen, da er die Möglichkeit gehabt hätte dem Lärm, indem er das Bungalow verlässt und sich an einem anderen Ort der Anlage aufhält, zu entgehen. Zudem wurde ihm der Minderungsanspruch erst ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige zugesprochen.

Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651 f Absatz 2 BGB wurde vom Gericht hingegen abgelehnt- Voraussetzung hierfür sei, dass die Reise in einem Maße mangelhaft war, dass eine Preisminderung von mindestens 25% angebracht wäre. Vorliegend war dies nicht erfüllt und eine Entschädigung gemäß §651 f Absatz 2 BGB dementsprechend nicht angebracht.

Die Bauarbeiten und die nicht vorhandenen Strandwege begründen also grundsätzlich einen Reisemangel, der dich zu einer Preisminderung gemäß §651 d Absatz 1 BGB gegen ab-in-den-urlaub berechtigt. Da der Sachverhalt in dem Urteil meiner Meinung nach sehr ähnlich zu deinem ist, bin ich der Auffassung das sich die Preisminderung auch in deinem Fall auf 15% des Reisepreises belaufen könnte.

Dies bedeutet aber auch, dass ein Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in deinem Fall meiner Meinung nach leider nicht in Betracht kommt, da die Voraussetzung für das Entstehen dieses Anspruchs bei dir nicht erfüllt wurde. 

Bitte beachte, dass du Ansprüche aus den §§651c-f innerhalb eines Monats nach der vertraglich festgesetzten Beendigung der Reise gegenüber ab-in-den-urlaub geltend machen musst.

Dieser Beitrag stellt nur eine Rechtsmeinung dar. Daher steht es dir selbstverständlich zu, zusätzlich einen Experten zu konsultieren.

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Bei Pauschalreisen ergeben sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht, das in den §§651a-m des BGB geregelt wird. Sie fragen sich ob Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Dies würde einem Anspruch gemäß §651 d Absatz 1 BGB entsprechen. 

Damit ein solcher Anspruch jedoch entstehen kann, muss die Reise im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB mangelhaft sein. 

Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

In Ihrem Fall war das Hotel von Baumaßnahmen betroffen. Es gab einen ständigen Baulärm und der Weg zum Strand war gesperrt. Es muss also geklärt werden, ob diese Umstände einen Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB begründen.

Dazu folgende Urteile:

LG Düsseldorf, 21.01.2000, Az: 22 S 26/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 22 S 26/99 reise-recht-wiki" eingeben)

Sind Bauarbeiten in einer Hotelanlage im Zimmer des Urlaubers, in den Gemeinschaftsräumlichkeiten und am Hotelpool über den ganzen verteilt Tag hörbar, dann ist der Urlauber in seinen Erholungsmöglichkeiten stark beeinträchtigt und kann für die betroffenen Tage eine Reisepreisminderung um 50 % verlangen.

LG Duisburg, Urt. v. 27.03.2008, Az: 12 S 70/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 12 S 70/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Der Kläger buchte einen Urlaub in einer Ferienanlage mit Bungalows am Meer. Aufgrund von Baulärm in der Nähe seines Bungalows fühlte er sich beeinträchtigt und forderte vom Reiseveranstalter eine Preisminderung und Entschädigung. Das Berufungsgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil von 15 % Preiserlass.

LG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 2-24 O 31/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 O 31/1 reise-recht-wiki" eingeben)

Störender Baulärm im Hotel begründet eine Reisepreisminderung von 35% für die Dauer der Lärmbelästigung.

LG Frankfurt, Urt. v. 31.01.2008, Az: 2-24 S 243/06 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 243/06  reise-recht-wiki" eingeben)

Baulärm, der in der gesamten Hotelanlage Tag und Nacht zu hören ist, stellt einen Reisemangel dar, der eine Reisepreisminderung rechtfertigt.

Der allgemeine Hinweis auf Bauarbeiten im Informationsmaterial genügt nicht, um den Reiseveranstalter von der Haftung für Reisemängel durch Baulärm auszuschließen. Hinweise auf bauliche Großprojekte müssen gemäß der Informationspflichten in der Hotelbeschreibung konkretisiert werden.

Nach diesen Urteilen zu Folge, können Baumaßnahmen durchaus eine Reisepreisminderung begründen. Wichtig ist jedoch, dass Sie die Mängel auch beim Reiseveranstalter angezeigt haben. Sie geben an, dass Sie dieses taten, dieser jedoch nicht reagierte. Ich denke, dass Sie dadurch wahrscheinlich einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben.

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

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