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Servus,

wir sein ein Sportverein aus München und hatten einige Probleme bei unserer Skireise nach Österreich.
Unseren Sportverein gibt es schon seit 50 Jahren und so war es uns ein großes Anliegen dieses Jubiläum ganz groß zu feiern. Heutzutage ist es nicht mehr ganz so einfach ein Jubiläum zu haben, denn viele Sportvereine haben große Schwierigkeiten Mitglieder und vor allem Sponsoren zu finden. Aber unser Verein hat das große Glück weder einen Mitglieder- noch einen Sponsorenmangel zu haben. Wahrscheinlich liegt es unter anderem an der offenen und herzlichen Art unserer Trainer und dem Vorstand. Ich kann es nicht so genau sagen. Fakt ist jedoch, dass wir unser Jubiläum groß feiern wollten und deshalb diese Skireise planten.

Nach längerem Diskutieren kamen wir zu dem Schluss, dass wir für eine Woche nach Kaltenbach in Österreich fahren wollten. Kaltenbach ist das Zentrum des Skigebiets Hoch Zillertal-Hochfügen, wo das Skifahren bis in einer Höhe von 2500m möglich ist. wir hatten vor, eine der beliebten Panorama-Abfahrten mit wunderschönen Ausblicken über die Zillertal Alpen zu unternehmen. Es wurde mit einem schneesicheren und abwechslungsreichen Skigebiet geworben. Also genau perfekt für uns. Unsere Unterkunft war ein schmuckes Ferienhaus, welches und allen auf Anhieb zusagte.

Als wir jedoch am Ferienhaus ankamen, was alles anders als auf dem Prospekt abgebildet. Die gebuchte Unterkunft befand sich im Umbau! Aus diesem Grund mussten wir in eine Ersatzunterkunft ziehen! So hatten wir das nicht gebucht und vorgehabt. Jetzt zu meiner Frage:

Können wir einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Reisemangels geltend machen? Kann uns jemand juristisch beraten?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie haben eine Skireise mit Ihrem Sportverein nach Österreich gebucht. Die von Ihnen gebuchte Unterkunft war jedoch nicht verfügbar und Sie wurden in einer Ersatzunterkunft untergebracht, die nicht Ihren Erwartungen entsprach. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Bei der Skireise handelt es sich wahrscheinlich um eine Pauschalreise, weshalb sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben, welches in den §§ 651 a-y BGB geregelt ist.

Ansprüche ergeben sich dann, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Fraglich ist, ob die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft vorliegt, einen Reisemangel begründet. Dazu folgende Urteile: 

AG Duisburg, Urt. v. 29.05.2006, Az: 74 C 962/05 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 74 C 962/05 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Unterbringung aufgrund von Überbuchung in einem Hotel abweichender Kategorie stellt an sich keinen Reisemangel dar, sofern die vereinbarten Eigenschaften der Unterkunft vorhanden sind.

AG Hamburg-Altona, Urt. v. 12.05.2000, Az: 319 C 453/99 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 319 C 453/99 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Hierbei wurde er für einen Teil der Reise in einer anderen als der gebuchten Unterkunft untergebracht, wobei die Ersatzunterkunft schlechter gelegen und ausgestattet war. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises.

Dem gab das Gericht statt. Ein Mangel im Sinne einer negativen Abweichung von der geschuldeten Leistung liege vor. Daher sei eine Minderung gerechtfertigt.

AG Hannover, Urt. v. 08.05.2008, Az: 514 C 17158/07 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 514 C 17158/07 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Ist bei Reiseantritt das gebuchte Hotel nicht fertiggestellt, besteht Anspruch auf eine gleichwertige Ersatzunterkunft in räumlicher Nähe zur ursprünglichen Unterkunft.

Wird keine angemessene Ersatzunterkunft angebote, bestehen Ersatzansrpüche für vertane Urlaubszeit und sonstige Anschaffungen, wenn diese durch Nichtantritt der Reise ihren Zweck verlieren.

AG Bad Homburg, Urt. v. 22.02.2011, Az: 2 C 64/11 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2 C 64/11 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Weil das von ihnen gebuchte Hotel nicht länger verfügbar war, treten zwei Urlauber im Vorfeld ihrer Reise vom Reisevertrag zurück und verlangen vom Veranstalter, zusätzlich zu den bereits erstatteten Reisekosten, Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Das Amtsgericht Bad Homburg hat der Klage entsprochen. In der Unfähigkeit, den Klägern das gebuchte Hotel zur Verfügung zu stellen, sei ein entschädigungsbegründender Verstoß gegen den Reisevertrag zu sehen.

Ein Reisemangel liegt also dann vor, wenn die Ersatzunterkunft keine gleichwertige Unterkunft ist. Für eine bessere Einschätzung der Rechtslage, könnte es daher auch sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht aufzusuchen. 

Falls ein Reisemangel im Sinne des § 651 i BGB vorliegt, stehen Ihnen die Gewährleistungsrechte aus § 651 i Abs. 3 zu.

Für Ihren Fall scheint das Abhilfeverlangen aus § 651 m BGB am sinnvollsten: 

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. DieMinderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

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