Guten Tag,
Ihr Vater, ein ägyptischer Staatsbürger mit deutscher Asylberechtigung, bekam von Ihnen und Ihrem Bruder eine 10-täigige Busreise nach Kroatien geschenkt. Allerdings ist er dort nie angekommen, da ihm die Einreise in Slowenien aufgrund eines fehlenden erforderlichen Visums verweigert wurde. Ihnen wurde auch bei der Buchung nicht mitgeteilt, dass die deutsche Asylberechtigung nicht ausreichen würde.
Haben Sie daher einen Anspruch auf die Rückzahlung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude?
Die Anspruchsgrundlage wäre in meinen Augen das Pauschalreiserecht, welches in den §§651 a-y des BGB niedergeschrieben wurde.
Danach kann man einen Anspruch auf die von Ihnen geforderten Dinge gegen den Reiseveranstalter geltend machen, wenn das Vorhandensein eines Reisemangels im Sinne des §651 i BGB bejaht werden kann.
Ein Reisemangel ist immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mit den zugesicherten Eigenschaften erbringt und sie daher mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Es muss also zunächst geklärt werden, ob die verweigerte Einreise in Slowenien einen solchen Reisemangel darstellt.
Hierzu folgendes Urteil:
LG Frankfurt, Urteil vom 30.4.2009, Az. 2-24 S 136/08 (den Volltext können Sie gerne nachlesen unter: "2-24 S 136/08 reise-recht-wiki.de")
Ist dem Reiseveranstalter oder dem als sein Erfüllungsgehilfen agierenden Reisebüro die fremde Staatsangehörigkeit des Kunden bekannt, so muss er, unabhängig davon, dass die Informationspflichten nach §§4 und 5 BGB-InfoV über Pass- und Visumspflichten nicht gelten, den Kunden über die Einreisebestimmungen des Reiselandes oder eines Durchreiselandes informieren.
Wird die Einreise des Reisenden in ein Durchreiseland während der Reise verwehrt, stellt dies einen Reisemangel dar, welcher zum Reiserücktritt berechtigt. In der Rückreise des Kunden oder spätesten in seiner Forderung nach Rückzahlung des Reisepreises liegt eine konkludierte Kündigungserklärung.
In der Folge kann der Reisende Ersatz der Kosten der Rückreise nach §651 f Absatz 1 BGB verlangen und hat auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 2 BGB. Die Reise gilt auch als vereitelt, wenn der Reisende aufgrund von Mängeln kurz nach Reisebeginn berechtigt nach §651 e Absatz 1 BGB kündigt.
Es scheint also tatsächlich so, als würde auch in Ihrem Fall ein Reisemangel gemäß §651 i BGB vorliegen, sodass Sie meiner Meinung nach auch die von Ihnen geforderten Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter geltend machen können.
Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar, sodass es Ihnen selbstverständlich zusteht, über diesen Beitrag hinaus eine professionelle Rechtsberatung durch einen Fachmann in Anspruch zu nehmen.