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Hallo zusammen,

kann mich jemand in meinem Vorhaben unterstützen, meinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises sowie einen Schadensersatz und eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude durchzusetzen?

Meine Freundin erzählte mir von diesem Forum und meinte, dass auch ich dadurch die Möglichkeit bekommen könnte, so zu meinem Recht zu kommen. Deshalb erzähle ich meine unfassbare Geschichte.

Mein Vater hatte seinen 70. Geburtstag gefeiert und bekam von meinem Bruder und mir eine 10-tägige Busreise nach Kroatien geschenkt. Ich muss noch erwähnen, dass er ägyptischer Staatsangehöriger ist, aber eine Deutsche Asylberechtigung hat. Mein Bruder und ich sind schon länger in Deutschland, mein Vater erst seit ca. 1 Jahr. Schon seit längerem ist es der Wunsch meines Vaters wieder einmal eine richtige Sonne, wie er immer sagte, zu erleben. Wir, und besonders mein Vater, lieben die Hitze und das Meer. Er freute sich sehr über das Geschenk und war ziemlich aufgeregt, als die Busreise los ging.

Jedoch kam er nicht in Kroatien an, denn in Slowenien wurde ihm die Einreise aufgrund eines erforderlichen Visums, das er nicht hatte, verweigert. Ich kann nicht wie wütend ich war. Mein Vater hat eine deutsche Asylberechtigung und falls die nicht ausreichend wäre, hätte man mir das bei der Buchung sagen müssen.

Habe ich also auf die oben erwähnten Dinge Anspruch?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Guten Tag,

Ihr Vater, ein ägyptischer Staatsbürger mit deutscher Asylberechtigung, bekam von Ihnen und Ihrem Bruder eine 10-täigige Busreise nach Kroatien geschenkt. Allerdings ist er dort nie angekommen, da ihm die Einreise in Slowenien aufgrund eines fehlenden erforderlichen Visums verweigert wurde. Ihnen wurde auch bei der Buchung nicht mitgeteilt, dass die deutsche Asylberechtigung nicht ausreichen würde.

Haben Sie daher einen Anspruch auf die Rückzahlung des Reisepreises sowie auf Schadensersatz bzw. Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude?

Die Anspruchsgrundlage wäre in meinen Augen das Pauschalreiserecht, welches in den §§651 a-y des BGB niedergeschrieben wurde. 

Danach kann man einen Anspruch auf die von Ihnen geforderten Dinge gegen den Reiseveranstalter geltend machen, wenn das Vorhandensein eines Reisemangels im Sinne des §651 i BGB bejaht werden kann. 

Ein Reisemangel ist immer dann gegeben, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht mit den zugesicherten Eigenschaften erbringt und sie daher mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem im Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Es muss also zunächst geklärt werden, ob die verweigerte Einreise in Slowenien einen solchen Reisemangel darstellt.

Hierzu folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 30.4.2009, Az. 2-24 S 136/08 (den Volltext können Sie gerne nachlesen unter: "2-24 S 136/08 reise-recht-wiki.de")

Ist dem Reiseveranstalter oder dem als sein Erfüllungsgehilfen agierenden Reisebüro die fremde Staatsangehörigkeit des Kunden bekannt, so muss er, unabhängig davon, dass die Informationspflichten nach §§4 und 5 BGB-InfoV über Pass- und Visumspflichten nicht gelten, den Kunden über die Einreisebestimmungen des Reiselandes oder eines Durchreiselandes informieren.

Wird die Einreise des Reisenden in ein Durchreiseland während der Reise verwehrt, stellt dies einen Reisemangel dar, welcher zum Reiserücktritt berechtigt. In der Rückreise des Kunden oder spätesten in seiner Forderung nach Rückzahlung des Reisepreises liegt eine konkludierte Kündigungserklärung.

In der Folge kann der Reisende Ersatz der Kosten der Rückreise nach §651 f Absatz 1 BGB verlangen und hat auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 2 BGB. Die Reise gilt auch als vereitelt, wenn der Reisende aufgrund von Mängeln kurz nach Reisebeginn berechtigt nach §651 e Absatz 1 BGB kündigt.

Es scheint also tatsächlich so, als würde auch in Ihrem Fall ein Reisemangel gemäß §651 i BGB vorliegen, sodass Sie meiner Meinung nach auch die von Ihnen geforderten Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter geltend machen können.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtsmeinung dar, sodass es Ihnen selbstverständlich zusteht, über diesen Beitrag hinaus eine professionelle Rechtsberatung durch einen Fachmann in Anspruch zu nehmen.

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