Liebe Nadin,
in einem Fall wie deinem, richten sich mögliche Ansprüche alternativ nach der europäischen Fluggastrechte-VO oder dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs.
VO (EG) 261/2004
Nach der europäischen Fluggastrechte-VO handelt es sich bei einer Änderung der Flugzeiten und der Flugroute um eine Annullierung des Fluges gem. Artikel 5 VO. Eine solche Annullierung zieht grundsätzlich gem. Artikel 7 und 8 VO zwei verschiedene Ansprüche nach sich, zwischen denen sich der Reisende entscheiden kann.
Gem. Artikel 7 VO kann der Reisende den Flug mit den geänderten Flugzeiten antreten und von der Airline u.U. eine Zahlung von Ausgleichsleistungen verlangen. Diese Zahlung von Ausgleichsleistungen ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen. So bestimmt Artikel 5 Abs. 1 lit. c) VO dass dem Reisenden dann ein solcher Anspruch nicht zusteht, wenn er entweder
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über die Annullierung mind. 2 Wochen vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet wurde, oder
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er über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
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er über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Deinen Ausführungen kann ich leider nicht ganz genau entnehmen, wann du über die Annullierung des Fluges informiert wurdest. Daher ist es vor allem entscheidend, ob dies mind. 2 Wochen vorher geschehen ist oder nicht. Erfolgte die Info am 1. August, an dem Tag von dem dein Eintrag hier stammt, hat die Airline und der Reiseveranstalter die Ausschlussfrist von 2 Wochen exakt eingehalten und du hast leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 und 7 VO.
Alternativ kannst du aber auch den Antritt des Fluges unter den geänderten Bedingungen verweigern und gem. Artikel 5 und 8 Abs. 1 lit. a) VO den gezahlten Flugpreis zurück verlangen.
§§ 651a-m BGB
Alternativ kannst du jedoch auch gegen den Reiseveranstalter wegen der geänderten Flugzeiten nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs vorgehen. Hiernach hast du ähnliche Ansprüche, wie nach der europäischen VO:
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gem. § 651 a Abs. 5 BGB kannst du grundsätzlich von der Reise zurücktreten und das bereits gezahlte Geld für die Tickets zurück verlangen.
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gem. § 651 d BGB kannst du alternativ den Reisepreis mindern.
Voraussetzung für beide Ansprüche ist es jedoch, dass die Verlegung der Flugzeit einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB darstellt. Bei der Beantwortung dieser Frage ist grundsätzlich zwischen zwei möglichen Situationen zu unterscheiden:
Situation 1: Der Reiseveranstalter hat sich ausdrücklich eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten (zumeist in AGBs). In einem solchen Fall kann nur dann vom Vorliegen eines Reisemangels ausgegangen werden, wenn die konkret vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar sind solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Gerichte haben dies insoweit konkretisiert, als dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immer noch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die nicht die Nachtruhe wesentlich beeinträchtigt wird. In deinem Fall wäre daher wichtig zu wissen, wann ihr nun letztlich in Köln ankommt. Bei einem Abflug um 21:55 in Mallorca und einer durchschnittlichen Flugzeit nach Köln von 2,5 h, ist es jedoch wahrscheinlich, dass diese Flugverschiebung zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führt. Ist dies der Fall, liegt hier ein Reisemangel vor.
Situation 2: Der Reiseveranstalter hat sich Änderungen nicht ausdrücklich vorbehalten. In einem solchen Fall ist dann ein Reisemangel gegeben, wenn Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit erheblich abweicht. Dabei stellt die Ist-Beschaffenheit die tatsächliche Situation dar und die Soll-Beschaffenheit die Situation, die vertraglich vereinbart wurde. Vereinbart wurde ein Non-Stop-Flug Von Ibiza nach Köln um 22:55 Uhr. Nun wurde sowohl die Flugroute und auch der Abflug nicht unerheblich geändert. Deshalb kann meiner Meinung nach auch in diesem Fall von einem Reisemangel ausgegangen werden.
Rücktritt vom Reisevertrag
Somit kannst du in beiden Fällen vom Reisevertrag zurücktreten. Wichtig hierbei ist, dass du diesen Rücktritt gegenüber dem Reiseveranstalter unverzüglich erklären musst. Grundsätzlich ist diese Erklärung formfrei möglich. Zwecks Beweisgründen solltest du diese Erklärung jedoch schriftlich abgeben. Da es sich nicht um einen Rücktritt nach § 651i BGB handelt, darf der Reiseveranstalter von dir auch keine Stornogebühren verlangen.
Reisepreisminderung
Alternativ kannst du auch den Reisepreis mindern. Voraussetzung für diesen Anspruch sind